Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellung zum Rücktritt bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/77
- Datum
- 19.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen versuchten Delikts hat das Urteil gegebenenfalls festzustellen, ob der Täter freiwillig vom weiteren Tatentschluss zurückgetreten ist oder ob die Vollendung aus anderen Gründen nicht mehr möglich war.
Bei gemeinschaftlich begangenen Taten ist die Frage des Rücktritts vom Versuch nach der inneren Einstellung der Beteiligten gesondert zu würdigen; äußere Umstände allein genügen ohne Feststellungen zur Willensrichtung nicht.
Bleiben wesentliche Feststellungen darüber aus, ob ein freiwilliger Rücktritt vorlag, liegt hierin ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.
Das bloße Aufgeben weiterer Gewaltanwendung durch die Täter begründet nicht automatisch einen freiwilligen Rücktritt, wenn nach deren Vorstellung die Vollendung noch möglich gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Former Horst-Dieter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1943 in BOD, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Steinsetzerhelfer Udo AC aus O███████, geboren am ██████ 1940 in ███████ (Westpreußen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████████ aus Köln als Verteidigerin des Angeklagten ███,
Rechtsanwältin Dr. ██████████ aus KT als Verteidigerin des Angeklagten AC,
Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und AC wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Folgender Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils:
Das Urteil verhält sich nicht darüber, ob die Angeklagten von der Vollendung der Vergewaltigung abgesehen haben, weil sie sie nicht mehr wollten, obgleich sie nach ihrer Vorstellung noch möglich war. Das versteht sich hier nicht von selbst. Die Revisionen weisen zutreffend darauf hin, dass die Angeklagten dem Opfer zu zweit gegenüberstanden und dass sie zu nennenswerter Gewaltanwendung durchaus in der Lage waren. Sie ließen „schließlich“ von dem Opfer ab und erlaubten, dass es sich anzog und die außerhalb der Wohnung gelegene Toilette aufsuchte (UA S. 10).
Auf das übrige Vorbringen der Revisionen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster |