Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Protokollrüge und Beweisantrag unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 94/60
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensmängel und die Nichtheranziehung bestimmter Zeugen zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erklärt die Protokollrüge für unzulässig. Das Gericht sah im Unterlassen, nach erneuter Sachverständigenvernehmung auf Zeugen zu bestehen, einen stillschweigenden Verzicht und wertete formale Unstimmigkeiten als unbeachtlich; sachlich-rechtliche Fehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Protokollrüge ist unzulässig, soweit sie lediglich das Fehlen einer Feststellung über die Anwesenheit von Gericht und Beteiligten in Teilen der Hauptverhandlung beanstandet.

2

Verzichtet der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf, nach einer vom Gericht ergriffenen Maßnahme (z. B. erneute Vernehmung des Sachverständigen) ausdrücklich auf der Durchführung weiterer Beweiserhebungen zu bestehen, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf die betreffenden Beweismittel auszugehen.

3

Formelle Unrichtigkeiten in einem Beweisbeschluss (etwa falsche Ziffernangabe) sind unschädlich, soweit der sachliche Inhalt und das Beweisthema erkennbar bleiben und die Entscheidungsbefugnis nicht beeinträchtigt ist.

4

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen jede einzelne als wahr unterstellte Behauptung zu erörtern; die Urteilsgründe dürfen jedoch nichts enthalten, was mit einer zugesagten Wahrunterstellung unvereinbar ist.

5

Eine allgemeine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn ein sachlich-rechtlicher Fehler vorliegt, der den Angeklagten tatsächlich beschwert.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 19. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Adolf ███ aus ███████ Kreis E██, geboren am █████ 1937 in ███████ Kreis ██ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 19. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1. Die Rüge, im Protokoll fehle es für einen bestimmten Teil der mehrtägigen Hauptverhandlung „an einer Feststellung darüber, ob das Gericht und die Beteiligten anwesend waren“, ist als sogenannte Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7, 162).

2. Der Verteidiger stellte in der Sitzung vom 14. Oktober 1959 einen umfangreichen schriftlichen Antrag, der in zehn Nummern gegliedert war.

a) Die Nummer 5 dieses Antrages beginnt damit, der Sachverständige sei in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der Angeklagte zahlreiche Schlägereien zugegeben habe. Das sei nicht richtig. Der Angeklagte sei tätlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich ausgewichen, wie sich aus zwei bestimmten Vorfällen mit Otto ███ aus ██████ und mit D███████ ergebe. Es werde beantragt, diese beiden darüber zu vernehmen.

Das Schwurgericht beschloss am 14. Oktober 1959 zu diesem Punkt des Beweisantrages, den Sachverständigen noch einmal zu hören. Das geschah am 17. Oktober 1959.

Die Revision bemängelt, das Schwurgericht habe über Nr. 5 des Beweisantrages nicht entschieden. Eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen sei nicht beantragt gewesen.

Die Rüge dringt nicht durch. Der Verteidiger hatte durch die Vernehmung der beiden Zeugen beweisen wollen, dass das Gutachten des Sachverständigen zum Teil auf unrichtigen Voraussetzungen beruhe. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben in der Hauptverhandlung Einspruch dagegen erhoben, dass das Schwurgericht zunächst den Sachverständigen selbst noch einmal hörte. Sie sind auch nicht auf den Antrag, die beiden Zeugen zu vernehmen, zurückgekommen. Vielmehr wurden am Ende des 17. Oktober 1959, des vorletzten Verhandlungstages, auf den am 19. Oktober die Schlussvorträge und die Urteilsverkündung folgten, laut Sitzungsniederschrift keine weiteren Beweisanträge gestellt (Bd. IV Bl. 681 R. d. A.). Es liegt hiernach nahe, dass die nochmalige Anhörung des Sachverständigen den Grund, aus dem die beiden Zeugen vernommen werden sollten, beseitigt hat. Jedenfalls hat das Schwurgericht auf den Beweisantrag etwas veranlasst, und wenn dies dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht ausreichend erschienen wäre, hätten sie ausdrücklich auf Vernehmung der beiden Zeugen bestehen müssen. Sie haben das nicht getan und dadurch stillschweigend auf diese Beweismittel verzichtet.

b) Obwohl der Antrag des Verteidigers nur zehn Nummern enthielt, heißt es am Ende des daraufhin erlassenen Beschlusses:

„Zu Ziff. 11: Se████████ soll als Zeuge vernommen werden, und zwar darüber, ob der Angeklagte ihm gegenüber erklärt hat, dass er unschuldig ist.“

Der Beschwerdeführer beanstandet dies und fügt hinzu, ein Zeuge ████████ komme in dem ganzen Antrag nicht vor.

Die Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hatte am 13. Oktober 1959 beantragt, über dasselbe Beweisthema fünf Zeugen, darunter Günter ██████████, zu vernehmen. Das Schwurgericht hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden. Dadurch war es nicht gehindert, später doch noch die Vernehmung █████████ zu beschließen. Dass es diesen Teil seines Beschlusses mit der unzutreffenden Bemerkung „zu Ziffer 11“ einleitete, ist eine bedeutungslose Äußerlichkeit.

3. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den tatsächlichen Behauptungen zu befassen, die er im Laufe der Verhandlung auf Beweisanträge hin als wahr unterstellt hat. Die Urteilsgründe dürfen nur nichts enthalten, was mit der zugesagten Wahrunterstellung unvereinbar ist. Einen solchen Fehler behauptet die Revision selbst nicht. Es ist auch kein rechtlicher Mangel des Urteils, dass es in seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung nicht auch auf die Einlassung des Angeklagten eingeht, er habe Wesentliches über den Tatablauf durch andere erfahren und der Presse entnommen. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit jeder einzelnen Einlassung auseinanderzusetzen und die darüber erhobenen Beweise zu würdigen.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, aber keinen sachlich-rechtlichen Fehler gefunden, der den Angeklagten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt