Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Tateinheit bei Diebstahl des Kraftwagens und Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/64
Datum
21.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen ein; nachträgliche Verfahrensbeschwerden wurden nicht berücksichtigt, da bereits bei Einlegung der Revision eine allgemeine Sachrüge vorgetragen war. Sachlich beanstandet der Senat nur die Trennung von Diebstahl des Kraftwagens und Fahren ohne Führerschein; er stellt Tateinheit fest und nimmt eine Berichtigung der Urteilsformel vor. Eine wegfallende Einzelstrafe ändert die Gesamtstrafe nicht; darüber hinaus wird Untersuchungshaft über drei Monate auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bei Einlegung der Revision erhobene allgemeine Sachrüge kann eine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Begründung enthalten und wahrt insoweit die Frist des § 345 StPO, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig ausgeschlossen ist.

2

Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen wird Wiedereinsetzung in der Regel nicht gewährt, wenn die Revision bereits mit einer ausreichend begründeten Sachrüge eingelegt wurde.

3

Tateinheit nach § 73 StGB liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen in einem einheitlichen Geschehensablauf ineinander übergehen, insbesondere wenn das Wegnehmen mit dem Wegfahren zusammenfällt.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe kann der Wegfall einer einzelnen, vergleichsweise geringen Einzelstrafe ohne Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe bleiben, wenn die starke Zusammenziehung und das Gewicht der übrigen Strafen das Maß bestimmen.

5

Nachträglich erlittene Untersuchungshaft wird auf die Gesamtstrafe anzurechnen, soweit gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (hier: Anrechnung über drei Monate).

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 29. November 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Heizer Klaus ██, geboren am ███ 1938 in ██, zur Zeit in ██████████████████, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 29. November 1963 wird verworfen. In der Urteilsformel werden jedoch die Worte „wegen einfachen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall in vier Fällen, wegen Betruges in einem Falle, wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein sowie wegen Verkehrsunfallflucht“ ersetzt durch die Worte: „wegen einfachen Rückfalldiebstahls in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein, wegen Verkehrsunfallflucht und wegen Betruges in einem Falle“.

II. Die nach dem 29. November 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.

III. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Auf die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, kann der Senat nicht eingehen. Der Angeklagte hat zwar beantragt, ihn in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Das kann aber nicht geschehen. Denn sein Pflichtverteidiger hatte schon am 29. November 1963 bei der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben. Da bereits darin eine dem § 344 StPO entsprechende Begründung lag, ist die in § 345 StPO gesetzte Frist gewahrt worden, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also nicht möglich. Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann sie regelmäßig nicht gewährt werden (BGHSt 1, 44). Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall.

Es ist dabei unerheblich, dass der Angeklagte das Landgericht am 4. Januar 1964 um einen anderen Pflichtverteidiger gebeten hat, weil der bisherige nicht mehr sein Vertrauen habe. Die Verfahrensrügen wären übrigens offensichtlich unbegründet.

Einen sachlich-rechtlichen Fehler enthält das Urteil nur insofern, als es den Diebstahl des Kraftwagens und das Vergehen des Fahrens ohne Führerschein als zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB ansieht. Beide stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB), weil das Wegnehmen mit dem Wegfahren begann (BGHSt 18, 66, 69). Die Strafe von drei Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Führerschein, die das Landgericht nach § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe von zwei Wochen umgewandelt hat, wird also hiermit aufgehoben. Das berührt aber im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Denn diese besteht außerdem aus Zuchthausstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von zwei Jahren und von viermal einem Jahr und aus Gefängnisstrafen von einem Monat und von vier Wochen, denen nach § 21 StGB Zuchthausstrafen von zwanzig Tagen (vgl. BGHSt 7, 322) und von 18 Tagen entsprechen. Wie in den Urteilsgründen steht, „blieben im Hinblick auf die starke Zusammenziehung der Einzelstrafen die Vergehen ohne Bedeutung, da das Schwergewicht auf den begangenen Verbrechen liegt“ (UA S. 16).

Die wegfallende Einzelstrafe von zwei Wochen Zuchthaus ist daher ohne Belang für die Höhe der Gesamtstrafe.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmittSchmidtKersting
KoffkaDr. Borker