Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fremdabtreibung: Aufhebung einer Verurteilung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 926/52
Datum
19.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher Fremdabtreibung und versuchter Fremdabtreibung zu insgesamt zwei Jahren Haft verurteilt. Die Revision hat teilweise Erfolg: Das Urteil wird insoweit aufgehoben, als die Verurteilung im Fall K____ nicht hinreichend festgestellt ist, weil ein kausaler Zusammenhang zum Fruchtabgang offenbleibt. Die Angelegenheit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung müssen die Feststellungen ergeben, dass der Fruchtabgang der Tätigkeit des Täters ursächlich zuzuschreiben ist.

2

Bleibt offen, dass der Abort durch eigene Eingriffe der Schwangeren verursacht worden sein könnte, kommt eine Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung nicht in Betracht; allenfalls ist dann Versuch festzustellen.

3

Fehlende Feststellungen zur Kausalität sind ein Rechtsfehler, der die Aufhebung der Verurteilung in dem betroffenen Fall und eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen führt nicht zwingend zur Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses, wenn es fernliegt, dass die Strafkammer bei andersbeurteiltem Einzelfall eine abweichend niedrigere Einzelstrafe für die übrigen Taten festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 26. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Aufwartefrau Irma ██████ aus ██, geboren am ████ 1922 in █████████████████, wegen Abtreibung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

████████████████ ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 26. September 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte im Fall K____) verurteilt ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in 7 Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in 12 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts in Schleswig vom 6. Juni 1952 gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von 1 Monat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die verfahrensrechtliche Rüge (Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO) fällt mit der Sachrüge zusammen.

II. a) Abgesehen von dem gesondert zu behandelnden Fall K____) läßt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere enthält das Urteil auch in dem Fall ███, den die Revision besonders angreift, die klare Feststellung, daß die von der Angeklagten vorgenommenen Spülungen die Abtreibung der Frucht zur Folge gehabt haben. Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte habe in diesem Fall mit Erfolg 4 oder 5 Spülungen an der Nachbarin ███ vorgenommen, die von einem Freund ein Kind erwartete. Daß die Worte, die Angeklagte habe die Spülungen "mit Erfolg" vorgenommen, die Bedeutung haben, gerade diese Spülungen hatten zum Fruchtabgang geführt, kann nicht zweifelhaft sein.

b) Anders liegt es allerdings im Fall K____). Hier stellt die Strafkammer fest, die Angeklagte habe bei der Frau K____) 4 Spülungen vorgenommen. Es sei später bei Frau K____) zu einem septischen Abort mit längerem Krankenlager gekommen. Das Urteil führt aus, es habe nicht festgestellt werden können, daß diese üblen Begleiterscheinungen auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen seien; es sei möglich, daß sie durch Eingriffe verursacht worden seien, die Frau ███ selbst an sich vorgenommen habe. Bei dieser Sachlage führt die Revision mit Recht aus, es fehle an einer ausreichenden Feststellung darüber, daß der Fruchtabgang auf die Tätigkeit der Angeklagten zurückzuführen sei. Das Urteil läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß das eigene Eingreifen der Schwangeren den Abort herbeigeführt habe. Läßt sich diese Möglichkeit nicht ausschließen, so kann die Angeklagte in diesem Fall nur wegen versuchter Abtreibung bestraft werden.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es die Angeklagte im Fall K____) verurteilt.

III. Die Aufhebung des Urteils im Fall K____) kann nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen führen, da es bei der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen erscheint, daß die Strafkammer für die übrigen Taten eine niedrigere Einzelstrafe eingesetzt hätte, wenn der Fall K____) nur als versuchte Abtreibung zu beurteilen wäre.

Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungsgründe entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat zu Gunsten der Angeklagten den § 218 Abs. 3 Halbsatz 2 StGB angewendet; anderenfalls hätte sie auf Zuchthaus erkennen müssen. Von einer übermäßig hohen Strafe kann angesichts der Vielzahl der Fälle keine Rede sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierSarstedtSchmidt
Dr.Dr. KoffkaSiemer