Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Täuschung zur Erlangung ärztlicher Leistungen als Betrug (§263 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/65
Datum
13.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholten Rückfallbetrugs und Rückfalldiebstahls verurteilt; er hatte sich in Arztpraxen als krank ausgegeben und teils Mäntel entwendet. Strittig war, ob die Simulation einer Erkrankung zur Erlangung ärztlicher Leistungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB darstellt und Teil der Betrugsabsicht war. Der BGH verwirft die Revision: Auch die unentgeltliche Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen kann Vermögensvorteil sein, und eine in den Tatplan einbezogene Nebenabsicht begründet Bereicherungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die durch Täuschung erlangte ärztliche Behandlung oder Untersuchung ohne Gegenleistung ist ein rechtswidriger Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB.

2

Bereicherungsabsicht umfasst auch solche Vermögensvorteile, die nicht das ursprünglich vorrangige Ziel der Tat bilden, sofern sie nach dem Tatplanungskontext vom Täter als mitumfasst angesehen werden.

3

Die Strafbarkeit wegen Betrugs bleibt bestehen, wenn die Täuschung zugleich der Vorbereitung eines Diebstahls dient, sofern die erlangte Leistung keine bloße lästige Nebenfolge, sondern Teil des Täterstrebens ist.

4

Eine allgemeine Sachrüge genügt in der Revision nicht zur Aufhebung eines Urteils; nicht substantiierte Einwendungen werden zurückgewiesen, und formunwirksame Eingaben sind nicht zu berücksichtigen (§ 345 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. März 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfred ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ ██ 1924 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. März 1964 wird verworfen.

Die nach dem 2. März 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zum Nachteil von 15 Ärzten und Zahnärzten (Nr. III a–o der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, meint die Revision, er habe nicht im Sinne des § 263 StGB die „Absicht“, sich einen „rechtswidrigen Vermögensvorteil“ in Gestalt einer ärztlichen Behandlung, für die er nichts zahlen wollte, zu verschaffen; er habe vielmehr nur die Gelegenheit gesucht, Mäntel zu stehlen, und habe sich, „wenn er im Wartezimmer von dem Arzt aufgerufen wurde, gegen sein eigentliches Vorhaben als krank ausgeben und behandeln lassen müssen“.

Der Einwand ist unbegründet.

a) In einem Teil der Fälle stehen ihm schon die bindenden Feststellungen des Landgerichts entgegen. In der Praxis des Zahnarztes Dr. KC (Nr. III 5 der Urteilsgründe) wollte der Angeklagte am 16. Januar 1963 „sowohl unter der Vorspiegelung, er werde einen Krankenschein nachreichen, behandelt werden, als auch auf die Möglichkeit eines Manteldiebstahls warten“ (UA S. 46). Der Behandlung kam es nicht, weil Dr. KC darauf bestand, zuvor einen Krankenschein oder Geld zu erhalten. Das Landgericht nimmt daher hier nur einen versuchten Rückfallbetrug an (UA S. 60). Auf dem Rückwege durch das Wartezimmer nahm der Angeklagte einen fremden Damenmantel mit (UA S. 46, 60).

Bei dem Arzt Dr. Ko (Nr. III 5 i der Urteilsgründe) erschien der Angeklagte am 5. Februar 1963, „um sich wegen seiner Grippe behandeln zu lassen“ (UA S. 64). Von dem Arzt Dr. Koc (Nr. III 5 j der Urteilsgründe) ließ er sich am 7. Februar 1963 „ein Rezept für Hustensaft geben“ (UA S. 64). Den Arzt ████████████ (Nr. III 5 l der Urteilsgründe) suchte er am 8. und 14. Februar 1963 auf, „um eine Verschleimung der Nase beheben zu lassen“ (UA S. 66). Bei diesen Ärzten stahl der Angeklagte übrigens nichts.

b) Anders liegt es allerdings in dem Fall vom 19. Januar 1963 (Nr. III 5 der Urteilsgründe). Hier sah sich der Angeklagte, weil er an diesem Tage der erste Patient des Arztes ███████████ war, „veranlasst, eine Grippe zu simulieren“ (UA S. 60). Der Arzt stellte bei der Untersuchung nur eine leichte Erkältung fest. Als der Angeklagte wegging, nahm er von der Garderobe einen fremden Ledermantel mit.

Wie sich diesen Feststellungen entnehmen lässt, hatte er es zwar anfangs nur auf einen Manteldiebstahl abgesehen, und erst, als er erkannte, dass er sich zu diesem Zwecke zunächst ins Sprechzimmer begeben musste, entschloss er sich, den Arzt in Anspruch zu nehmen. Eine ärztliche Untersuchung hat aber auch dann einen Preis, wenn der Patient weiß, dass er nicht krank ist. Sie ohne Gegenleistung zu erlangen, ist daher ein Vermögensvorteil. Diesen sah der Angeklagte nach den Feststellungen auch als sichere Folge seines täuschenden Verhaltens voraus. Dieses war zwar auf ein anderes Ziel, den Diebstahl, gerichtet. Die Leistung des Arztes war dem Angeklagten aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keine bloße „peinliche oder lästige Nebenfolge“, sondern „von seinem Streben mitumfasst“ und daher Gegenstand seiner Absicht im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 16, 1, 6).

c) Aus den gleichen Gründen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Merkmal der Bereicherungsabsicht auch in allen übrigen Fällen bejaht, obwohl bei diesen aus dem Urteil nicht deutlich hervorgeht, ob sich der Angeklagte krank fühlte.

2. Zu allen sonstigen Punkten des Urteils erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen auch insoweit die Verurteilung. Auf die Eingabe des Angeklagten vom 4. April 1965 kann der Senat nicht eingehen, weil sie nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Borker
KoffkaSiemer