Revision: Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz und Anwendung verschärfter Strafnormen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 92/76
- Datum
- 09.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bei Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der künftigen Teile der Handlungsreihe umfasst.
Der erforderliche Gesamtvorsatz muss nicht jedes Detail, wohl aber das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, ungefähre Zeit und Art der Tat in ihren wesentlichen Zügen vorwegnehmen.
Bei sexuellen Handlungen ist das Vorliegen eines solchen Gesamtvorsatzes nur ausnahmsweise anzunehmen, da diese Handlungen regelmäßig aus plötzlichen Regungen entstehen.
Verkennt ein Gericht den Fortsetzungszusammenhang derart, dass dadurch eine Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten durch Anwendung einer nachträglich verschärften Strafnorm eintritt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Malergehilfen Georg S. aus ████, dort geboren am 9.1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. März 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung verkannt. Diese setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtlichen Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt.
Er kann bei sexuellen Handlungen der hier festgestellten Art nur ausnahmsweise vorkommen, weil derartige Handlungen regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringen, sondern weit eher plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs (BGHSt 2, 163, 167/168).
Nun beschwert die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs einen Angeklagten freilich in der Regel nicht. Hier kann es jedoch anders sein. Das Landgericht hat die Strafe dem § 177 StGB entnommen (UA S. 16).
Es ist dabei offenbar entsprechend dem § 2 Abs. 2 StGB 1975 von der durch das 4. StrRG geänderten Fassung des § 177 StGB ausgegangen. Danach beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Früher war die Mindeststrafe ein Jahr. Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte seine Tochter Gudrun einmal (UA S. 15). Die vier anderen Vergewaltigungsfälle und zahlreiche sonstige Einzelakte liegen (mit Sicherheit oder möglicherweise) wesentlich früher. Die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs hat dazu geführt, dass auch sie nach dem strengeren Recht des 4. StrRG beurteilt worden sind, das am 28. November 1973 in Kraft getreten ist. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (RGSt 51, 171, 174).
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