Revision: Teilfreispruch bei nicht nachweisbaren Betrugstaten, Restrevision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/89
- Datum
- 21.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Würdigung des Tatgerichts in den Urteilsgründen für bestimmte Taten, dass ein Tatnachweis nicht möglich ist, hat das Revisionsgericht einen entsprechenden Teilfreispruch zu ergehen lassen.
Ist der Schuldspruch des Landgerichts insgesamt tragfähig, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Bei teilweiser Freisprechung sind die Kosten und notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Teil der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Revision kann insoweit erfolgreich sein, als das Revisionsgericht unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des Tatgerichts feststellt, dass das Tatgericht einen gebotenen Freispruch unterlassen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ———— Wolfhard aus [REDACTED] 1944 in [REDACTED] geboren am [REDACTED] wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1989 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1988 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf, am 6. und 12. November 1987 jeweils einen weiteren Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen zu haben. Das Landgericht hat nämlich in den Urteilsgründen dargelegt, dass in diesen Fällen ein Tatnachweis nicht möglich gewesen sei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 1989).
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