Revision: Anwendung des milderen BtMG bei Mitwirkung — Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 939/83
- Datum
- 20.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer zwischen Tatausführung und Entscheidung eingetretenen Rechtsänderung ist nach § 2 Abs. 3 StGB dasjenige Gesetz anzuwenden, das für den Beschuldigten günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).
Ist das neue Betäubungsmittelgesetz insoweit milder, dass es Strafmilderung für Mitwirkung an der Aufklärung ermöglicht, so ist dieses auf vor Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, wenn die Entscheidung danach ergeht.
Die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 31 BtMG n.F. eröffnet dem Gericht bei erwiesener, freiwilliger und inhaltlich ergiebiger Mitwirkung des Beschuldigten einen Ermessensspielraum bei der Strafzumessung (§ 49 Abs. 2 StGB).
Wird bei vorhandener Anwendbarkeit des milderen Rechts das alte Recht angewandt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 5. September 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten aus ███ ██ Matthias geboren ██████████ 1958 in AC, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Tatrichter hat die Strafe für die vor dem Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) begangene Tat nach § 11 Abs. 4 des alten Betäubungsmittelgesetzes bemessen. Die Anwendung des alten Rechts widerspricht hier der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB, wonach bei einer Rechtsänderung zwischen der Beendigung der Tat und der Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nach den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ist hier das neue Recht milder. Denn „der Angeklagte hat schon zu Anfang der Ermittlungen gegen ihn ein volles Geständnis abgelegt, bei dem er den Strafverfolgungsbehörden auch viele seiner Abnehmer oder Mittäter namentlich bekannt machte“ (UA S. 7). Die Urteilsgründe legen hiernach die Annahme nahe, dass der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass Rauschgiftgeschäfte über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Unter diesen Umständen eröffnet § 31 BtMG n.F. die Möglichkeit, die Strafe nach dem Ermessen des Gerichts zu mildern (§ 49 Abs. 2 StGB). Eine derartige Strafmilderung ließ das frühere Recht nicht zu.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |