Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei religiöser Verhinderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/59
Datum
05.05.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte verweigerte am Feiertag des Laubhüttenfestes aus religiösen Gründen eine Aussage. Das LG setzte die Verhandlung dennoch fort und verurteilte ihn. Der BGH hob das Urteil auf, weil Art. 103 Abs.1 GG verletzt sei: bei ernsthaften religiösen Hindernissen hätte das Gericht vertagen müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet ein Recht auf rechtliches Gehör, das dem Betroffenen eine tatsächliche und verwertbare Gelegenheit zur Äußerung geben muss; prozessuale Formvorschriften genügen nur insoweit, als diese Gelegenheit realisierbar ist.

2

Die Freiwilligkeit des Schweigens ist von einer ernsthaften Unmöglichkeit der Aussage zu unterscheiden; erklärt ein Angeklagter aus religiösen Gründen, nicht aussagen zu können, ist grundsätzlich zu vertagen, sofern keine Anhaltspunkte die Ernstlichkeit der Gründe widerlegen.

3

Die glaubhafte Darlegung religiöser Verhinderungsgründe (z. B. Bescheinigung der Religionsgemeinde, Verhalten in der Verhandlung) begründet ein schützenswertes Hindernis für die Ausübung des rechtlichen Gehörs und erfordert Gewährung einer späteren Äußerungsmöglichkeit.

4

Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch Missachtung berechtigter Verhinderungsgründe führt zur Aufhebung des Urteils und—soweit erforderlich—zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████ aus █████████, geboren am ███████ 1920 in ███████ (Polen), wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr (Devisenstraftat) zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Folgende Verfahrensrüge hat Erfolg.

Die Hauptverhandlung fand am 29. September 1958, dem ersten (höchsten) Feiertage des Laubhüttenfestes, statt.

Nachdem der Eröffnungsbeschluss verlesen worden war, erklärte der Angeklagte, dass er aus religiösen Gründen nicht aussagen wolle, da heute jüdischer Feiertag sei. Das Landgericht unterbrach daraufhin die Sitzung und wartete den Zeitpunkt ab, zu dem die ersten Zeugen geladen waren. Sodann wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er erklärte erneut, „dass er jede Einlassung zur Sache ablehne, weil strenggläubiger jüdischer Auffassung nach an diesem Tage keine Gerichtsverhandlung stattfinden dürfe“. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es eine jüdische Vorschrift gebe, die es dem Gläubigen verbiete, an diesem Tage vor Gericht als Angeklagter oder Zeuge auszusagen, erwiderte der Angeklagte: „Ich glaube, dass es eine derartige Vorschrift gibt; sie ist mir jedoch nicht bekannt.“ Daraufhin hat das Gericht die Verhandlung bis zum Erlass des Urteils durchgeführt.

Die Revision meint, das Landgericht habe gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, indem es trotz der Erklärungen des Angeklagten darauf bestanden habe, an diesem Tage zu verhandeln; die Strafkammer hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung vertagen müssen.

Letzteres trifft, wenn auch aus anderen Gründen, zu. Die Strafkammer hat das in Art. 103 Abs. 1 GG unter Verfassungsschutz gestellte Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht beeinträchtigt; hierauf und nicht auf das in Art. 4 GG gewährleistete Recht auf ungestörte Religionsausübung und sein Verhältnis zu den allgemeinen Staatsbürgerpflichten kommt es nach Auffassung des Senats entscheidend an.

Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, sich zu ihr in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann im Einzelfall die Revision begründen. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (vgl. BVerfG NJW 1959, 427). Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob das vom Landgericht eingeschlagene Verfahren den Vorschriften der Strafprozessordnung entspricht. Das ist höchstens der äußeren Form nach geschehen.

In Betracht kommen für die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Falle die §§ 243 in Verbindung mit § 136, 257 und 258 StPO. Nach diesen Bestimmungen ist der Angeklagte jeweils zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung vorbringen, ob er sich zur Beweisaufnahme äußern will; ihm ist das letzte Wort zu erteilen. Der Angeklagte ist jedoch nach § 136 StPO nicht verpflichtet, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen; er braucht auch von den ihm in §§ 257 und 258 StPO gewährten Rechten keinen Gebrauch zu machen. Dennoch ist, wenn sich der Angeklagte freiwillig zum Schweigen entscheidet, ihm das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend gewährt worden.

Ausweislich des Protokolls hat nun der Angeklagte in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Das reichte jedoch im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht aus, um dem Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen. Der Angeklagte hatte nicht erklärt, dass er nicht aussagen wolle, sondern dass er aus religiösen Gründen nicht aussagen könne. In einem derartigen Falle musste das Gericht ihm, weil es sich um achtenswerte Gründe handelte, an einem anderen Tage Gelegenheit zum rechtlichen Gehör geben, falls es nicht überzeugt war, dass die vorgebrachten Gründe nicht vorlagen oder nicht ernst gemeint waren. Dafür waren keine Anhaltspunkte vorhanden; die Strafkammer hat auch keinen Beschluss erlassen, in dem sie auch nur einer solchen Vermutung Ausdruck gegeben hätte. Wie sich aus einer vom Generalbundesanwalt eingeholten Auskunft der Jüdischen Gemeinde in Berlin ergibt, darf ein gläubiger orthodoxer Jude an Feiertagen nicht aussagen. Der Angeklagte hatte weiter durch seinen Verteidiger vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde überreicht, dass er am 29. September 1958 nicht zum Termin vor dem Landgericht erscheinen könne, weil an diesem Tage Feiertag, und zwar der erste Tag des Laubhüttenfestes sei. In diesem Schreiben war außerdem bestätigt, dass der Angeklagte „religiöser Jude“ sei.

Hieraus ergab sich in Verbindung mit dem Verhalten des Angeklagten in der Verhandlung, dass er aus ernstgemeinten, wichtigen und achtenswerten Beweggründen sich nicht auf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe äußern wollte und auch nicht äußern konnte. Daraus, dass der Angeklagte erst vier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, konnte nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Wie der Verteidigung zuzugeben ist, kann dem Angeklagten bei Erhalt der Ladung entgangen sein, dass der Terminstag auf einen Feiertag falle. Das Laubhüttenfest ist in den meisten Kalendern nicht vermerkt. Es fällt auch nicht immer auf dieselben Daten des gregorianischen Kalenders. Auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst ergab nichts gegen die Ernstlichkeit seines Gefühls, an einer Einlassung zur Sache gehindert zu sein. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe teils von sich aus, teils auf Frage mit dem Verteidiger gesprochen, ihn auch veranlasst, bestimmte Fragen an Zeugen zu stellen. Anscheinend handelt es sich insoweit jedoch, wie sich aus den Erklärungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, um ein Missverständnis. Denn der Verteidiger hat überzeugend dargelegt, dass nur er sich mit Fragen an den Angeklagten gewandt hat, jedoch ohne Erfolg. Im Übrigen hat auch die Strafkammer selbst aus dem Verhalten des Angeklagten nicht gefolgert, dass die religiösen Gründe des Angeklagten nicht ernst gemeint gewesen seien, sondern nur, dass er nicht auf seine Verteidigung verzichtet habe.

Der Angeklagte hat zwar auf die Frage des Vorsitzenden zugegeben, ihm sei nicht bekannt, ob es eine Vorschrift gebe, nach der eine Gerichtsverhandlung nach jüdischem Recht nicht stattfinden dürfe. Auch hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht geschlossen werden, die Bedenken des Angeklagten, sich am ersten Tage des Laubhüttenfestes vor Gericht zu erklären, seien nicht ernsthaft gewesen. Der Angeklagte konnte an seine religiöse Pflicht, sich einer Erklärung vor Gericht zu enthalten, auch dann, und zwar kraft Überlieferung, glauben, wenn er die besondere, hier in Betracht kommende religiöse Vorschrift nicht ihrem Wortlaut und ihrer Fundstelle nach kannte.

Nach alledem war davon auszugehen, dass hier der Angeklagte sich aus anzuerkennenden Gründen nicht in der Lage gesehen hat, am Hauptverhandlungstage von seinem in den §§ 136, 243, 257 und 258 StPO näher ausgestalteten Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen. Damit sind die genannten Vorschriften der Strafprozessordnung jedenfalls ihrem Sinne nach verletzt, und es liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Der Senat hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Dr. KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt