Revision verworfen: §265 StPO-Verletzung bei Verurteilung als Gehilfe unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/61
- Datum
- 09.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Belehrung nach § 265 StPO ist erforderlich, wenn der Tatrichter den rechtlichen Gesichtspunkt der Anklage ändert.
Ein Verstoß gegen § 265 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass der Angeklagte sich gegenüber der geänderten Tatvorwurfssituation nicht anders verteidigt hätte.
Hat der Angeklagte den der abweichenden rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollständig eingeräumt, ist eine anderslautende Verteidigung regelmäßig ausgeschlossen.
Wurde ein Vorschlag, die Verhandlung zur Belehrung wieder zu eröffnen, nicht durchgeführt, bedarf es nicht zwingend einer erneuten Gewährung des letzten Wortes oder einer nochmaligen Beratung des Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard █████ aus ██████, geboren ████████ 1929 in ██████ (Thür.), Sachbezeichnung: BC Du.a wegen Beihilfe zum versuchten Betrug u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Oktober 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß in folgendem:
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten u. a. zur Last, sich des gemeinschaftlichen versuchten Betruges schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt. Der Angeklagte ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden.
Zu Recht macht die Revision geltend, dass hierdurch § 265 StPO verletzt worden ist. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Vorschrift auch dann verletzt worden wäre, wenn der Tatrichter den Angeklagten nach der Verlesung der Urteilsformel, aber vor der Eröffnung der Urteilsgründe auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hätte. Das kann zweifelhaft sein, weil die Verkündung des Urteils erst mit der vollständigen Eröffnung der Urteilsgründe abgeschlossen wird (vgl. RGSt 47, 323; 61, 388, 389).
Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Tatrichter den Angeklagten auch nach der Verlesung der Urteilsformel nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat. Der Vorsitzende hat zwar „vorgeschlagen“, in die Verhandlung wieder einzutreten, um den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hinzuweisen, dass er statt wegen versuchten Betruges auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestraft werden könne. Diesem „Vorschlag“ ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht entsprochen worden.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß gegen § 265 StPO. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe den Sachverhalt, den der Eröffnungsbeschluss als gemeinschaftlich versuchten Betrug, die Strafkammer in ihrem Urteil dagegen wegen fehlender Tatherrschaft des Angeklagten nur als Beihilfe zum versuchten Betrug beurteilt hat, sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite nach in vollem Umfang zugestanden. Der Senat hält es bei der gegebenen Sachlage für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Vorwurf der Beihilfe zum Betrug anders hätte verteidigen können, als er es gegenüber dem Vorwurf des gemeinschaftlich versuchten Betruges getan hat. Dies gilt umso mehr, als auch die Revision selbst nichts darüber vorträgt, inwiefern der Angeklagte sich nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders verteidigt hätte. Die Möglichkeit, die Strafe des Gehilfen nach den §§ 49 Abs. 2, 44 StGB zu ermäßigen, hat die Strafkammer berücksichtigt.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge sonst noch vorträgt, geht fehl. Da dem „Vorschlag“ des Vorsitzenden, in die Verhandlung wieder einzutreten, nicht entsprochen worden ist, brauchte dem Angeklagten nicht nochmals das letzte Wort erteilt zu werden. Es bedurfte auch nicht einer nochmaligen Beratung des Gerichts.
2. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Mayr |