Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellung zum Rücktritt bei versuchter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/77
Datum
19.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung verurteilt worden; die Revisionen wurden eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Urteil nicht feststellte, ob die Täter freiwillig vom Versuch zurückgetreten sind, obwohl die Vollendung nach ihrer Vorstellung noch möglich war. Es fehle eine Prüfung der subjektiven Motivation trotz relevanter Tatsachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verurteilung wegen versuchten Delikts hat das Urteil gegebenenfalls festzustellen, ob der Täter freiwillig vom weiteren Tatentschluss zurückgetreten ist oder ob die Vollendung aus anderen Gründen nicht mehr möglich war.

2

Bei gemeinschaftlich begangenen Taten ist die Frage des Rücktritts vom Versuch nach der inneren Einstellung der Beteiligten gesondert zu würdigen; äußere Umstände allein genügen ohne Feststellungen zur Willensrichtung nicht.

3

Bleiben wesentliche Feststellungen darüber aus, ob ein freiwilliger Rücktritt vorlag, liegt hierin ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.

4

Das bloße Aufgeben weiterer Gewaltanwendung durch die Täter begründet nicht automatisch einen freiwilligen Rücktritt, wenn nach deren Vorstellung die Vollendung noch möglich gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Former Horst-Dieter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1943 in BOD, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Steinsetzerhelfer Udo AC aus O███████, geboren am ██████ 1940 in ███████ (Westpreußen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlicher versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████████ aus Köln als Verteidigerin des Angeklagten ███,

Rechtsanwältin Dr. ██████████ aus KT als Verteidigerin des Angeklagten AC,

Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und AC wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Folgender Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils:

Das Urteil verhält sich nicht darüber, ob die Angeklagten von der Vollendung der Vergewaltigung abgesehen haben, weil sie sie nicht mehr wollten, obgleich sie nach ihrer Vorstellung noch möglich war. Das versteht sich hier nicht von selbst. Die Revisionen weisen zutreffend darauf hin, dass die Angeklagten dem Opfer zu zweit gegenüberstanden und dass sie zu nennenswerter Gewaltanwendung durchaus in der Lage waren. Sie ließen „schließlich“ von dem Opfer ab und erlaubten, dass es sich anzog und die außerhalb der Wohnung gelegene Toilette aufsuchte (UA S. 10).

Auf das übrige Vorbringen der Revisionen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.HerrmannFuhrmann
FleischmannSarstedtSchuster