Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrug, Urkundenfälschung und Sicherungsverwahrung teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 93/53
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung und unberechtigter Titelführung ein. Der BGH verwirft die Revision teilweise, gibt ihr jedoch in mehreren Punkten statt: Das Urteil wird in einem Fall im Schuld- und Strafausspruch und in weiteren Fällen im Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit Aufklärungsdefiziten nach § 244 StPO; in anderen Punkten bestätigte der Senat die Feststellungen einschließlich der Rückfall- und Gefährlichkeitswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Hinzuziehung eines Dolmetschers nach § 185 GVG besteht nur, wenn der Beteiligte des Deutschen überhaupt nicht mächtig ist; ansonsten liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichts.

2

Aus der Zahl und dem Vorliegen früherer Verurteilungen kann für die Anwendung des § 20a StGB eine Gewohnheitsgefährdung abgeleitet werden; die detaillierte Darstellung ist nur für die als Symptomtaten herangezogenen sorgfältig zu begründenden Einzelfälle erforderlich.

3

Findet sich im Aktenbestand ein ärztliches Attest oder sonstiger Aufklärungsanlass, muss das Gericht den Hinweisen nachgehen und ggf. ergänzende Ermittlungen durchführen; unterbleibt dies und betrifft es eine Symptomtat, kann der Strafausspruch aufzuheben sein.

4

Das eigenmächtige inhaltliche Verändern oder Verlängern eines echten Ausweises mit dem Ziel der Täuschung erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung; die Täuschungsabsicht kann sich aus dem festgestellten Verwendungszweck ergeben.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Gesamtstrafe sind aufzuheben und neu zu prüfen, wenn wegen eines Verfahrensfehlers oder mangelnder Aufklärung eine oder mehrere zugrunde gelegte Verurteilungen im Schuld- oder Strafausspruch entfallen könnten.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 15. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Erich ███ ████, geboren am ██████████ in █████████ (Kreis ████████), wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15. Dezember 1952 nebst den Feststellungen aufgehoben

im Falle ███ im Schuld- und Strafausspruch,

a) b) in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch, wobei jedoch in den Betrugsfällen die Feststellung des Rückfalls bestehen bleibt,

c) hinsichtlich der Gesamtstrafe,

d) soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen unberechtigter Führung des Apothekertitels als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem Teil Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind bis auf den Fall ███ unbegründet.

1. GVG § 185 zwingt den Richter nur dann, einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn der Angeklagte (oder ein anderer Beteiligter) des Deutschen überhaupt nicht mächtig ist. Das behauptet die Revision nicht. Im Übrigen liegt die Beiziehung eines Dolmetschers im Ermessen des Gerichts (vgl. BGHSt 3, 285). Ein Verstoß ist nicht ersichtlich. Das Urteil läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Strafkammer sich mit dem Angeklagten hat verständigen können.

2. Der Angeklagte hat den Sachverständigen Dr. [REDACTED] – wie die Sitzungsniederschrift erweist – nicht wegen Befangenheit abgelehnt.

3. Das Urteil gibt die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich genug wieder. Es ist weder aus dem Urteil selbst noch aus dem Protokoll ersichtlich, daß diese Feststellungen auf etwas anderem beruhten als auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung selbst. Die Feststellung, daß der Angeklagte früher andere Darstellungen gegeben hat, kann auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und muß nicht auf unzulässiger Verwertung früherer Vernehmungsniederschriften beruhen. Derartige Verfahrensverstöße werden nicht vermutet; feststellen lassen sie sich nicht.

4. Daß hinsichtlich der früheren Verfehlungen des Angeklagten teilweise nur die Strafen und nicht die Taten festgestellt sind, verstößt nicht gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts. Das Gericht konnte sowohl bei Erörterung des § 20a StGB als auch bei der Strafzumessung im Übrigen gegen den Angeklagten die einfache Tatsache verwerten, daß er 28mal vorbestraft ist. Einer näheren Darstellung der Taten bedurfte es nur insoweit, als es sich um die „mindestens drei (hier: vier) vorsätzlichen Taten“ (sog. Symptomtaten) handelt, deren Gesamtwürdigung in § 20a StGB gefordert wird. Diese vier Taten werden im angefochtenen Urteil eingehend geschildert.

5. Im Falle ████████████ hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die von der Revision im einzelnen hervorgehobenen Dinge brauchten nicht aufgeklärt zu werden, weil es auf sie nicht ankommt. Das gilt auch von der Behauptung, der Angeklagte sei auf dem Entlassungsschein vom 2. Dezember 1950 als „Apotheker“ bezeichnet worden. Der Angeklagte wurde an diesem Tage aus dem Zuchthaus entlassen, wo er eine Strafe – unter anderem wegen verbotener Führung des Titels „Apotheker“ – verbüßt hatte. Selbst wenn er auf dem Entlassungsschein als „Apotheker“ bezeichnet worden sein sollte, so ist es undenkbar, daß er das nicht als ein offensichtliches Versehen erkannt hätte. Deshalb brauchte die Strafkammer das nicht aufzuklären. Ebensowenig brauchte aufgeklärt zu werden, woher Frau Altenburg das Geld hatte, um das der Angeklagte sie geschädigt hat.

6. Auch bei der Verurteilung wegen Unterschlagung hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen Müller. Es ist nicht ersichtlich, was die Strafkammer dazu hätte drängen sollen, auch noch die Schwester des [REDACTED] zu vernehmen. Es ist durchaus nicht schlechthin erforderlich, stets den Geschädigten selbst zu vernehmen.

7. Begründet ist dagegen die Rüge, daß im Falle ███ gegen § 244 StPO verstoßen worden sei.

Der Angeklagte hatte den Bahnbeamten [REDACTED] gebeten, ihn für einige Zeit aufzunehmen. Dabei hatte er behauptet, er habe auf der S-Bahn einen Unfall gehabt und bekomme dafür Schadensersatz; davon werde er ████████████████. Das angefochtene Urteil nimmt an, der Angeklagte habe in Wahrheit keinen Schadensersatzanspruch gehabt. Wenn er überhaupt einen Eisenbahnunfall gehabt habe, so seien die Folgen für ihn ganz unbedeutend gewesen. Es habe sich nicht einmal feststellen lassen, daß der Angeklagte nach dem Unfall, den er behaupte, einen Arzt in Anspruch genommen habe.

Mit Recht macht die Revision geltend, daß der Akteninhalt hier zu weiterer Aufklärung hätte drängen müssen. Bei den Akten (Heft Bl. 47) befindet sich eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. [REDACTED] vom 16. Juni 1951, wonach der Angeklagte sich am 7. Juni 1951 eine „commotio cerebri“ zugezogen habe; er wolle gegen ärztlichen Rat nach Hause fahren und bedürfe hierzu dringend einer Begleitperson. Allerdings befindet sich an derselben Aktenstelle auch ein Schreiben der Eisenbahndirektion ███████ an den Angeklagten vom 26. Juni 1951, worin wegen eigenen Verschuldens des Angeklagten die Haftung abgelehnt wird. Aber abgesehen von der Frage, ob diese Stellungnahme zutraf und den Angeklagten überzeugt hat, steht auch nicht fest, wann er dem [REDACTED] gegenüber von seinem Schadensersatzanspruch gesprochen hat. Das Landgericht wird daher der Frage, ob der Angeklagte einen solchen Anspruch hatte oder zu haben glaubte, näher nachzugehen haben.

Die Verurteilung im Falle ███ kann auf die Anwendung des § 20a StGB, wofür dieser Fall als Symptomtat verwertet worden ist, oder doch im Übrigen auf die Strafzumessung hinsichtlich der übrigen Taten von Einfluß gewesen sein. Daher war das Urteil im Falle ███ im Schuld- und in allen Fällen im Strafausspruch aufzuheben. Die Aufhebung ergreift auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

II.

Die Sachbeschwerde ist in allen Teilen unbegründet.

Soweit sie die Beweiswürdigung angreift, ist sie unbeachtlich. Das gilt insbesondere auch dort, wo diese Angriffe sich in die Gestalt neuer Tatsachenbehauptungen kleiden.

1. Der Angeklagte verlängerte auf seinem (echten, aber inhaltlich falschen) Schwerbeschädigtenausweis die Geltungsdauer eigenhändig bis Ende 1952, „um ihn auch vom 1. Januar 1950 ab benutzen zu können“. Zu Unrecht vermißt hier die Revision Feststellungen darüber, daß die Urkunde „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ verfaßt worden sei. Gerade diese Absicht ergibt sich aus dem festgestellten Zweck. Es bedurfte auch keiner Feststellung, ob der Angeklagte den Ausweis tatsächlich benutzt hat. Die DIMWESUY einer gefälschten oder verfälschten Urkunde ist eine besondere Begehungsart der Urkundenfälschung neben der Fälschung oder Verfälschung in Täuschungsabsicht. Die Revision überzieht anscheinend die Neufassung des § 267 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943.

2. Die Unterschlagung zum Nachteil der Schwester des Bahnbeamten █████████ ist einwandfrei festgestellt. Diese Feststellungen sind auch von dem Verfahrensverstoß im Falle █████ nicht beeinflußt.

3. In den Betrugsfällen sind die Rückfallvoraussetzungen einwandfrei festgestellt.

4. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihr vier unverjährte Taten zugrunde gelegt, von denen eine die erste – am 5. August 1948 abgeurteilt worden war. Die Gesamtwürdigung dieser Taten entspricht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 95) im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 68, 149; 70, 214) zu stellen pflegt. Ebenso sind die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung ausreichend dargetan.

Ob die §§ 20a, 42e StGB auch dann anzuwenden sind, wenn die Verurteilung im Falle Müller fortfällt, wird die Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben. Die bisherigen Feststellungen zu den übrigen drei Symptomtaten lassen das nicht als unmöglich erscheinen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt