Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Rückfallbetrug aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 937/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind die Elemente Täuschung, Irrtum, Vermögensschaden und der Vorsatz der Schädigung hinreichend konkret festzustellen; pauschale Glaubwürdigkeitsurteile des Gerichts ersetzen keine konkretisierten Feststellungen.
Bei Einlassungen des Angeklagten, er habe an den bevorstehenden Geschäftsabschluss geglaubt, muss das Gericht darlegen, warum dieser Glaube nicht glaubhaft erscheint; eine allgemeine Zurückweisung reicht nicht aus.
Eine Rüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte einsetzen sollen.
Zur Annahme einer Täuschung genügt nicht, dass der Beschuldigte durch äußeres Auftreten (z. B. Anmietung eines Büros, Hinweis auf Kaufinteressenten) ein geschäftlich seriöses Bild vermittelte; es ist festzustellen, dass dies beim Opfer einen Irrtum hervorgerufen hat und vom Täter bewusst herbeigeführt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volks
In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Kurt ███ aus ████, geboren am ██████████ 1899 in ████ (Bezirk), wegen Betruges im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weiterhin zu 300.— DM Geldstrafe und drei Jahren Ehrverlust. Das Urteil war auf die Revision des Angeklagten aus den folgenden Gründen aufzuheben.
1. (Erster Fall)
Der Angeklagte hat am 20. Dezember 1951 von dem Kaufmann ██ ein Darlehen von 100.— DM erhalten. Der Angeklagte benötigte nach seiner Erklärung dieses Geld zum Abschluss eines günstigen Geschäftes mit Stahlsitzfedern für Möbelwerkstätten. Dieses Geschäft ist nicht zustande gekommen. Die 100.— DM hat der Angeklagte sodann für sich verbraucht.
a) Die Revision beanstandet in diesem Falle zunächst das Verfahren. Es sei – so wird hierzu ausgeführt – auf den Hilfsantrag des Verteidigers nicht entschieden worden, den Kaufmann Siemund darüber als Zeugen zu vernehmen, dass der Angeklagte schon mehrfach für Möbelwerkstätten Stahlsitzfedern beschafft habe. Allerdings ist dieser Antrag auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert worden. Das Landgericht hat jedoch das in das Wissen des Siemund Gestellte als wahr unterstellt. Der Angeklagte ist daher jedenfalls nicht beschwert.
Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe es unterlassen, von Amts wegen aufzuklären, ob der Angeklagte tatsächlich einen Abnehmer für Stahlsitzfedern gehabt habe. Die Rüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt an der Angabe, welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen, um weiter die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGHSt 2, 168).
b) Mit Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge, dass die Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB nicht ausreichend festgestellt worden sind. Der Angeklagte hatte sich dahingehend verteidigt, er sei nach dem Empfang des Geldes zum Westhafen gefahren; dort sei die Ware aber schon vergriffen gewesen. Hierauf geht das Urteil nicht ein; es bezeichnet vielmehr ganz allgemein die Einlassungen des Angeklagten als nicht glaubwürdig. Das kann nicht als ausreichende Feststellung hingenommen werden, der Angeklagte habe nicht an den bevorstehenden Abschluss eines lohnenden Geschäftes geglaubt. Wie schon ausgeführt, nimmt die Strafkammer andererseits zugunsten des Angeklagten an, er habe schon vorher Geschäfte gleicher Art durchgeführt. Unter diesen Umständen besagt es auch nichts, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung kurz ausführt, in Wirklichkeit habe der Angeklagte gar keinen Verkäufer von Stahlfedern an der Hand gehabt. Der Angeklagte konnte dennoch an den bevorstehenden Abschluss eines Vertrages glauben. Er konnte der Meinung sein, er werde ohne weiteres die Ware bei seiner früheren Bezugsquelle bekommen, um sie alsdann an den bei der Verhandlung mit ██████ anwesenden „angeblichen Abnehmer der Federn“ weiter zu verkaufen. Nach alldem ist eine ausreichende Feststellung nicht vorhanden, dass der Angeklagte den Kaufmann ██ vorsätzlich getäuscht hat.
Im Übrigen ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die von ██ erhaltenen 100.— DM für sich zu verbrauchen. Der Schädigungsvorsatz muss aber bei der Täuschung vorliegen. Im Übrigen ist es zweifelhaft, ob in der Hingabe der 100.— DM bereits ein Vermögensschaden lag, wenn die Angaben über die günstige Gelegenheit zum Einkauf von Stahlfedern unrichtig waren. Es ist nicht festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des ██ ohne das Gelingen des Stahlfedergeschäftes so gefährdet war, dass hierin ein Vermögensschaden zu erblicken wäre. Immerhin hatte ██ schon vorher mit dem Angeklagten gemeinsame Geschäfte gemacht und ihn finanziell unterstützt.
2. (Zweiter Fall)
Am 31. Dezember 1951 ließ sich der Angeklagte von dem Inhaber des Eisenwaren- und Elektrogeschäftes Gebr. ███ acht Bügeleisen und einen Fön im Gesamtbetrage von annähernd 200.— DM als Muster geben. Er brachte hierbei zum Ausdruck, er erwarte mehrere Interessenten für derartige Gegenstände aus Westdeutschland. Die Geräte wurden auf Wunsch des Angeklagten in die bei einer Frau █████ gemieteten Büroräume geliefert. Der Angeklagte brachte sofort einen Teil der Muster bei einem Bekannten namens █████████ zur Aufbewahrung unter. Dieser nahm an, der Angeklagte wolle ihm von den Mustern verkaufen, lehnte aber einen ihm sodann vom Angeklagten angebotenen Kauf ab. Der Angeklagte holte darauf die Sachen nach einigen Tagen wieder ab. Als der Angeklagte sein Büro wegen Mietrückständen hatte räumen müssen, benachrichtigte er die Polizei, die in der Wohnung des Angeklagten noch zwei Bügeleisen und den Fön vorfand. Die anderen Geräte hatte der Angeklagte nicht mehr in seinem Besitz; einen Teil hatte er gegen Kupferlackdraht getauscht.
Auch in diesem Falle ergibt die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils, dass die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben kann. Wie im Falle ███████ bestehen zunächst Bedenken gegen die Annahme einer dem Angeklagten bewussten Täuschung des ███. Die Strafkammer sieht diese einmal „in der Mietung des Stadtbüros ████████, zum anderen in der Erklärung über die westdeutschen Kaufinteressenten, die nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorhanden waren.“
Was zunächst die Frage angeht, ob der Kaufmann ███ durch die Angabe des Stadtbüros getäuscht worden ist, so mag es zwar – wie die Strafkammer feststellt – richtig sein, dass ███ hierdurch glaubte, „er habe es mit einem soliden Kaufmann zu tun, zumal ihm der gute Ruf des Büros █████████████ bekannt war.“ Es fehlt aber jegliche Feststellung, dass diese Wirkung auf ███ vom Angeklagten gewollt war, er das Büro etwa als Aushängeschild benutzen wollte. Die Strafkammer stellt im Gegensatz hierzu an anderer Stelle fest, der Angeklagte habe dieses Büro gemietet, weil er es für eine ihm angebotene Stellung in den Unternehmen des Kaufmannes ███ aus benötigte.
In Bezug auf die angeblichen westdeutschen Kaufinteressenten stellt zwar die Strafkammer in einer für das Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Weise fest, es habe diese nicht gegeben. Die Urteilsgründe lassen aber eine klare Feststellung darüber vermissen, dass ███, der anscheinend ohne weitere Ermittlungen auf das Angebot des Angeklagten eingegangen ist, ohne die Erwähnung der westdeutschen Kaufleute dem Angeklagten die Muster nicht überlassen hätte, insbesondere, dass dies dem Angeklagten bewusst war.
Auch kann der Schaden nicht mit dem Landgericht ohne weiteres darin gesehen werden, dass ███ die Muster anderweitig hätte verkaufen können, wenn er sie nicht dem Angeklagten übergeben hätte. Im Übrigen ist auch in diesem Falle bisher nicht festgestellt, dass der Angeklagte schon bei Empfang der Muster die Absicht gehabt hatte, sie auf andere Weise zu verwerten.
Sollte der Angeklagte sich hierzu erst später entschlossen haben, so wäre allerdings zu prüfen, ob er sich hierdurch einer Untreue oder Unterschlagung schuldig gemacht hat. Hierzu wird aber eingehend geprüft werden müssen, ob ███ nicht auch mit einem Verkauf der Muster einverstanden war oder der Angeklagte dies annehmen konnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |