Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Aufhebung wegen unterlassener Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/65
Datum
27.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO und der Revisionsrechtfertigungsfrist sowie Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Zentrale Frage war, ob ein Verteidiger von Amts wegen zu bestellen war. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung und gab der Revision statt: das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil nach § 140 Abs. 2 StPO bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgte.

2

Auch die Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist kann durch Wiedereinsetzung geheilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage ist dem Angeklagten für das Verfahren vor der Strafkammer von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen (vgl. § 140 Abs. 2 StPO).

4

Wurde ein Pflichtverteidiger trotz hinreichender Voraussetzungen nicht beigeordnet, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuer Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans ████, geboren am █████ 1938 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Straßenraubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. April 1965 einstimmig (§ 349 StPO)

Tenor

Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO und der Revisionsrechtfertigungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

Gründe

a)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen,

weil dem Angeklagten, wie die Revision mit Recht geltend macht, für das Verfahren vor der Strafkammer wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage von Amts wegen ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen (§ 140 Abs. 2 StPO).

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt