Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur verminderten Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 94/56
- Datum
- 04.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände getroffene Entscheidung deutlich zum Ausdruck bringen; dies genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 267 Abs. 2 StPO.
Lehnt das Tatgericht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit wegen Trunkenheit ab, sind konkrete Feststellungen zum Alkoholkonsum und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Einsichts‑ und Steuerungsvermögen erforderlich, damit das Revisionsgericht eine rechtliche Prüfung vornehmen kann.
Die Menge des aufgenommenen Alkohols ist in der Regel eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Einsichts‑ und Hemmungsvermögen und muss nach Möglichkeit festgestellt werden; der Tatrichter kann hierzu Zeugenaussagen und sonstige Beweisanzeichen (z. B. Polizeiakten) heranziehen.
Steht ein erheblicher Alkoholgenuss fest oder lässt er sich nicht ausschließen, ist es grundsätzlich rechtsfehlerhaft, allein aus planmäßigem Handeln oder scharfer Erinnerung des Täters zu folgern, dass Einsichts‑ und insbesondere Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert waren; beim einfachen Alkoholrausch ist regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Willensanspannung anzulegen als bei organischen Bewusstseinsstörungen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ofensetzer Ernst K. █████████, wohnungslos, geboren am █████████ 1929 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ███████████ - wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Januar 1956 im Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte und der Fleischer Werner ████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hielten sich am 25. September 1955 nach drei Uhr morgens als Fahrgäste in einem Mietkraftwagen auf und zwangen den Fahrer ███, ihnen etwa 60 DM auszuhändigen, indem sie ihm eine Pistole vorhielten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten, der die Tat zugegeben hat, greift, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, nur den Strafausspruch an. Sie hat Erfolg.
1.) Ihre Ausführungen sind allerdings insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB wenden.
a) § 267 Abs. 2 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Denn die Urteilsgründe lehnen die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich ab (UA S. 11). Aus ihnen ergibt sich also „die hierüber getroffene Entscheidung“. Mehr verlangt das Gesetz verfahrensrechtlich von einer einwandfreien Urteilsbegründung in diesem Punkte nicht.
b) Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung halten die Erwägungen des Landgerichts stand. Ihr Inhalt ist im Wesentlichen, der Angeklagte sei zwar nicht der Urheber des Tatplans, aber „ein recht williger und recht aktiver Tatgenosse“ gewesen. Er sei schon wiederholt, darunter mehrfach wegen Diebstahls, bestraft worden und habe, obwohl verheiratet, in Gaststätten und Spielkasinos ein liederliches Leben geführt. Er sei ein haltloser und heruntergekommener Mensch und könne nur durch eine harte Strafe auf den rechten Weg gebracht werden (UA S. 10, 11).
Dass ihm die Strafkammer aus diesen Gründen mildernde Umstände versagt, enthält keinen Rechtsirrtum.
Die Revision macht nur geltend, das Urteil trage „den Umständen der Tat“ und der „Notwendigkeit einer gerechten Strafabwägung“ nicht genügend Rechnung. Die Vorstrafen seien „nicht ungewöhnlich schwerwiegend“. Der Angeklagte habe eine Familie und habe in Arbeit gestanden. Sein Tatanteil sei wesentlich geringer als der seines Mittäters. Das alles rechtfertige die Anerkennung mildernder Umstände, sei aber nicht berücksichtigt worden.
Diese Angriffe richten sich in unzulässiger Weise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
2. Die Revision rügt jedoch mit Recht die Gründe, mit denen das Landgericht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB verneint. Sie bestehen nur aus dem Satz, die Angeklagten seien zwar angetrunken gewesen, aber ihre Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei zur Zeit der Tat nicht erheblich vermindert gewesen (UA S. 8).
Ob diese Begründung verfahrensrechtlich den Anforderungen des § 267 Abs. 2 StPO genügt, auf den sich die Revision beruft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat sie keinen Bestand gegenüber der Sachrüge, die die Revision nach ihrem Inhalt ebenfalls erhebt.
Wie das Landgericht feststellt, hatte der Angeklagte am Morgen des 24. September 1955 gegen 9 Uhr die eheliche Wohnung verlassen und sich in verschiedenen Gaststätten derart betrunken, dass er am Wollankplatz zusammenbrach und als hilflose Person in das zuständige Polizeirevier zur Ausnüchterung eingeliefert wurde (UA S. 4). Zu welcher Tageszeit das geschah und wann der Angeklagte entlassen wurde, wird nicht gesagt. „Etwa gegen 18 Uhr“ war der Angeklagte wieder auf der Straße und traf mit ██████ zusammen (UA S. 3). Er hatte auf der Polizeiwache in einem unbewachten Augenblick eine Dienstpistole mit fünf Schuss Munition entwendet, zeigte sie ██████ und erzählte ihm, wo er sie mitgenommen hatte. █████████ fand die Pistolentasche über der Kleidung zu auffällig. Beide versteckten sie daher unter den Trümmern eines Ruinengrundstücks. In einer Gastwirtschaft lieh sich der Angeklagte von einem Kellner 30 DM. Er und ██████ fuhren in einen Spielklub und verspielten dort bis gegen 3 Uhr morgens ihr ganzes Geld (UA S. 4). Bald darauf verübten sie den Überfall.
Diese Umstände machten nähere Feststellungen über den Grad des Alkoholeinflusses erforderlich, unter dem der Beschwerdeführer stand. Es hat den Anschein, dass er sich nur verhältnismäßig kurze Zeit auf der Polizeiwache aufgehalten hat. Auffällig ist jedenfalls, dass er die bei der Polizei entwendete Pistolentasche auf der Straße offen über der Kleidung trug, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S. 4). Das kann Bedenken gegen das Maß seiner „Ausnüchterung“ bei der Polizei erwecken, über das die Strafkammer nichts sagt. Dass er in der Zeit bis zur Tat weitere zehn Schnäpse und drei bis vier Glas Bier getrunken habe, wie die Revision behauptet, stellt das Landgericht zwar nicht fest. Ein nennenswerter weiterer Alkoholgenuss des Angeklagten wird aber durch den Inhalt des Urteils, das auch hierüber schweigt, nicht ausgeschlossen. Er wird nahegelegt durch die festgestellte Art, in der der Angeklagte die Stunden vor der Tat verbrachte, und durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, er pflege erheblich dem Alkohol zuzusprechen. Unter diesen Umständen reicht die sehr knappe und im Wesentlichen formelhafte Begründung, mit der die Strafkammer das Einsichts- und Hemmungsvermögen des „angetrunkenen“ Angeklagten als nicht erheblich vermindert ansieht, nicht aus. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, nachzuprüfen, ob das Landgericht die Rechtsbegriffe, von denen es spricht, richtig angewendet hat.
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Menge des genossenen Alkohols ist in der Regel eine wesentliche Grundlage der Entscheidung darüber, ob das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Sie muss daher im allgemeinen nach Möglichkeit festgestellt werden. Dabei kann der Tatrichter außer den Angaben, die der Angeklagte und etwaige Zeugen unmittelbar über den Alkoholverbrauch machen, auch sonstige Beweisanzeichen heranziehen. Im vorliegenden Fall wird es sich unter anderem empfehlen, an Hand der Beiakten 57 Js 1318/55 die Polizeibeamten darüber zu vernehmen, wie lange sich der Angeklagte am 24. September 1955 auf der Polizeiwache aufgehalten hat und wie sein Zustand in dieser Zeit war.
Es kann ferner berücksichtigt werden, mit welcher Deutlichkeit sich der Angeklagte an die Vorgänge vor, während und nach der Tat erinnert und dass er diese planmäßig und folgerichtig ausgeführt hat. Es wäre aber, wenn ein größerer Alkoholgenuss feststeht oder sich mindestens nicht ausschließen lässt, grundsätzlich rechtlich fehlerhaft, unmittelbar aus der Art des Handelns oder aus der Schärfe der Erinnerung des Angeklagten allein zu folgern, dass das Einsichts- und vor allem das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert waren (BGHSt 1, 384; BGH vom 23. Juni 1955 bei Dallinger MDR 1955, 573; BGH VRS Bd. 8 S. 49/51; BGH GoldtdArch 1955, 259 mit Nachweisen; RG JW 1937, 1378; RG HRR 1939, 532).
In der Frage, welche Willensanspannung einem betrunkenen Täter möglich war, ist in der Regel ein strenger Maßstab angebracht. Denn im einfachen, d. h. nicht pathologischen Alkoholrausch ist im allgemeinen ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zu fordern als bei Bewusstseinsstörungen organischer Art, und in der Trunkenheit werden vielfach gerade persönlichkeitseigene Regungen wirksam (RGSt 70, 149/150 am Ende).
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |