Fehlerhafte Beweiswürdigung bei Unzucht mit Abhängigen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/62
- Datum
- 14.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auf tatsächliche Behauptungen stützt, für die die Urteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte bieten.
Ein als "objektives Beweisanzeichen" verwerteter Umstand muss unabhängig von der Glaubwürdigkeit einer belastenden Zeugenaussage bestehen; eine aus der alleinigen Zeugenaussage folgende Feststellung darf nicht zugleich als unabhängiges Indiz herangezogen werden.
Das Gericht ist ohne besonderen Beweisantrag der Verteidigung nicht verpflichtet, von Amts wegen zusätzlich fehlende Beweismittel zu erheben.
Liegt in der Beweiswürdigung ein Denkfehler, der die Überzeugungsbildung trägt, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 13. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Rudolf H. aus H., dort geboren █████████ 1932, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten sind – soweit überhaupt zulässig – offensichtlich unbegründet. Die Revision kann sich nicht darauf stützen, dass ein in der Hauptverhandlung benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft worden ist. Weiterhin brauchte sich die Strafkammer ohne besonderen Beweisantrag nicht jeweils die Notwendigkeit aufzudrängen, die von der Verteidigung vermissten Beweise zu erheben.
II. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind unzulässig, weil sie sich auf Umstände stützen, für die die Gründe der angefochtenen Entscheidung keinen Anhalt bieten.
Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen:
Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen beruht die Schuldüberzeugung des Landgerichts auf den Bekundungen der Zeugin Monika ███ ████ in Verbindung mit „einigen objektiven Beweisanzeichen, die, unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Mädchens, gegen den Angeklagten“ sprachen (UA S. 32).
Insoweit ist das Urteil aber nicht frei von Denkfehlern. Es führt in diesem Zusammenhang nämlich auch Beweisanzeichen an, die nicht „unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Mädchens“ sind:
a) So wird dem Angeklagten belastend zugerechnet, er habe „selbst eingeräumt, Monika ████████████ in sexueller Hinsicht aufgeklärt zu haben, indem er ein ███████████████ für sie beschaffte und es ihr mit entsprechenden Hinweisen übergab. Zur sexuellen Aufklärung seines Lehrlings“ sei der Angeklagte „als Lehrherr umso weniger verpflichtet“ gewesen, „als seine Ehefrau und eventuell seine Mutter für eine derartige Unterrichtung des Mädchens zur Verfügung“ gestanden hätten (UA S. 32).
Nach den Darlegungen an anderer Stelle des Urteils (UA S. 20/21) hat der Beschwerdeführer aber lediglich zugegeben, auf ausdrückliches „Anraten seiner Mutter und seiner Frau“ der Monika ███ ein „seriöses“ Aufklärungsbuch übergeben, sie jedoch darüber hinaus nicht mündlich aufgeklärt zu haben. Die dem Angeklagten angelastete „mündliche Unterrichtung des Mädchens“ (vgl. hierzu auch S. 7 UA) hat der Tatrichter also nur auf Grund der Bekundungen der Zeugin als erwiesen angesehen. Dann aber kann dieser Umstand nicht zugleich als „objektives Beweisanzeichen (unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Mädchens)“ zu Ungunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden.
b) Entsprechendes gilt für den als belastend angesehenen Umstand, „dass der Angeklagte Monika ███████ – zumal in sehr hässlicher Weise – darüber unterrichtete, welche Bewandtnis es mit Präservativen hatte“ (UA S. 32).
Hierzu wird im Urteil noch ausgeführt: „Die Kammer hatte keine Bedenken, die oben wiedergegebenen Einzelheiten der ‚Aufklärung‘ insoweit festzustellen, obwohl der offenbar vom Angeklagten beeinflusste und auch sonst unzuverlässige Zeuge ███ den Vorgang entgegen der Annahme Monikas nicht unmittelbar oder mittelbar durch den Spiegel wahrgenommen haben will. Alles spricht dafür, dass diese ‚Aufklärung‘ über die Präservative vom Angeklagten deshalb für zweckmäßig gehalten wurde, weil sie nach seiner Vorstellung das Mädchen aufzulockern und seinen geschlechtlichen Wünschen gefügiger zu machen geeignet schien“ (UA S. 32/33).
Bei der allgemeinen Sachdarstellung heißt es: „In diesem Zusammenhang wies der Angeklagte sie auch auf die Möglichkeit der Empfängnisverhütung hin und zeigte ihr Präservative mit dem Hinweis, dass diese im Laden an die Kundschaft verkauft würden. Ein Präservativ füllte er mit Wasser und demonstrierte so dessen Haltbarkeit und Elastizität“ (UA S. 7/8).
Der Angeklagte aber hat dies im Wesentlichen bestritten und sich wie folgt verteidigt: „Richtig sei auch, dass er Monika ██████ Gummischutzmittel im Laden gezeigt habe, jedoch nicht unausgepackt und nicht aus unzüchtigen Beweggründen, sondern einzig und allein deshalb, weil diese Artikel bei ihm im Laden an die Kundschaft verkauft würden und Monika ████████ deshalb darüber habe Bescheid wissen müssen. Nie habe er Monika ███ ein mit Wasser gefülltes Präservativ gezeigt“ (UA S. 21).
Auch insoweit ist die Strafkammer also nicht den Behauptungen des Angeklagten, sondern nur den Bekundungen der Monika ███ ████████████████ gefolgt. Dann aber durfte dieser Belastungsumstand nicht als „objektives, von der Glaubwürdigkeit des Mädchens unabhängiges Beweisanzeichen gegen den Angeklagten“ angesehen und verwertet werden.
Da die angefochtene Entscheidung wegen der dargelegten Rechtsfehler in vollem Umfang aufgehoben werden musste, kam es auf die rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe nicht mehr an.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu und im Übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |