Betrugsvorwurf: Unklare Vertragslage, Vorsatzfeststellung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 935/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz im Betrug erfordert Nachweis dessen, was der Täter tatsächlich wusste; ein bloßes "was er hätte wissen müssen" reicht nicht aus.
Ist strittig, ob eine Zahlung auf gesetzliche Gebühren oder auf eine vertraglich vereinbarte Sondervergütung gerichtet war, bedarf es konkreter Feststellungen, bevor eine Täuschung angenommen werden kann.
Zur Feststellung des Schadens ist zu berücksichtigen, welcher Betrag der Geschädigte bei richtiger Information freiwillig gezahlt hätte; der ersatzfähige Schaden ist hiernach gegebenenfalls zu mindern.
Die strafrechtliche Beurteilung einer Täuschung setzt gegebenenfalls die vorherige Klärung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehung (z.B. Auftrag vs. Dienstvertrag, Anspruch auf Vergütung) voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Syndikus Dr. Friedrich ██ aus █, geboren ████████ 1911 in ████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war als Assessor Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt GC., dessen Ehefrau HC., die sich scheiden lassen wollte, suchte ihn in seiner Wohnung auf, weil er ihr als tüchtig empfohlen worden war. Obwohl sie wusste, dass er nicht Rechtsanwalt, sondern nur Hilfsarbeiter bei einem Rechtsanwalt war, bat sie ihn, die Sache zu übernehmen. Der Angeklagte erklärte sich bereit. Sie fragte ihn, ob ihr das Armenrecht bewilligt werden würde. Er entgegnete, er werde das beantragen. Auf ihre weitere Frage, wie viel der Prozess kosten werde, nannte er einen Betrag von 300 DM. Das Landgericht stellt weiter folgendes fest:
"Der Angeklagte wollte den Prozess formell durch Rechtsanwalt GC. führen lassen, die 300 DM wollte er aber nicht an ihn abführen, sondern in seine eigene Tasche stecken. Hierüber ließ er Frau ████ bewusst im unklaren. Er klärte sie nicht darüber auf, dass sie im Falle der Armenrechtsbewilligung weder einen Prozesskostenvorschuss noch Anwaltsgebühren zu bezahlen habe, und dass sie im Falle der Nichtbewilligung des Armenrechts außer diesen 300 DM den Prozesskostenvorschuss und die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen müsse."
Es wurde Ratenzahlung vereinbart. Rechtsanwalt GC. reichte Klage und Armenrechtsgesuch ein. Das Landgericht bewilligte das Armenrecht, ordnete jedoch an, dass Frau ████ die Gerichtskosten selbst zu tragen habe. Rechtsanwalt GC. wurde beigeordnet. Als Frau HC. hiervon erfuhr, fragte sie den Angeklagten, ob sie trotzdem die 300 DM zu zahlen habe. Er antwortete, dass die Kosten sich um 80 DM ermäßigten und sie infolgedessen außer dem Prozesskostenvorschuss von 50 DM an ihn noch 220 DM zu zahlen habe. Frau HC. siegte in dem Scheidungsstreit ob. Der Angeklagte beglückwünschte sie und fügte hinzu: "Denken Sie an die 40 DM, sonst schimpft Rechtsanwalt GC." 40 DM fehlten noch an den 220 DM, die Frau ████ nach der letzten Vereinbarung außer dem "Prozesskostenvorschuss" von 50 DM zahlen sollte. Sie zahlte auch diese 40 DM noch an den Angeklagten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Sie führt aus, er habe der Frau HC. vorgespiegelt, dass sie für ihren Scheidungsprozess 300 DM und nach teilweiser Bewilligung des Armenrechts außer dem "Prozesskostenvorschuss" von 50 DM weitere 220 DM zu zahlen habe. Zumindest habe er es unterlassen, sie über die Höhe der von ihr zu zahlenden Kosten aufzuklären. Durch die Übernahme des Scheidungsprozesses sei für ihn die Rechtspflicht entstanden, sie darüber aufzuklären, dass sie bei vollständiger Bewilligung des Armenrechts keine Vorschüsse zu zahlen habe und wie hoch die von ihr zu zahlenden Vorschüsse bei nur teilweiser Bewilligung des Armenrechts sein würden. Er habe sie hierüber bewusst im unklaren gelassen. Sie habe deshalb irrtümlich angenommen, dass sie trotz der teilweisen Bewilligung des Armenrechts außer dem "Prozesskostenvorschuss" von 50 DM noch 220 DM zu zahlen habe. Wie sie glaubhaft angebe, würde sie einen so hohen Betrag an den Angeklagten nicht gezahlt haben, wenn sie über die wahre Rechtslage unterrichtet gewesen wäre, da es ihr damals schwer gewesen sei, das Geld aufzubringen. Sie würde – wie sie bekundet habe – dem Angeklagten für seine persönliche Mühe eine geringe Entschädigung gegeben haben, aber niemals einen so hohen Betrag. Sie sei somit um 220 DM geschädigt worden. Alles dessen sei der Angeklagte sich auch bewusst gewesen, insbesondere habe er gewusst, dass er auf die 220 DM keinen Anspruch gehabt habe.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Einen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin, dass das Urteil auf mehrere Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht eingehe. Diese Rüge deckt sich mit der Sachbeschwerde und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.
Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass es hier auf die standesrechtliche Beurteilung des Hergangs nicht ankommt. Mit Recht sieht es auch davon ab, die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt GC. in die Erörterung einzubeziehen. Indessen lässt das angefochtene Urteil nicht klar erkennen, wie die Strafkammer das Rechtsverhältnis zwischen Frau HC. und dem Angeklagten beurteilt.
Dieses Verhältnis unterfiel ausschließlich dem bürgerlichen Recht. Es konnte also ein (unentgeltlicher) Auftrag oder ein (entgeltlicher) Dienstvertrag sein. Als unentgeltlich sieht die Strafkammer das Geschäft allem Anschein nach nicht an. Sie führt aus, der Angeklagte hätte eine Forderung von 20 bis 50 DM damit begründen können, dass er Frau █████████████ seiner Bürostunden in seiner Privatwohnung beriet. Auch Frau ████ selbst scheint das Geschäft nicht als ein unentgeltliches gewollt zu haben. Es scheint ihrer Denkweise ferngelegen zu haben, dass sie sich einen ganz bestimmten Bearbeiter gerade seiner Tätigkeit wegen aussuchen und dann unentgeltliche Dienste von ihm erwarten könnte. Sie wollte ihm nach den Feststellungen der Strafkammer eine auch "geringe" – Entschädigung geben.
Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so befanden beide Parteien sich hier jedoch (in ihrem Verhältnis untereinander) auf dem Gebiet der Vertragsfreiheit. Der Angeklagte war gegenüber der Frau HC. durch nichts verpflichtet, sich mit einer "geringen" Entschädigung zu begnügen. Nach der Gebührenordnung stand ihm überhaupt nichts zu. Wenn es darauf abgestellt werden könnte, so wäre unverständlich, von welchem Gesichtspunkt der Angeklagte das Recht haben sollte, 20 bis 50 DM zu fordern.
Konnte er aber auf Grund eines Dienstvertrages einen solchen Betrag fordern, so ist nicht einzusehen, warum er nicht auch 300 oder 220 DM fordern konnte.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worüber der Angeklagte die Frau ███ getäuscht haben soll. Das Urteil sagt nirgends ausdrücklich, dass er sie etwa über die gebührenrechtliche Lage getäuscht habe, wonach ihm Gebühren allerdings nicht zustanden. Das versteht sich weder von selbst, noch ergibt es sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Wenn ein Rechtskundiger gefragt wird, wie viel der Prozess kosten werde, so muss diese Frage sich keineswegs immer darauf beziehen, wie hoch die gesetzlichen Gebühren seien und wem sie geschuldet würden. Die Frage kann ebensowohl auch dahin zu verstehen sein, wie viel der Befragte fordere. Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung und liegt mindestens dann nahe, wenn der Rechtsuchende einen bestimmten Berater gerade wegen seiner persönlichen Tüchtigkeit in Anspruch nehmen will. Ein Rechtsanwalt mag zwar standesrechtlich verpflichtet sein, auf eine solche Frage Auskunft über die gesetzlichen und allein erstattungsfähigen Gebühren zu geben und eine Mehrforderung ausdrücklich geltend zu machen. Das gilt aber nicht ohne weiteres für einen anderen Rechtskundigen, der nach den Kosten seiner Inanspruchnahme gefragt wird. Hier kann die Frage sich ebensowohl auf seine vertragliche Forderung beziehen. Das wird hier geprüft werden müssen.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe Frau HC. nicht darüber aufgeklärt, dass sie im Falle der Armenrechtsbewilligung weder einen Prozesskostenvorschuss noch Anwaltsgebühren zu bezahlen habe. Dieser Vorwurf ist nur dann verständlich, wenn gemeint ist, dass der Angeklagte die Rechtslage so hätte schildern sollen, wie sie sich ohne vertragliche Abmachungen aus dem Gebührenrecht ergab. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob die Strafkammer das sagen will. Denn im unmittelbaren Anschluss daran wird dem Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht, dass er der Frau ███ nicht gesagt habe, sie müsse im Falle der Nichtbewilligung des Armenrechts außer diesen 300 DM den "Prozesskostenvorschuss" (mit diesem Ausdruck sind anscheinend immer die Gerichtskosten gemeint) und die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. Das letztere ist in zweierlei Hinsicht unklar.
Den "Prozesskostenvorschuss" von 50 DM hat Frau ████ widerspruchslos außer dem Betrage bezahlt, den der Angeklagte für sich selbst forderte. Anscheinend hat sie sich also nicht dadurch getäuscht gefühlt, dass der Angeklagte ihr – wie die Strafkammer annimmt – nicht gesagt hat, sie müsse diesen Betrag noch neben seiner Forderung zahlen. Wenn ferner der Angeklagte, wie die Strafkammer zu unterstellen scheint, für den Fall der vollständigen Versagung des Armenrechts die 300 DM ebenfalls nicht an Rechtsanwalt GC. abführen, sondern neben dessen Gebühren verlangen wollte, so ist unerfindlich, wie er diese Täuschung – wenn es wirklich eine Täuschung war – dann der Frau HC. gegenüber aufrechterhalten wollte. Dessen bedurfte es aber, wenn der Angeklagte die Absicht hatte, die 300 DM zu erlangen. Das wird in der neuen Verhandlung aufzuklären sein.
Nach Auffassung der Strafkammer "musste" der Angeklagte sich darüber klar sein, dass Frau ███ ihm eine so hohe Sondervergütung nicht bewilligt haben würde, dass sie vielmehr einen derart hohen Betrag nur zahlen würde, wenn sie des Glaubens war, es handele sich um "notwendige" Kosten des Scheidungsprozesses. Der Ausdruck "musste" ist hier zum mindesten missverständlich. Betrug erfordert Vorsatz; es kommt deshalb nicht darauf an, was der Angeklagte wissen musste, sondern nur darauf, was er gewusst hat. Wenn die Strafkammer hier unter "notwendigen" Kosten die Mindestgebühren versteht, so kann verkannt sein, dass es nicht schlechthin darauf ankam, was Frau HC. "bewilligen" wollte. Sie legte ersichtlich großen Wert darauf, dass ihre Scheidungsklage gerade durch den Angeklagten bearbeitet wurde. Solange sie daran festhielt, gehörte zu den "notwendigen" Kosten auch das, was der Angeklagte für sich forderte. Das Landgericht scheint zu verkennen, dass sie den Angeklagten nicht ohne seinen Willen gegen ein Entgelt in Anspruch nehmen konnte, dessen Höhe sie nach ihrem Belieben bestimmte.
Wenn die Strafkammer den Schaden auf 220 DM bemisst, so übersieht sie, dass dieser Betrag sich um das vermindert, was Frau ███ dem Angeklagten bei Kenntnis der Sachund Rechtslage bezahlt haben würde. Wird aber schon dem äußeren Tatbestande nach davon ausgegangen, dass der Angeklagte etwas verlangen konnte und erhalten hätte, so wird besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob er nicht der Ansicht war, dass er mehr – etwa auch 300 oder 220 DM – verlangen konnte. Vielfach kann zwar aus einer bewussten Täuschung auf den Vorsatz des Täters geschlossen werden, dass er auf den erstrebten Vermögensvorteil keinen Rechtsanspruch habe. Im vorliegenden Fall wird die Strafkammer sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine etwaige Täuschung nicht vielleicht nur dem Zweck dienen sollte, das standeswidrige und dem Rechtsanwalt GC. gegenüber vertragswidrige Verhalten des Angeklagten zu verdecken, es unter Umständen auch vor der Frau HC. zu verbergen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka Sarstedt Geier pr.
| Schmidt | |
| Siemer |