Revision verworfen: Kein Alkoholsachverständiger bei Ausschluss der Strafrahmenverschiebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/90
- Datum
- 10.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffene Strafzumessung und Tatsachengrundlage keinen für die Revision erheblichen Rechtsfehler aufweisen.
Eine Vernehmung eines Alkoholsachverständigen ist entbehrlich, wenn sich aus der Sachverhaltswürdigung ergibt, dass der Täter nach seinem eigenen Wissen unter Alkoholeinfluss Gewalttaten begeht, sodass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB ausscheidet.
Bei der Strafzumessung kann die bewusste Begehung von Gewalttaten unter Alkoholeinfluss als Umstand gewertet werden, der eine Milderung nach § 21 StGB bzw. eine Verschiebung des Strafrahmens ausschließt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Grae Dirk L. us B., dort geboren am 196████████, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts ████████████ vom [REDACTED] November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Vernehmung eines Alkoholsachverständigen bedurfte es nicht, weil einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB der Umstand entgegenstehen würde, dass der Angeklagte, was er weiß, unter Alkoholeinfluss Gewalttaten begeht (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14). Dies hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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