Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue (§ 266 StGB) durch Theaterleiter – Missbrauchstatbestand bei fortbestehender Vollmacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 94/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte als Leiter eines beschlagnahmten Lichtspielhauses wurde wegen Untreue verurteilt, weil er über Jahre durch fingierte Rechnungen, Scheinaufwendungen und ungebuchte Einnahmen Gelder zu eigenen Zwecken abzweigte. In der Revision rügte er u.a., das Urteil belege keine rechtliche Vertretungsbefugnis i.S.d. Missbrauchstatbestands. Der BGH verwarf die Revision: Aus Stellung und tatsächlicher Geschäftsführung ergebe sich eine (stillschweigende) rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung auch unter treuhänderischer Verwaltung nach alliiertem Recht. Mängel bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwerten den Angeklagten im Ergebnis nicht; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauchstatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt eine rechtliche Befugnis voraus, über fremdes Vermögen wirksam zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten; eine bloß tatsächliche Stellung genügt hierfür nicht.

2

Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht kann sich aus der Stellung als selbständiger Betriebsleiter und der geduldeten eigenständigen Geschäftsführung ergeben und auch stillschweigend durch den Vermögensverwalter erteilt oder fortbestehen.

3

Bei treuhänderischer Verwaltung nach Besatzungsrecht gehören Betriebseinnahmen zum verwalteten Sondervermögen und werden nicht Eigentum des Treuhänders; Vermögensinhaber bleibt das Rechtssubjekt, für dessen Rechnung verwaltet wird.

4

Einverständnis eines Vermögensverwalters schließt den Missbrauch nicht aus, wenn dieses Einverständnis auf eine pflichtwidrige Vermögensschädigung (z.B. bewusste Wertminderung oder Gewinnverschleierung) gerichtet ist und daher rechtlich nicht wirksam genehmigt werden darf.

5

Fehler bei der Begründung eines Gesamtvorsatzes für eine fortgesetzte Handlung führen nicht zur Aufhebung, wenn der Angeklagte dadurch im Strafausspruch ersichtlich nicht beschwert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Theaterleiter Karl ███ aus ████, geboren am ███ 1915 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10. Mai 1955 in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Oktober 1954 wird verworfen.

Die nach dem 27. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Leiter des Lichtspielhauses „Marmorhaus“ in Berlin, das zur Deutschen Filmtheater GmbH, einer Tochtergesellschaft der Universum-Film AG („Ufa“) gehörte. Im September 1945 wurde das Lichtspielhaus auf Grund des Gesetzes Nr. 52 beschlagnahmt. Als Treuhänder der Britischen Militärregierung wurde der Wirtschaftsprüfer ███████ bestellt, unter dem der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im März 1954 arbeitete.

Der Angeklagte verschaffte sich in den Jahren 1948 bis 1954 große Summen auf Kosten des Marmorhauses. Er veranlasste Firmen, mit denen das Unternehmen in Geschäftsverbindung stand, Rechnungen über Beträge auszustellen, die es nicht oder nur in geringerer Höhe schuldete, ließ sich die entsprechenden Gelder aushändigen und behielt den Mehrbetrag ganz oder zum Teil für sich. Er ließ Aufwendungen für Uraufführungen, sogenannte Premierenkosten, die in Wahrheit das jeweilige Filmverleih-Unternehmen übernommen hatte, fälschlich als Ausgaben des Marmorhauses buchen und das Geld an sich selbst auszahlen. Er bestellte Kosmetik- und Parfümeriewaren für seinen eigenen Bedarf, ließ die Rechnungen, die über „Reinigungsmittel“ lauteten, dem Marmorhaus erteilen und wies dessen Kasse an, sie zu bezahlen. Als im September 1950 im Marmorhaus Erneuerungsarbeiten durchgeführt wurden, verwendete er einen Teil des Materials und der Arbeitsleistungen auf Kosten des Unternehmens zur Verbesserung seiner eigenen Wohnung. Sondereinnahmen des Betriebes durch gelegentliches Vermieten der Räumlichkeiten des Hauses wurden zum Teil nicht gebucht und flossen in die Hände des Angeklagten.

Das Landgericht sieht den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt an. Es nimmt eine fortgesetzte Handlung an, berechnet einen Gesamtschaden von über 112 000 DM West und rund 3 700 DM Ost und verurteilt den Angeklagten wegen Untreue zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und 16 000 DM Geldstrafe.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Nachdem der Oberbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Auffassung vorgetragen hatte, dem Urteil sei zu entnehmen, dass es auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB anwende, haben die Verteidiger schriftlich Verletzung des § 265 StPO gerügt. Sie haben gebeten, den Angeklagten hinsichtlich dieser Verfahrensbeschwerde in den vorigen Stand wieder einzusetzen, weil jene Auslegung des Urteils und der sich aus ihr ergebende verfahrensrechtliche Verstoß des Landgerichts jedenfalls für den Angeklagten selbst nicht erkennbar gewesen sei.

Der Senat sieht davon ab, über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden. Es ist gegenstandslos. Denn der Senat geht davon aus, dass das angefochtene Urteil sich nur auf den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB stützt. Bei dieser Sachlage kommt die Verfahrensbeschwerde, die die Verteidiger mit Hilfe des Wiedereinsetzungsgesuchs nachholen wollen, nicht in Betracht.

II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1.) Richtig ist, dass der Missbrauchstatbestand der Untreue eine rechtliche Befugnis des Täters voraussetzt, über fremdes Vermögen wirksam zu verfügen oder einen anderen in gültiger Weise zu verpflichten. Ein Missbrauch dieser Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sie nach außen in einer Weise gebraucht, die seine Pflichten gegenüber dem Vertretenen verletzt, wenn er mit anderen Worten die Handlung im Außenverhältnis wirksam vornehmen „kann“, es jedoch im Innenverhältnis nicht „darf“ (BGHSt 5, 61/63).

Die Revision macht geltend, aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass der Angeklagte solche rechtlichen Vertretungsbefugnisse gehabt habe.

a) Zuzugeben ist, dass das Landgericht sich hierüber nicht ausdrücklich geäußert hat. Über die Stellung des Angeklagten in dem Unternehmen „Marmorhaus“ sagt es nur, er sei „kraft des zwischen ihm und dem Treuhänder bezw. der Deutschen Filmtheater GmbH bestehenden Arbeits- und Anstellungsvertrages zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestellt und befugt“ gewesen. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden gewesen sei und der Angeklagte gewusst habe, wessen Angestellter er sei, sei unerheblich. Er habe jedenfalls erkannt, „dass er nicht selbst Eigentümer des Marmorhauses und dem Treuhänder gegenüber rechenschaftspflichtig war“.

Dieser habe „das für einen Arbeitsvertrag typische Weisungsrecht“ gehabt. Es habe also „zum mindesten ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis“ bestanden. Die ihm „kraft seines Amtes bertragene Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen“, habe der Angeklagte durch seine Handlungen missbraucht.

Diese Ausführungen vermengen in bedenklicher Weise Merkmale des Missbrauchs- und des Treubruchstatbestands. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungsoder Verfügungsbefugnis, die zum Missbrauchstatbestand gehört, rechtlicher Art ist und nicht in einem bloßen tatsächlichen Verhältnis bestehen kann.

b) Der sonstige Inhalt des Urteils lässt jedoch noch ausreichend erkennen, dass der Angeklagte auch nach außen hin eine solche rechtliche Vertretungsmacht hatte, wie der Missbrauchstatbestand sie erfordert. Das ergibt sich aus folgendem:

Der Angeklagte „begann im Jahre 1943 seine Tätigkeit als Theaterleiterassistent im Marmorhaus. Seit März 1944 war er selbständiger Leiter des Marmorhauses, das zur Deutschen Filmtheater GmbH gehörte“ (UA S. 2). Aus dieser Feststellung ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten mit seiner Anstellung als Theaterleiter Vollmacht erteilt worden war, bei der Verwaltung des „Marmorhauses“ über Vermögen der Deutschen Filmtheater GmbH zu verfügen und diese zu verpflichten. Denn anders lässt sich die selbstdndige Leitung eines Lichtspielhauses nicht durchführen.

An diesen Aufgaben und dieser Stellung des Angeklagten hat der Treuhänder █████████, den die Militärregierung im Jahre 1945 einsetzte, nichts geändert. Das lässt das Urteil erkennen. Unter den Augen des Treuhänders schaltete und waltete der Angeklagte sehr selbständig. Er bestellte große Warenlieferungen, schloss Verträge über die Anzeigenwerbung und die Innen- und Außenreklame des „Marmorhauses“ ab und wies vor allem die Kasse oft zur Auszahlung hoher Beträge an. Diese tatsächliche Geschäftsgebarung unter einer „außerordentlich laschen Kontrolle seitens des Treuhänders“ (UA 14) ergibt die rechtlichen Merkmale einer jedenfalls stillschweigenden Bevollmächtigung des Angeklagten durch den Treuhänder. Die Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts ████████ nimmt denn auch selbst an mehreren Stellen (S. 3, 9 und 11) eine Vollmacht des Angeklagten an, die auf dem Willen des Treuhänders beruhte und den Angeklagten zu wirksamen Verfiigungen über das Sondervermögen ermächtigte, das der Verwaltung des Treuhänders unterstand.

c) Die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██████ bezweifelt freilich, dass der Treuhänder ████████ nach seiner eigenen rechtlichen Stellung überhaupt in der Lage war, dem Angeklagten so weitgehende Befugnisse wirksam einzuräumen. Sie vermisst eine Stellungnahme des angefochtenen Urteils auch zu dieser Frage.

Das Urteil stellt nun fest, dass Dr. BC___ als Treuhänder der Militärregierung nach dem Gesetz Nr. 52 eingesetzt worden war (UA 2), und knüpft daran die Folgerung, dass er „selbst nicht Vermögensträger und seinerseits zunächst der Britischen Militärregierung und später der Deutschen Filmtheater GmbH gegenüber rechenschaftslegungsund auskunftspflichtig“ war (UA S. 12). Ob er dem Angeklagten mit rechtlicher Wirkung für das Sondervermögen die umfassende Geschäftsführervollmacht belassen konnte, die dieser vor der Beschlagnahme gehabt hatte, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der Senat auf Grund der Feststellungen selbst zu entscheiden hat.

Sie ist zu bejahen.

Artikel III des Gesetzes Nr. 52 umreißt die Aufgaben und Verpflichtungen des Treuhänders nur in großen Zügen. Nach Artikel IV des Gesetzes konnte jedes geschäftliche Unternehmen, das der Kontrolle unterlag, alle Geschäfte eingehen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb außerhalb des besetzten Gebietes Deutschlands normalerweise mit sich brachte, ausgenommen Geschäfte, die unmittelbar oder mittelbar die Werte des Unternehmens erheblich verminderten oder gefährdeten oder sonst seine finanzielle Lage nachteilig beeinflussten. Hieraus ist zu folgern, dass der Treuhänder im Rahmen der laufenden Verwaltung des Sondervermögens— auch vorhandene Vollmachten bestehen lassen konnte. Nach dem Urteil ist zwar davon auszugehen, dass die Vollmacht des Angeklagten sehr weit ging, weil Dr. BC___ ihm die selbständige Geschäftsführung des „Marmorhauses“ weiterhin überließ und sich selbst auf eine Oberaufsicht beschränkte, die er obendrein sehr nachlässig handhabte. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob ein Treuhänder nach dem Gesetz Nr. 52 etwa die Verwaltung des unterstellten Vermögens in dieser Weise einem Bevollmächtigten anvertrauen konnte und ob eine so weitgehende Vollmacht wirksam gewesen wäre. Denn im vorliegenden Falle gehörte „zur Treuhandschaft“ noch die „Filmbühne Wien“, ebenfalls ehemaliges Ufa-Vermögen (UA S. 2, 3). Die Bevollmächtigung des Angeklagten bezog sich also nur auf einen Teil des Sondervermögens, für das der Treuhänder eingesetzt war. Gegen sie sind daher trotz ihres Umfangs keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.

d) Der Revision ist weiter zuzugeben, dass das Landgericht nicht prüft, ob die Vollmacht des Angeklagten durch verschiedene Gesetze berührt wurde, die in der Folgezeit ergingen. Der Senat muss dies nachholen.

Die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend die Verfügung über Lichtspielvermögen, das dem Reich gehört hat, vom 28. September 1949 (VOBl. I 359) änderte nicht die rechtliche Stellung des Treuhänders zu dem verwalteten Vermögen, das nunmehr auf einen „Liquidationsausschuss für Lichtspielvermögen des Deutschen Reichs“ berging. Aber nach Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 10 vom 30. September 1950 (VOBl. I 473), das am 20. Oktober 1950 in Kraft trat, waren die Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 auf das Vermögen, um das es sich hier handelt, nicht mehr anzuwenden. █████████ konnte also von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Treuhänder im Sinne des Gesetzes Nr. 52 sein. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass er die Verwaltung auch in der Folgezeit noch innegehabt hat. Daraus folgert der Senat, dass ████████ Verwalter im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes Nr. 10 blieb, der Angeklagte also weiterhin als Bevollmächtigter des Dr. Brauns rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hinsichtlich des verwalteten Vermögens hatte.

Das Bundesgesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5. Juni 1953 (BGBl. I 276) wurde für das Land Berlin durch Gesetz vom [REDACTED] 1953 (GVBl. 531) mit Wirkung vom 7. Juni 1953 in Kraft gesetzt. Die Deutsche Filmtheater GmbH gehört, wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, zu den Unternehmen, die unter § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes fallen; ihre Auflösung und Entflechtung oder anderweitige „Entflechtung“ ist „durch die zuständigen Gesellschaftsorgane“ durchzuführen. Diese sind in den Grenzen, die das Bundesgesetz zieht, wieder verfügungsberechtigt geworden.

Die Handlungen des Angeklagten, in denen das Landgericht den Missbrauchstatbestand verwirklicht findet, erstrecken sich zum Teil bis in das Jahr 1953, im Falle ██ ██ █ sogar bis in den März 1954. Auch zu dieser Zeit hatte der Angeklagte die rechtlichen Vertretungsbefugnisse, die der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt. Denn die zuständigen Gesellschaftsorgane entzogen ihm bis März 1954 nicht die Stellung als selbständiger Theaterleiter, die ihm im Jahre 1944 übertragen worden war. Auch das geht aus dem Urteil hervor.

Im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die ganze Tatzeit eine Befugnis des Angeklagten angenommen hat, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.

2.) Das Landgericht legt nicht näher dar, dass der Angeklagte die Vermögensmasse gerade durch einen Missbrauch seiner Vertretungsmacht, d. h. durch Handlungen geschädigt hat, die er im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksam vornehmen „konnte“, mit Rücksicht auf sein Innenverhältnis zum Vertretenen jedoch nicht vornehmen „durfte“ (BGHSt 5, 61/63). Auch dies ergibt sich jedoch noch ausreichend aus den allerdings knappen Feststellungen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist ferner dem Landgericht darin zuzustimmen, dass ein Missbrauch nicht durch ein etwaiges Einverständnis des Treuhänders █████ ausgeschlossen wurde. Gerade wenn ███████ aus den vom Angeklagten angegebenen eigennützigen Beweggründen die Ausgaben des „Marmorhauses“ anschwellen lassen wollte, um den Gewinn zu verschleiern, beeinträchtigte er bewusst den Wert des verwalteten Vermögens, handelte also rechtwidrig. Das ergibt sich sowohl aus Artikel III Buchstabe a Nr. II des Gesetzes Nr. 52 als auch aus allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts. Die Revision führt aus, soweit durch die treuhänderische Verwaltung Einnahmen erzielt worden seien, sei Dr. Brauns selbst der rechtliche Inhaber dieses Teils des Sondervermögens, also insbesondere Eigentümer des eingenommenen Geldes geworden. Die Revision folgert dies aus der besonderen Amtsstellung des „custodian“ im Sinne des Gesetzes Nr. 52. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Auch die Einnahmen wurden Teil des verwalteten Sondervermögens und Eigentum des Rechtssubjekts, für dessen Rechnung die Verwaltung zu führen war, mochte auch zunächst ungewiss sein, wer das war.

Das Bewusstsein des Angeklagten, „dass der Treuhänder derartige Manipulationen in der von ihm vorgenommenen Weise niemals genehmigen durfte“, stellt das Landgericht rechtlich unangreifbar fest.

3.) Den Fortsetzungszusammenhang begründet das Landgericht nur mit dem einen Satz, die „historische Entwicklung“ der Verfehlungen des Angeklagten zeige, „dass er von vornherein den Gesamtvorsatz hatte, aus den ihm kraft seiner Befugnisse gegebenen Möglichkeiten zu Lasten des Vermögensträgers Kapital zu schlagen“ (UA S. 14). Wie der Revision einzuräumen ist, genügt diese formelhafte Wendung nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines Gesamtvorsatzes zu stellen sind (BGHSt 1, 313/315).

Der Angeklagte ist durch den Fehler jedoch im Ergebnis nicht beschwert.

Handlungen des Angeklagten, die vor dem 15. September 1949, dem Stichtage des Berliner Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 (VOBl. I 25) liegen, sind nur in den Teilen des Sachverhalts enthalten, die das Urteil unter Nr. I, II, V und VI darstellt.

a) Die Fälle Nr. I, II und V sind, wie der Oberbundesanwalt richtig ausgeführt hat, drei in sich fortgesetzte Handlungen. Den Feststellungen lässt sich noch ausreichend entnehmen, dass der Angeklagte in diesen drei Fällen jeweils von vornherein entschlossen war, sich auf die dort geübte besondere Weise zum Schaden des „Marmorhauses“ zu bereichern.

Das räumt die Revision für den Fall Nr. I █████ mit Recht ein.

Es ergibt sich in dem Falle Nr. II daraus, dass der Angeklagte dort lange vor dem 15. September 1949 ein bestimmtes Verfahren mit dem Prokuristen █████ ███████ absprach. Wie lange es durchgeführt wurde, sagt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich. Da der Angeklagte auf diese Weise insgesamt 21 526 DM erhalten hat, ist anzunehmen, dass die Handlung weit über den 15. September 1949 hinaus fortgesetzt worden ist. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hätte der Angeklagte für die planmäßige Veruntreuung von über 21 000 DM eine Strafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis erhalten.

Die Handlungen im Falle Nr. V erstreckten sich über die Zeit von 1948 bis 1953 und brachten dem Angeklagten über 24 000 DM ein. Hier lässt sich dem Zusammenhang des Urteils gleichfalls entnehmen, dass der Angeklagte schon im Jahre 1948 gewillt war, sich von der Kasse des „Marmorhauses“ auf seine Anweisung Gelder für „Premierenkosten“ unberechtigt auszahlen zu lassen.

b) Im Falle Nr. VI handelt es sich um Einnahmen, die dem „Marmorhaus“ dafür zustanden, dass seine Räumlichkeiten von fremden Geschäftsleuten zu „Sonderveranstaltungen“ benutzt wurden. Über diese Forderungen „in Höhe von insgesamt 8 075 DM“ hat der Angeklagte „seit dem Jahre 1948“ in der Weise verfügt, dass er sie für sich selbst einzog. Hier sagt das Urteil wieder nicht, bis zu welchem Zeitpunkt er diese Untreuehandlungen vornahm. Es stellt auch keine näheren Einzelheiten fest, die es dem Senat ermöglichen, aus dem Urteil zu entnehmen, der Angeklagte sei von vornherein gewillt gewesen, eine bestimmte Möglichkeit auf gleichartige Weise zu seinem Vorteil auszubeuten. Es muss also davon ausgegangen werden, dass hier mehrere selbständige Handlungen vorliegen können. Aber selbst wenn sie zum Teil oder gar sämtlich vor dem 15. September 1949 begangen worden sein sollten, also möglicherweise unter das Straffreiheitsgesetz fielen, wäre der Angeklagte durch den Fehler des Landgerichts im Ergebnis nicht beschwert.

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte insgesamt 3 728,50 DM Ost und 112 261,92 DM West veruntreut hat (UA 11). Selbst wenn dabei die 8 075 DM West „Sondereinnahmen“ (Nr. VI des Urteils) unberücksichtigt bleiben müssten, es sich also „nur“ um rund 104 000 DM West und über 3 700 DM Ost handelte, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass das Landgericht weniger als zweieinhalb Jahre Gefängnis und 16 000 DM Geldstrafe verhängt hätte.

4.) Das Landgericht hat unter anderem strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte das ihm eingeräumte Vertrauen gröblichst missbrauchte“. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, der Treuhänder ███████ sei mit seinen Machenschaften einverstanden gewesen, als nicht widerlegt behandelt. Sie findet einen Widerspruch darin, dass das Landgericht trotzdem bei der Strafzumessung von einem gröblichen Missbrauch des Vertrauens spricht. Die Strafkammer meint damit jedoch nicht ein Vertrauen des Treuhänders ███████████ zum Angeklagten, sondern will nur allgemein darauf hinweisen, dass die Interessen des ungewissen Vermögensträgers infolge der besonderen tatsächlichen Lage dem Angeklagten anvertraut waren, dieser also eine Stellung innehatte, die besondere Zuverlässigkeit und Redlichkeit erforderte, mit anderen Worten eine sogenannte Vertrauensstellung war. In diesem Sinne ist es rechtlich nicht fehlerhaft, von einem dem Angeklagten „eingeräumten Vertrauen“ zu sprechen, zumal er ursprünglich von der Deutschen Filmtheater GmbH angestellt worden, ihr also auch nach der Beschlagnahme ihres Vermögens verpflichtet war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist verreist und kann daher z. Zt. nicht unterschreiben.

SchmidtSchmitt
SiemerDr. Borker