BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 941/52
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begeht eine Person die Wegnahme einer in Wirklichkeit weiterhin vom Berechtigten beherrschten Geldbörse, weil die Polizei eine Falle gestellt hat und der Gewahrsam nur scheinbar gebrochen wird, so liegt grundsätzlich nur ein Versuch des Diebstahls vor.
Eine dem Täter unbekannte „Einwilligung“ des Verletzten schließt den strafbaren Versuch nicht aus, weil der Täter einen für Vollendung erforderlichen Sachverhalt annimmt.
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, mögliche krankhafte oder medizinisch begründbare Ursachen für plötzlich auftretende Straftaten (z.B. Wechseljahre) zu ermitteln und hierzu erforderlichenfalls Sachverständigenaufklärung einzuholen.
Zur Anordnung oder Beibehaltung der Sicherungsverwahrung darf das Gericht die Gefährlichkeit nicht allein aus bloßen Verdachtsmomenten über weitere unaufgeklärte Taten herleiten; es muss die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten und die Aussicht auf Besserung prüfen, ggf. unter Einbeziehung ärztlicher Prognosen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 9. September 1952
Rubrum
Für die amtliche Sammlung!
StGB § 43
Aktenzeichen: 5 StR 941/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Sophie ████████████████████ aus ██, dort geboren ████████████, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Leitsatz
Stellt die Polizei einem vermuteten Dieb in der Weise eine Falle, dass eine Kriminalbeamtin ihre Geldbörse oben auf ihre gefüllte Einkaufstasche legt und sich in Gegenwart anderer Kriminalbeamter auf den Markt begibt, so begeht der Täter, der die Geldbörse fortnimmt, nur einen versuchten Diebstahl, da der Gewahrsam des Berechtigten nur scheinbar gebrochen wird (wie OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 1, 233/234).
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen und wegen eines weiteren Rückfalldiebstahlsversuchs zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Sie hat gegen die Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrüge, die sich auf § 244 Abs. 2 StPO stützt, fällt praktisch mit der Sachrüge zusammen.
II. 1.) Ohne Rechtsirrtum kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte in vier Fällen den Tatbestand des vollendeten Rückfalldiebstahls und in einem Fall den des versuchten Rückfalldiebstahls nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat. Auch im Fall █████ hat die Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen mit Recht vollendeten Diebstahl angenommen. Darüber, dass es sich, wie die Revision behauptet, bei der Frau F. um eine Kriminalbeamtin gehandelt habe, die unter Mitwirkung anderer Kriminalbeamter der Angeklagten eine Falle stellen wollte und deshalb absichtlich ihre Geldbörse auf ihre gefüllte Einkaufstasche gelegt habe, ergibt das Urteil nichts. Da es aber aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, wird unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Geht die Polizei in der Weise vor, wie es die Revision behauptet, so erlangt der Täter, der die Geldbörse fortnimmt, nur scheinbar an ihr Gewahrsam. In Wahrheit bleibt der Gewahrsam des Berechtigten bestehen, da dieser jederzeit in der Lage ist, die Geldbörse wieder an sich zu nehmen. Der Täter begeht also in diesem Fall keinen vollendeten, sondern nur einen versuchten Diebstahl (vgl. OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 1, 233/234). Ein strafbarer Versuch wird aber entgegen der Auffassung der Revision nicht durch die „Einwilligung“ des Verletzten ausgeschlossen, weil der Täter von dieser Einwilligung nichts weiß, also einen Sachverhalt annimmt, bei dessen Vorliegen seine Tat ein vollendeter Diebstahl wäre.
2.) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Ausführungen des Urteils, soweit es die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten für ihre Straftaten feststellt. Die Angeklagte ist bis zu ihrem 37. Lebensjahr straffrei geblieben. Erst von diesem Zeitpunkt an hat sie eine Reihe von Diebstählen begangen, und zwar, abgesehen von dem Diebstahl einer Tischdecke in einer Gaststätte (Sommer 1943), stets Handtaschen- oder Taschendiebstähle. Sie ist dieserhalb mit zunehmender Strenge bestraft worden; das erste Mal wurde sie anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe mit einer Geldstrafe belegt, es folgten Strafen von zwei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr Gefängnis und schließlich eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Nachdem die Angeklagte am 5.12.1951 aus dem Zuchthaus entlassen war, hat sie die jetzt abgeurteilten Taten in der Zeit vom 15.12.1951 bis 5.4.1952 begangen, wobei es sich wieder um Diebstähle aus Hand- und Einkaufstaschen handelt.
Die Angeklagte hatte sich im Vorverfahren dahin eingelassen, es ergreife sie beim Anblick von Einkaufs- und Handtaschen ein unwiderstehlicher Hang zum Diebstahl. Die Strafkammer hat deshalb einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vernommen. Sie kommt in Übereinstimmung mit diesem zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe zwar einen Hang zu Diebstählen, dieser Hang sei aber nicht krankhafter Natur, so dass für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit keine Anhaltspunkte gegeben seien. Die Strafkammer begründet dies nur damit, der Sachverständige habe einen krankhaften Befund im Sinne des § 51 StGB nicht festgestellt, die Angeklagte habe in der Hauptverhandlung auch selbst nicht mehr ernsthaft an ihrer Behauptung festgehalten. Die Kammer sei mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass die Neigung der Angeklagten zu Diebstählen nur eine Auswirkung ihres Charakters, verbunden mit der ständigen Übung, sei.
Diese Ausführungen lassen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, erkennen, dass die Strafkammer einen wichtigen Gesichtspunkt bei der Prüfung des § 51 StGB nicht berücksichtigt hat. Da die Angeklagte mit ihren Taten erst in ihrem 37. Lebensjahr begonnen hat, lag die Möglichkeit nahe, dass diese Taten mit den Wechseljahren in Beziehung stehen. Nach dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass das Gericht und der Sachverständige diese Möglichkeit nicht in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen haben. Hierin liegt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, ein verfahrensrechtlicher Mangel. Das Gericht hat die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange erfüllt. Es wäre bei der Sachlage Pflicht des Gerichts gewesen, der Frage nachzugehen, ob die plötzlich aufgetretene Kriminalität der Angeklagten möglicherweise mit den Wechseljahren in Zusammenhang stehen könnte. Das Gericht hätte den Sachverständigen zu Darlegungen über diesen Punkt veranlassen, erforderlichenfalls einen anderen Sachverständigen heranziehen müssen.
Darin, dass das Urteil diese Frage nicht geprüft hat, liegt gleichzeitig ein sachlich-rechtlicher Mangel. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer weitere Ermittlungen nach dieser Richtung deshalb unterlassen hat, weil sie von einer unrichtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
III. Sollte sich herausstellen, dass der Hang der Angeklagten zu Diebstählen zwar durch die Wechseljahre beeinflusst ist, trotzdem aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht vorliegen, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob mit einem baldigen Abklingen des derzeitigen Zustandes der Angeklagten, gegebenenfalls auf Grund ärztlicher Behandlung während der Strafzeit, zu rechnen ist, so dass aus diesem Grunde die öffentliche Sicherheit ihre Sicherungsverwahrung nach Ablauf der Strafzeit nicht mehr erfordert.
IV. Durchgreifende Bedenken bestehen auch bei den Ausführungen der Strafkammer, die die Gefährlichkeit der Angeklagten für die Zukunft betreffen. Bei der Prüfung, ob von der Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht unerhebliche Straftaten zu erwarten sind, führt die Strafkammer aus, auch die Tatsache, dass die Angeklagte jeweils nur bei wenigen Taschendiebstählen ertappt worden sei, sei kein sicheres Zeichen dafür, dass sie nur diese begangen habe. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass nur die wenigsten Taschendiebstähle aufgeklärt würden.
Wenn das Landgericht damit nur sagen wollte, die Gefährlichkeit der Angeklagten ergebe sich aus ihrer besonderen Arbeitsweise, so bestünden dagegen keine Bedenken. Die Ausführungen lassen aber ihrem Wortlaut nach auch die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer einen bloßen Verdacht, die Angeklagte könne noch weitere als die ihr nachgewiesenen Diebstähle begangen haben, zur Begründung für die Gefährlichkeit der Angeklagten in der Zukunft verwendet. Das ist unzulässig. Auch dieser Mangel musste zur Aufhebung des Urteils führen, soweit die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |