Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilfreispruch bei nicht nachweisbaren Betrugstaten, Restrevision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/89
Datum
21.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Diebstahls ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und ergänzte den Schuldspruch um einen Teilfreispruch für zwei nicht nachweisbare Betrugstaten; die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend merkt der Senat an, dass sich aus den Urteilsgründen des Tatrichters ein fehlender Tatnachweis für diese Taten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Würdigung des Tatgerichts in den Urteilsgründen für bestimmte Taten, dass ein Tatnachweis nicht möglich ist, hat das Revisionsgericht einen entsprechenden Teilfreispruch zu ergehen lassen.

2

Ist der Schuldspruch des Landgerichts insgesamt tragfähig, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.

3

Bei teilweiser Freisprechung sind die Kosten und notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Teil der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Revision kann insoweit erfolgreich sein, als das Revisionsgericht unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des Tatgerichts feststellt, dass das Tatgericht einen gebotenen Freispruch unterlassen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ———— Wolfhard aus [REDACTED] 1944 in [REDACTED] geboren am [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1989 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1988 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf, am 6. und 12. November 1987 jeweils einen weiteren Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen zu haben. Das Landgericht hat nämlich in den Urteilsgründen dargelegt, dass in diesen Fällen ein Tatnachweis nicht möglich gewesen sei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 1989).

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterFuhrmann