§ 136a StPO: Zigarettenhingabe im Verhör nur ausnahmsweise unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 934/52
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 136a StPO knüpft an die Unzulässigkeit der Vernehmungsmethode an und ist unabhängig davon, ob hierdurch ein richtiges oder falsches Geständnis erzielt wurde.
Das Vorspiegeln einer freundschaftlichen Gesinnung durch eine Verhörsperson begründet nicht ohne Weiteres eine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 1 StPO, sofern hierdurch die Freiheit der Willensentschließung nicht beeinträchtigt wird.
Zigaretten können unter Umständen als „Mittel“ i.S.d. § 136a Abs. 1 StPO anzusehen sein, wenn nach der gesamten Sachlage zu besorgen ist, dass ihr Versprechen oder ihre Verabreichung die Willensentschließung des Vernommenen beeinflussen kann.
Die Anwendung des § 136a StPO setzt voraus, dass das eingesetzte Mittel nach den Umständen geeignet erscheint, die Willensentschließung gerade „durch“ dieses Mittel zu beeinträchtigen; ist eine solche Verursachung auszuschließen, liegt kein Verstoß vor.
Strafzumessungserwägungen dürfen nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen und dürfen sich nicht auf nicht festgestellte Tatsachen stützen oder dem Angeklagten mittelbar eine Beweislast auferlegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 1. September 1952
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
§ 136a StPO
Rechtssatz: Nur in Ausnahmefällen ist es einer Verhörsperson untersagt, dem Vernommenen bei der Vernehmung Zigaretten oder Tabak zu geben.
Urteil des BGH vom 7. Mai 1953 – 5 StR 934/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Krankenpfleger Arthur █████ ██ aus ███ bei ███, geboren ████████ 1915 in Danzig, wegen Mordes, Totschlags und Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 1. September 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Totschlags im Falle ███████████████ verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ████ ██ ist wie folgt verurteilt worden:
███████ zu lebenslanglichem Zuchthaus wegen Mordes im Falle █████, wegen Totschlags im Falle █████ ebenfalls zu lebenslanglichem Zuchthaus und wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens wider das Leben im Falle █████ zu fünf Jahren Zuchthaus.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
A.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch.
I.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Schwurgericht hätte alle Aussagen, die der Angeklagte ███████ vor dem Kriminalbeamten ███████ unter dessen Mitwirkung gemacht habe, nicht verwerten dürfen, weil sie unter Verletzung des Verbotes aus § 136a Abs. 1 StPO zustande gekommen seien.
1.) Soweit eine Verletzung dieser Vorschrift mit der Behauptung vorgetragen wird, der Kriminalbeamte Dassow habe dem Angeklagten freundschaftliche Empfindungen vorgespiegelt und ihn hierdurch zu seinen (unrichtigen) Aussagen bewogen, scheitert dieser Revisionsangriff schon an den Urteilsfeststellungen, wonach Dassow sich keinerlei „Täuschungsmanöver“ zuschulden kommen ließ, sondern der Angeklagte nur irrigerweise an die Freundschaft des Kriminalbeamten glaubte (UA S. 40, 41). Hiervon abgesehen würde in dem bloßen Vorspiegeln einer freundschaftlichen Gesinnung durch eine Verhörsperson auch ganz allgemein noch keine Täuschung liegen, die im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO geeignet wäre, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Vernommenen zu beeinträchtigen.
2.) Auch die Hingabe von Zigaretten und das bedingte Versprechen, Zigaretten zu gewähren, waren im vorliegenden Fall noch nicht unzulässig.
Insoweit stellt das Schwurgericht unter anderem folgendes fest: Der Angeklagte wurde durch ██████ im Wege des Vorhalts berührt, dass er nicht – wie von ihm angegeben worden war – „Hans ████████“, sondern „Arthur ████“ heiße. Daraufhin wurde er „leichenblass, verlor seine Sicherheit“ und gab dies zu. Dann fragte er Dassow: „Hast du eine Zigarette für mich?“ Dieser antwortete: „Halt, so schnell geht das nicht.“ Späterhin hat der Angeklagte immer dann, wenn ██████ selbst bei der Vernehmung rauchte, von diesen Zigaretten erhalten. Bei einer Vernehmung durch den Staatsanwalt schob █████████ dem Angeklagten heimlich eine Zigarette zu. Der Angeklagte ist starker Raucher.
Das Schwurgericht meint, man könne in der erwähnten Äußerung ein Versprechen Dassows erblicken, dem Angeklagten später Zigaretten zu geben. Das Versprechen von Tabak gehöre aber nicht zu den nach § 136a StPO verbotenen Mitteln, durch die die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten bei der Vernehmung beeinträchtigt werden könne.
Diese Begründung erscheint – schon in ihrer Allgemeinheit – bedenklich, wenn auch die Auffassung des Landgerichts hier im Ergebnis zutreffend ist.
a) Was zunächst die in der Äußerung des ███████ liegende Verweigerung von Zigaretten anlangt, so bedarf es keiner näheren Ausführungen darüber, dass ein solches Verhalten nicht zu beanstanden ist. Denn gemäß § 136a StPO ist nur die „Verabreichung von Mitteln“ verboten.
b) Aber auch in dem Versprechen und der späteren Hingabe von Zigaretten ist im vorliegenden Fall kein Rechtsverstoß zu sehen.
aa) Zwar kommt es nicht – wie das Schwurgericht möglicherweise meint – darauf an, ob durch das Versprechen oder die Hingabe von Zigaretten ein falsches oder ein richtiges Geständnis erzielt wurde, weil das gesetzliche Verbot des § 136a StPO sich nicht nach dem erzielten Ergebnis beurteilt. Mithin darf auch ein zutreffendes Geständnis nicht verwertet werden, wenn es auf unzulässige Weise herbeigeführt wurde.
bb) Bedenklich ist auch die Annahme des Schwurgerichts, Zigaretten gehörten ganz allgemein nicht zu den nach § 136a verbotenen Mitteln. Zwar können Tabak und Zigaretten und die Gewöhnung an ihren Genuss den typischen Rauschgiften und der krankhaften Sucht, die bei ihrem regelmäßigen Genuss entstehen kann, nicht gleichgestellt werden. Es ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen, dass auch das Versprechen und die Verabreichung von Zigaretten unter Umständen (in leichteren Untersuchungssachen zum Beispiel) bei starken Rauchern Einfluss auf die Willensentschließung nehmen könnten. Dann aber sind Zigaretten ebenfalls als verbotene „Mittel“ im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO anzusehen.
cc) Das gilt jedoch nur, wenn nach der ganzen Sachlage zu besorgen ist, die Hingabe des Mittels könnte eine Willensbeeinträchtigung zur Folge haben. Das bringt das Gesetz selbst mit dem Wort „durch“ zum Ausdruck. Eine solche Verursachung, deren Möglichkeit bereits für die Anwendung des § 136a StPO ausreichend sein würde, schließt hier das Schwurgericht nach dem Urteilszusammenhang aus. Sie hat stets dann auszuschließen, wenn das gewählte Mittel (hier: Zigaretten) neben der zu treffenden Willensentschließung (hier: Aussage in einer Morduntersuchung) von vornherein bedeutungslos erscheinen muss. Schon aus diesem Grunde war im vorliegenden Fall die Vernehmungsmethode zulässig und die Verwertung der Aussagen vor der Polizei nicht zu beanstanden.
II.
Die Bitte des Beschwerdeführers „zu prüfen“, ob „eine unzulässige Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts oder eine Verletzung des § 264 StPO“ vorliege, ist keine mit der nötigen Bestimmtheit erhobene Verfahrensrüge.
B.
1.) Sachlichrechtliche Fehler in der Schuldfrage sind hinsichtlich aller drei Fälle ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar begegnete die Nachprüfung des angefochtenen Urteils infolge seines verfehlten Aufbaus, insbesondere wegen des Fehlens einer zusammenhängenden Sachdarstellung, erheblichen Schwierigkeiten. Die angeführten Mängel gefährden jedoch nicht den Bestand des Urteils. Denn die erforderlichen Feststellungen werden zum Teil bei der Beweiswürdigung, zum Teil bei der rechtlichen Würdigung oder noch später in einer Weise nachgeholt, die keinen Zweifel daran lässt, dass das Schwurgericht die volle Überzeugung von ihrer Richtigkeit erlangt hat. Sie fügen sich auch, soweit sie die Schuldfrage betreffen, ohne Widerspruch in die an früherer Stelle getroffenen Feststellungen ein.
a) Im Fall █████ ergibt sich die Feststellung, dass der Angeklagte dieses Opfer getötet hat, aus den Ausführungen auf S. 47 der Urteilsabschrift, in denen im Übrigen auf die vorher aufgeführten fünf Geständnisse Bezug genommen wird.
Der Tötungsvorsatz ist zwar nur sehr knapp (und erst nach Verneinung der Mordmerkmale!) auf S. 52 der Urteilsabschrift dargelegt. Jedoch müssen insoweit die in Urteilen an anderer Stelle enthaltenen früheren Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei, deren Richtigkeit das Schwurgericht – wie aus anderen Zusammenhängen zu entnehmen ist – als festgestellt ansieht, mit herangezogen werden.
b) Im Fall █████ werden in sachlichrechtlicher Hinsicht keine Einzelangriffe durch die Revision erhoben. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab insoweit auch keine Rechtsfehler.
c) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung nach § 139 StGB im Fall █████ enthalten im Wesentlichen einen neuen Tatsachenvortrag oder richten sich gegen die Feststellungen. Sie sind daher in diesem Rechtszug unbeachtlich.
Soweit die erwähnten Aufbaumängel des Urteils Unklarheiten hervorrufen, lassen sich diese aus dem Zusammenhang lösen. So lässt insbesondere die angefochtene Entscheidung zunächst offen, ob der Angeklagte sichere Kenntnis darüber hatte, dass ein Wärter durch die Mitverurteilten ██████ und ██████ getötet werden sollte. Er sei „in die Einzelheiten des Fluchtplans“ eingeweiht gewesen, wonach ein oder zwei Wärter mit Hilfe einer „Eisenstange unschädlich gemacht“ bzw. „niedergeschlagen“ werden sollten (UA S. 55). An anderer Stelle des Urteils (UA S. 68) wird jedoch hierzu ergänzend folgendes ausgeführt:
> „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr nur fest, dass ████████ von den Angeklagten zu 2) und 3) in den Fluchtplan mit allen Einzelheiten eingeweiht worden ist. Dem Zeugen Kriminalkommissar █████████ hat er auch bestätigt, dass er wusste, ein Wärter solle mit Hilfe einer Eisenstange beseitigt werden. Ihm sei dies egal gewesen. Der Angeklagte ███████ hat auch entgegen seinem Vorbringen wiederholt an den gemeinsamen Beratungen der übrigen Angeklagten teilgenommen.“
Der Schuldspruch erweist sich somit in allen drei Fällen als rechtlich zutreffend.
2.) Dagegen sind die Ausführungen zur Strafrage im Fall █████████ bedenklich.
Nach Auffassung des Schwurgerichts „verrät die Tatung des █████████ seine kaltblütige Missachtung fremden Lebens“. Diese Ausführungen stehen in unlesbarem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils an anderer Stelle, wonach es zur Tötung „im Laufe eines Streits, in dem beide Teile mehr oder minder heftige Schläge ausgeteilt haben“, kam (UA S. 51).
Im Anschluss an den zuerst erwähnten Satz der Zumessungsgründe hebt das angefochtene Urteil hervor, der Angeklagte habe „einen anderen Grund für sein Handeln nicht verständlich gemacht“. Hierbei übergeht der Tatrichter, dass der leugnende Angeklagte dies gar nicht konnte. Weiterhin lässt sich insoweit auch der Verdacht, als habe das Schwurgericht dem Angeklagten eine Beweislast auferlegt, nicht mit Sicherheit ausschließen.
Schließlich werden im Urteil Tatsachen zu Lasten des Angeklagten verwertet, die nicht festgestellt sind. So sagt das Landgericht u. a., der Angeklagte habe „Morde erfunden, um einen weiteren an seiner Frau zu begehen“ (UA S. 69). Sichere Feststellungen insoweit fehlen aber. Auf S. 31 der Urteilsabschrift wird zwar berichtet, dass der Angeklagte im Laufe der Vernehmungen den zurückgenommenen Widerruf seines Geständnisses einmal damit erklärte, er habe bei der Tatortbesichtigung, mit der er auf Grund der falschen Selbstbezichtigung des Mordes rechnete, seiner Frau gegenübergestellt werden wollen, um sie dann in den Neckar zu stoßen. Das Schwurgericht hat jedoch zu diesen Angaben nicht Stellung genommen und nicht erkennen lassen, ob es sie für zutreffend hält.
3.) Die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 139 Abs. 2 StGB wird vom Tatrichter nur in sehr formelhafter und knapper Weise begründet. Doch ergeben die in anderen Zusammenhängen im Urteil enthaltenen Feststellungen zur Tat und zur Persönlichkeit des Angeklagten, dass die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls gegeben sind. Rechtsfehler insoweit liegen mithin nicht vor.
Nach alldem war der Strafausspruch im Fall █████████ samt den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |