Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung abgelehnt (§ 44 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/81
Datum
24.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, weil er die Frist zur Begründung der Revision versäumt habe. Entscheidend war, ob die Versäumung ohne Verschulden erfolgte. Das BGH verwirft den Antrag: Der Angeklagte unternahm trotz Hinweis des Pflichtverteidigers nicht rechtzeitig Schritte (kein Beauftragen eines anderen Verteidigers, keine Protokollerklärung). Das Mitverschulden schließt Wiedereinsetzung nach § 44 StPO aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist.

2

Lehnt der Pflichtverteidiger die Begründung eines Rechtsmittels ab, muss der Beschwerdeführer rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt beauftragen oder die Anträge und deren Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, um die Frist zu wahren.

3

Das Bewusstsein oder die Mitteilung über den bevorstehenden Fristablauf und anschließendes Unterlassen von Maßnahmen durch den Angeklagten begründen Mitverschulden und schließen Wiedereinsetzung aus.

4

Erst nach Zustellung eines Beschlusses tätig zu werden, spricht gegen ein unverschuldetes Hindernis und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner B ——, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten [REDACTED], ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Oktober 1980 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird verworfen.

Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Nachdem der Pflichtverteidiger es abgelehnt hatte, das Rechtsmittel zu begründen, und der vom Antragsteller angeschriebene Rechtsanwalt [REDACTED] sich nicht gemeldet hatte, hätte der Antragsteller entweder einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragen oder die Revisionsanträge und ihre Begründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären müssen. Dies hat er nicht getan, obwohl der Pflichtverteidiger ihn in einem Telefongespräch am 22. Dezember 1980 auf den bevorstehenden Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hatte. Er hat sich erst nach Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, wieder um die Sache gekümmert. Darin liegt ein Mitverschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (§ 44 StPO).

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte