Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 94/59
Datum
05.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision war erfolglos; das Gericht wies Verfahrens- und Sachrügen zurück. Es hielt eine Ortsbesichtigung, die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen und die Vernehmung der Eltern ohne Antrag nicht für geboten. Die Kammer durfte aus der Tathandlung auf wollüstige Absicht schließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Ortsbesichtigung ist nicht zwingend, wenn das Gericht anhand von Zeugenaussagen und sonstigen Erkenntnissen die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse hinreichend beurteilen kann und kein Beweisantrag hierauf gerichtet ist.

2

Abweichende Gutachten begründen nicht von vornherein die Verpflichtung des Gerichts, ein weiteres Obergutachten einzuholen; die Bewertung der Beweismittel obliegt der sachlichen Würdigung durch das Gericht.

3

Ohne ausdrücklichen Antrag der Verteidigung ist das Gericht nicht verpflichtet, die Eltern jugendlicher Zeugen von Amts wegen zur Glaubwürdigkeitsprüfung zu vernehmen.

4

Die wollüstige Absicht des Täters kann das Gericht aus der Art und dem Ablauf der unzüchtigen Handlung schließen; hierfür ist nicht in jedem Fall eine weitergehende erläuterte Darlegung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████████████ aus █████████████, dort geboren ██████████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, begangen durch ein und dieselbe Handlung, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Den Laden, in dem sich die Vorgänge nach den Urteilsfeststellungen abgespielt haben, in Augenschein zu nehmen, brauchte sich die Strafkammer nicht aufzudrängen. Es trifft zwar zu, daß der Kriminalmeister ██████, der die Ermittlungen geführt hat, am 28. Juni 1958 folgenden Aktenvermerk gefertigt hat:

"Der gesamte Laden ist durch das Schaufenster und auch durch die Ladentür von der Straße aus genau einzusehen. Es ist daher kaum glaubhaft, was die Kinder gegen █████████████████████ ausgesagt haben. Wenn die Kinder ihre Schlüpfer heruntergezogen hätten, so hätte ██ █████ rechnen müssen, daß diese Handlungen von der Straße oder durch plötzlich in das Geschäft kommende Kundschaft hätten gesehen werden können",

und daß er in seinem Schlußbericht geäußert hat, die Angaben des Angeklagten erschienen mit Rücksicht auf die Lage des Ladens glaubwürdiger als die der Kinder. Die Strafkammer hat aber den Kriminalmeister ██████ als Zeugen gehört. Aus seiner Bekundung in der Hauptverhandlung in Verbindung mit der Tatsache, daß der Angeklagte schon am 20. Dezember 1955 verurteilt worden ist, weil er in dem hinteren Teil desselben Ladens Mädchen in den Ausschnitt gefaßt, sie geküßt und versucht hatte, ihre Röcke hochzuheben, hat das Gericht gefolgert, daß die Beschaffenheit des Raumes der Wahrheit der Kinderaussagen nicht entgegenstehe. Bei dieser Sachlage war es kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer eine gerichtliche Ortsbesichtigung nicht für erforderlich hielt. Einen Beweisantrag haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt.

2. Das Gericht hat zwei Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Kinder gehört. Daß sie im Ergebnis voneinander abwichen, verpflichtete die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, nicht, von Amts wegen noch ein Obergutachten heranzuziehen. Die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist Aufgabe des Gerichts; die Sachverständigen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Gericht auch diejenigen Gesichtspunkte zu unterbreiten, die bei einer einmaligen gerichtlichen Vernehmung nicht ohne weiteres hervortreten und die sich bei ihren Untersuchungen ergeben haben. Alles, was gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder sprechen konnte, war dem Gericht bekannt und ist von den Sachverständigen, insbesondere dem Sachverständigen Dr. Hiob, besonders hervorgehoben worden. Das Gericht brauchte sich von der Hinzuziehung eines dritten Sachverständigen keine weitere Aufklärung zu versprechen.

3. Ohne ausdrücklichen Antrag die Eltern der Kinder über deren Glaubwürdigkeit zu vernehmen, brauchte sich dem Gericht ebenfalls nicht aufzudrängen.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Es ist insbesondere kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung aus der Art der unzüchtigen Handlungen auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt