Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz und Anwendung verschärfter Strafnormen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/76
Datum
09.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verkennung des Rechtsbegriffs der fortgesetzten Handlung durch das Landgericht. Der BGH stellt fest, dass eine fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz voraussetzt, der die wesentlichen Züge der späteren Tathandlungen vorwegnimmt; dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei sexuellen Handlungen sei ein solcher Gesamtvorsatz nur ausnahmsweise anzunehmen. Wegen möglicher Verschlechterung durch Anwendung des geänderten § 177 StGB wird das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bei Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der künftigen Teile der Handlungsreihe umfasst.

2

Der erforderliche Gesamtvorsatz muss nicht jedes Detail, wohl aber das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, ungefähre Zeit und Art der Tat in ihren wesentlichen Zügen vorwegnehmen.

3

Bei sexuellen Handlungen ist das Vorliegen eines solchen Gesamtvorsatzes nur ausnahmsweise anzunehmen, da diese Handlungen regelmäßig aus plötzlichen Regungen entstehen.

4

Verkennt ein Gericht den Fortsetzungszusammenhang derart, dass dadurch eine Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten durch Anwendung einer nachträglich verschärften Strafnorm eintritt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Malergehilfen Georg S. aus ████, dort geboren am 9.1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. März 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung verkannt. Diese setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtlichen Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt.

Er kann bei sexuellen Handlungen der hier festgestellten Art nur ausnahmsweise vorkommen, weil derartige Handlungen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringen, sondern weit eher plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs (BGHSt 2, 163, 167/168).

Nun beschwert die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs einen Angeklagten freilich in der Regel nicht. Hier kann es jedoch anders sein. Das Landgericht hat die Strafe dem § 177 StGB entnommen (UA S. 16).

Es ist dabei offenbar entsprechend dem § 2 Abs. 2 StGB 1975 von der durch das 4. StrRG geänderten Fassung des § 177 StGB ausgegangen. Danach beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Früher war die Mindeststrafe ein Jahr. Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte seine Tochter Gudrun einmal (UA S. 15). Die vier anderen Vergewaltigungsfälle und zahlreiche sonstige Einzelakte liegen (mit Sicherheit oder möglicherweise) wesentlich früher. Die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs hat dazu geführt, dass auch sie nach dem strengeren Recht des 4. StrRG beurteilt worden sind, das am 28. November 1973 in Kraft getreten ist. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (RGSt 51, 171, 174).

FleischmannSarstedtSchuster
HerrmannFuhrmann