Revision verworfen – Tat unter Führungsaufsicht als strafverschärfender Umstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/94
- Datum
- 22.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begehung einer Straftat während bestehender Führungsaufsicht nach Aussetzung von Sicherungsverwahrung stellt bei der Strafzumessung einen besonders straferschwerenden Umstand dar.
Die Verneinung eines minder schweren Falls ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn überwiegende straferschwerende Umstände schuldmindernde Gesichtspunkte überwiegen.
Eine nachhaltige Verfahrensverzögerung kann die Zwecke der Strafrechtspflege beeinträchtigen, begründet jedoch nicht ohne weiteres einen Revisionsgrund, wenn keine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung dargetan ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. März 1994 in der Strafsache gegen Ka ██ Rolf geboren ██ ███ ███ 1946 in ████ wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des rechtsfehlerfrei als besonders straferschwerend gewerteten Umstandes, dass der Angeklagte die Tat während laufender Führungsaufsicht nach Aussetzung einer wegen Einbruchsdiebstählen angeordneten Sicherungsverwahrung begangen hat, ist ungeachtet der vom Tatrichter ersichtlich nicht übersehenen schuldmindernden Umstände der Tatbegehung die Verneinung eines minder schweren Falls des schweren räuberischen Diebstahls nicht rechtsfehlerhaft.
Daran ändert auch eine nachhaltige Verfahrensverzögerung nichts. Dass die Strafkammer bei der gegebenen nicht sehr schwierigen Sachlage, die auch keine besonders umfangreiche Beweiserhebung erforderte, und bei der Bedeutung der Sache für den unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten erst zwei Jahre nach Verweisung der Sache durch das Schöffengericht (§ 270 StPO) mit der Hauptverhandlung begonnen hat, ist allerdings für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt ungeachtet naheliegender anderweitiger gerichtlicher Belastung und des für sich bei der Vorbelastung des Angeklagten und dem ihm drohenden Widerruf der Maßregelaussetzung kaum verständlichen – Umstandes, dass gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet war. Mag die zögerliche Sachbehandlung dem Angeklagten zunächst vorübergehend zu Unrecht – zugute gekommen sein, so steht sie dennoch im Ergebnis einer sinnvollen Umsetzung der Straf-, hier auch Maßregelzwecke entgegen.
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