Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Sittenverbrechens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/60
- Datum
- 06.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abweichungen in Datumsangaben von Eröffnungsbeschluss oder Anklage verletzen nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anklage, wenn aus dem Ermittlungsergebnis und der Anklageschrift der zeitliche Rahmen klar hervorgeht und der Beschuldigte seine Verteidigung darauf einrichten kann.
Das Unterlassen der Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 Abs.2 StPO ist nur dann für den Angeklagten rechtsfehlerhaft, wenn hierdurch eine für die Entscheidung nachteilige Beeinträchtigung seiner Verteidigung eingetreten ist.
Die Entscheidung, eine als Verletzte vernommene Zeugin nach §61 Nr.2 StPO nicht zu vereidigen, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei Ermessensmissbrauch zu beanstanden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Gutachtens ist rechtmäßig, wenn das Gericht aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände erkennen kann, dass das Gutachten ungeeignet wäre oder die zur Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde bereits vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Julius ███ aus ███, geboren am ███████ 1897 in ██████ ████████, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittenverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die §§ 264, 265 StPO und Art. 103 GG verletzt worden seien.
Die Strafkammer hat nur die in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht.
Dem steht nicht entgegen, daß der Eröffnungsbeschluß als Beginn des an Monika ███ begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, das er dem Angeklagten zur Last legt, „Silvester 1954" bezeichnet, während das Urteil feststellt, daß der Angeklagte die ersten Unzuchtshandlungen an dem Mädchen „Silvester 1953 auf 1954" verübte. Schon das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ergibt, daß mit den Worten „Silvester 1954" des Eröffnungsbeschlusses Silvester 1953 auf 1954 gemeint war. Das Ermittlungsergebnis gibt als Zeitpunkt der ersten Unzuchtshandlungen „Silvesterabend 1953/54" an (vgl. S. 3 der Anklageschrift). Die Handlungen, die es dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt zur Last legt, sind dieselben, die das Urteil als erste Unzuchtshandlungen feststellt.
Aus dem Umstand, daß schon das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift als Zeitpunkt der ersten Unzuchtshandlungen den Silvesterabend 1953/54 angibt und die Anklageschrift als Endzeitpunkt des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB den 19. September 1955 bezeichnet, war für den Angeklagten und seinen Verteidiger auch ohne weiteres erkennbar, daß mit den weiteren Einzelhandlungen der fortgesetzten Straftat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, u. a. auch im Jahre 1954 begangene Handlungen gemeint waren, zumal im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nach der Wiedergabe der Unzuchtshandlungen, die der Angeklagte am Silvesterabend 1953/54 an Monika █████ beging, zunächst auf Seite 3 unten der Anklageschrift weitere Einzelhandlungen und alsdann auf Seite 4 oben Unzuchtshandlungen mitgeteilt werden, die der Angeklagte „bei einem erneuten, etwa im Frühjahr 1954 erfolgten Besuch" an dem Mädchen verübte.
Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten daher ihre Verteidigung sehr wohl auch auf das Jahr 1954 einrichten.
2. Ebenso erfolglos ist die Rüge, daß der Zeuge Werner ██████, der Schwiegersohn des Angeklagten, entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 2 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.
Die Gesetzesverletzung beschwert den Angeklagten nicht.
Der Verteidiger hatte ████████ Entlastungszeugen dafür benannt, daß der Angeklagte Silvester 1954 (gemeint war Silvester 1954 auf 1955) zu Hause gewesen sei, und daß die Ehefrau des Angeklagten keine Nachmittagsarbeitsstelle gehabt habe (vgl. Bl. 86 d. A.). Die Urteilsgründe ergeben, daß der Zeuge [REDACTED] die Behauptung, der Angeklagte sei Silvester 1954 zu Hause gewesen, bestätigt hat. Die Strafkammer hat die Aussage als glaubhaft angesehen (vgl. S. 10 UA). Das Urteil geht auch davon aus, daß die Ehefrau des Angeklagten keine Nachmittagsarbeitsstelle hatte (vgl. S. 10 UA). Daß der Zeuge [REDACTED] irgend etwas ausgesagt hätte, was den Angeklagten belastet, ist weder aus den Urteilsgründen ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden.
3. Das Gesetz ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer die Zeugin Monika [REDACTED] als Verletzte unvereidigt gelassen hat. Nach § 61 Nr. 2 StPO hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Verletzte, die er als Zeugin vernimmt, vereidigt wird oder nicht. Die Entscheidung, welche die Strafkammer hier getroffen hat, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Der bloße Umstand, daß Monika ██████████ einzige Belastungszeugin und bei ihrer Vernehmung durch die Strafkammer erst 18 Jahre alt war, ergibt keinen Ermessensmißbrauch.
4. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt,
1. einen medizinischen Gutachter darüber zu hören, daß der Angeklagte seit Jahren impotent sei; 2. einen psychiatrischen Gutachter darüber zu hören, daß die Tat dem Angeklagten wesensfremd sei.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die beantragten Beweise nicht erhoben worden sind.
Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer den Antragen nicht stattgegeben hat, weil sie das mit dem ersten Antrag beantragte Gutachten als ein völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, und weil sie zu der Auffassung gelangt ist, für die Beantwortung der Beweisfrage des zweiten Antrages selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen. Die so begründete Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 StPO).
Sinn der Anträge war es zu beweisen, daß der Angeklagte die Unzuchtshandlungen gar nicht begangen haben könne, weil er zur Tatzeit infolge Altersabbaus impotent gewesen sei und weil ihm solche Handlungen wesensfremd seien. Dies zeigt der Umstand, daß der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe die Unzuchtshandlungen in vollem Umfange in Abrede gestellt und, soweit es sich um die Impotenz handelt, andere Gründe als Altersabbau nicht geltend gemacht hat.
Bedenklich ist allerdings die von der Strafkammer anscheinend vertretene Auffassung, daß in jedem Falle, in dem ein Angeklagter sich auf ein medizinisches Gutachten zum Beweise dafür beruft, daß er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen wegen Impotenz infolge Altersabbaus nicht begangen haben könne, der Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden dürfe.
Die Entscheidung, welche die Strafkammer im vorliegenden Falle insoweit getroffen hat, ist jedenfalls bei der hier gegebenen besonderen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die letzte Unzuchtshandlung, die das Urteil feststellt, geschah Ende Oktober 1955, als der Angeklagte 58 Jahre alt war. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat am 7. und 8. Dezember 1959, d. h. erst gut vier Jahre später stattgefunden. Zu den Ende Oktober 1955 und vorher verübten Unzuchtshandlungen, soweit sie in diesem Zusammenhange von Bedeutung sind, stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte in mehreren Fällen erfolglos versuchte, sein Glied bei Monika [REDACTED] einzuführen, in einigen Fällen sein Glied zwischen ihre Schamlippen brachte und Beischlafsbewegungen machte, in anderen Fällen sein Glied zwischen ihren Oberschenkeln hin- und herbewegte und daß Monika ██████████ defloriert wurde. Das sind Umstände, welche die Strafkammer berechtigten, es als ausgeschlossen anzusehen, daß durch ein medizinisches Gutachten bewiesen werden könne, der Angeklagte sei wegen Impotenz infolge Altersabbaus gar nicht in der Lage gewesen, die Unzuchtshandlungen zu verüben.
Ob der Angeklagte hierzu nicht in der Lage war, weil ihm solche Handlungen wesensfremd seien, durfte und konnte die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für den Strafausspruch.
| Sarstedt | Schmidt | Faller | |||
| Koffka | Schmitt |