Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Freispruch wegen fehlender Pflichtverletzung bei Aufsicht im Schwimmunterricht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/60
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Gymnastiklehrerin war wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil sie eine Schülerin nach einem Alleinschwimmen nicht gesondert ermahnt haben soll. Der BGH hob das Urteil auf und sprach die Angeklagte frei. Das Gericht sah kein schuldhaftes Pflichtversäumnis: zuvor befolgte Anordnungen und die zumutbare Doppelbelastung schlossen eine weitere besondere Belehrung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufsichtspflicht der Lehrkraft umfasst, nicht schwimmfähige Schülerinnen am unbeaufsichtigten Betreten des Schwimmbeckens zu hindern.

2

Übernimmt eine Lehrkraft zugleich Einzel-Schwimmunterricht und allgemeine Aufsicht, sind die an sie zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nach den konkreten organisatorischen Möglichkeiten zu bemessen; die Erwartung dauernder ungeteilter Aufsicht ist nicht geboten.

3

Kann aus den erschöpfenden Urteilsfeststellungen kein schuldhaftes Pflichtversäumnis ersehen werden, ist die Angeklagte im Revisionsverfahren freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).

4

Eine Lehrkraft darf sich auf zuvor wirksame allgemeine Verbote und auf die im Rahmen der Erfahrung liegende Scheu von Nichtschwimmern gegenüber dem Tiefwasser verlassen; dies kann das Erfordernis weiterer besonderes Ermahnungen entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Gymnastiklehrerin Gerda ████████ geborene ██████ aus ██████, geboren am ███ 1925 in ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Dezember 1959 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Angeklagte ███████ ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Ihre Revision führt aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung dieses Urteils und zur Freisprechung; die Verfahrensbeschwerden brauchen daher nicht erörtert zu werden.

1. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, dass die Angeklagte als Lehrerin verpflichtet war, diejenigen Schülerinnen am unbeaufsichtigten Betreten des Schwimmbeckens zu hindern, die sich noch nicht freigeschwommen hatten. Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, diese Aufsichtspflicht ende nicht ohne weiteres „in dem Zeitpunkt, in dem der Unterricht für die Schülerinnen der einzelnen Klassen nach dem Stundenplan an sich zu Ende war“ (UA S. 11).

Was die Revision dagegen vorbringt, scheitert im Übrigen auch daran, dass der Unterricht der Schülerin Eva S███████ bereits begonnen hatte; nur diesem Kinde gegenüber soll die Angeklagte aber ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

2. Der Angeklagten war dienstlich die Aufgabe übertragen worden, während des Badens ihrer Schülerinnen zugleich Einzel-Schwimmunterricht zu erteilen. Sie konnte also nicht ständig ihre Aufmerksamkeit ungeteilt der allgemeinen Aufsicht widmen. Keine geeignete Hilfskraft hatte sie zur Seite. Aus diesen Gründen den ihr aufgetragenen Einzelunterricht zu unterlassen, war der nur widerruflich beschäftigten Angeklagten nicht zuzumuten.

Unfälle während dieser Zeit konnte sie allenfalls dadurch verhindern – auch der Tatrichter meint –, dass sie vorher schon Ermahnungen oder Verbote erteilte. Eine allgemeine Ermahnung der Kinder hat nach den Feststellungen stattgefunden. Der Schülerin Eva ████████ ist es auch noch besonders verboten worden, unbeaufsichtigt in das Schwimmbecken zu gehen. Diesem Kinde war nämlich auf seine vorherige Bitte (UA S. 7) „nur ein einmaliges alleiniges Schwimmen von einer Treppe zur anderen gestattet“ worden (UA S. 12).

Das Landgericht meint nun, die Beschwerdeführerin habe es schuldhaft versäumt, die Schülerin Eva ██ nach dem Alleinschwimmen nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen, „dass sie nunmehr auf keinen Fall und unter keinen Umständen mehr in das Schwimmerbecken gehen dürfe“; auch hätte die Angeklagte dies dem Kinde gegenüber eingehend begründen müssen.

Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung greifen durch.

a) Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten überspannt hat. Diese hatte eine große Anzahl von Schulkindern zu unterrichten und zu beaufsichtigen und musste sich deshalb bis zu einem gewissen Umfang darauf verlassen können, dass ihre den Kindern vor dem Schwimmunterricht mitgeteilten allgemeinen Verbote und Anweisungen befolgt würden. Zumindest gilt dies in Bezug auf Eva ████████. Insoweit hatte sich nämlich das allgemeine Verbot bereits als wirksam erwiesen. Die Angeklagte hatte sich überdies davon überzeugt, dass diese Schülerin auch nach dem Alleinschwimmen der Anordnung gefolgt war und sich außerhalb des Wassers am Rande des Beckens befand. Unter diesen Umständen brauchte die Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, dass hier noch eine weitere, eingehend begründete Ermahnung erforderlich sei, um die bisher folgsame Eva ███████ ███ dem Schwimmbecken fernzuhalten. Eine Unfolgsamkeit dieses Kindes lag auch nicht deshalb im Bereich gewöhnlicher Erfahrung, weil Eva ████████ vorher zum ersten Mal allein im tiefen Becken geschwommen war. Wäre dies ein besonderer Anlass gewesen, so hätte die Angeklagte bei jedem Fortschritt eines der von ihr im Schwimmen unterrichteten Kinder Sonderermahnungen erteilen müssen. Ein sachgerechter und erfolgreicher Schwimmunterricht wäre dann aber nicht möglich gewesen. Im Übrigen durfte die Beschwerdeführerin – die Revision hebt dies mit Recht hervor – bis zu einem gewissen Umfang auch darauf vertrauen, dass Nichtschwimmer und Anfänger meist eine gewisse Scheu (oft sogar eine nur schwer zu überwindende Angst) vor dem freien Wasser haben und schon hierdurch davon zurückgehalten werden, unbeaufsichtigt im tiefen Becken zu schwimmen.

Nach alldem war die Angeklagte rechtlich nicht verpflichtet, die bis dahin folgsame Schülerin Eva ██████ nochmals und unter eingehender Begründung auf bereits mitgeteilte Verbote hinzuweisen.

b) Da das Landgericht eine vorwerfbare Unterlassung der Angeklagten █████████████████ in dem Fehlen einer zweiten (besonderen) Belehrung gesehen hat und weil die erschöpfenden Urteilsfeststellungen auch sonst keine Pflichtversäumnis der Beschwerdeführerin erkennen lassen, war diese gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht freizusprechen.

3. Ihre notwendigen Auslagen hat gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO die Staatskasse zu tragen. Das angefochtene Urteil ergibt nämlich auch dafür keinen begründeten Verdacht, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie Eva ██████████████████ gesehen hatte, schuldhaft etwas versäumt hatte, um auch Monika ███████ zu retten. Für die Kostenentscheidung ist es daher ohne Belang, ob deren Tod zu diesem Zeitpunkt schon eingetreten war oder nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

4. Wie der Fall zeigt, lassen sich tödliche Unfälle nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, wenn eine einzige Lehrkraft badende Schüler beaufsichtigen und sich zugleich zum Einzelunterricht zeitweilig selbst ohne Aufsicht im Wasser aufhalten muss. Es bleibt der Schulbehörde überlassen, hieraus Folgerungen zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob im vorliegenden Falle schuldhaft etwas versäumt worden ist.

SarstedtSchmidtBorker
SiemerSchmitt