Revision gegen Betrugsverurteilung wegen Abrechnung westlicher Vergütung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 92/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Anspruchs auf Vergütung ist der Betriebssitz der ärztlichen Praxis und die sich daraus ergebende vertragliche Abrechnung maßgeblich, nicht der Wohnsitz des Arztes.
Räumlich und organisatorisch getrennte Praxen mit unterschiedlichen Zulassungsnummern sind für Abrechnungszwecke wie getrennte Betriebe zu behandeln; Ansprüche des einen Betriebssitzes dürfen nicht über den anderen geltend gemacht werden.
Die Einreichung von Abrechnungsbelegen mit dem Bewusstsein, dadurch einen Vermögensschaden zu verursachen oder diesen billigend in Kauf zu nehmen, erfüllt den bedingten Vorsatz und begründet damit das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes bei Betrug.
Unklarheiten darüber, welcher Träger der Vergütungsleistung konkret geschädigt ist, stehen einer Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen, wenn feststeht, dass jedenfalls ein Vermögensschaden eingetreten ist und dessen Höhe den Strafausspruch nicht beeinflusst.
Persönliche Mehrkosten durch unterschiedliche Währungsverhältnisse rechtfertigen keinen Anspruch auf Vergütung in anderer Währung gegenüber dem vertraglich zuständigen Kostenträger.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. September 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Fritz ███ aus ██████████████, geboren am █████████ 1900 in [REDACTED], wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist Arzt. Er wohnt in West-Berlin und betreibt seine im Ostsektor gelegene Praxis unter dem Namen „Dr. F. Co. VCD“. Für diese Praxis war er seit Dezember 1945 als Sozialversicherungsarzt zugelassen und behandelte die anspruchsberechtigten Versicherten der Versicherungsanstalt Berlin (VAB), von der er insoweit auch seine Leistungen honoriert erhielt. Er führte bei der VAB den Arztnummernstempel 9522.
Mitte des Jahres 1949 erhielt der Angeklagte von dem Amtsarzt des Bezirks Wedding die Erlaubnis, in diesem Bezirk eine Praxis zu eröffnen, und machte im August 1949 diese Praxis in West-Berlin unter dem Namen „Dr. Fritz VC“ auf. Zu dieser Zeit genügte für die Zulassung als Sozialversicherungsarzt bei der VAB-West die Tatsache, dass der Arzt die Praxiseröffnung beim Gesundheitsamt gemeldet hatte. Der Angeklagte wurde daher auch als Sozialversicherungsarzt mit dem Nummernstempel 259 zugelassen. Bei der Erteilung dieser Zulassung war der VAB-West nicht bekannt, dass der Angeklagte schon eine Praxis im Ostsektor besaß, weil die Unterlagen infolge der Spaltung Berlins im Ostsektor verblieben waren. Der Angeklagte selbst machte der VAB-West auch keine Mitteilung hiervon.
Er war von nun an in beiden Praxen tätig. In der Zeit vom 3. Quartal 1949 bis zum Ende des 1. Quartals 1950 reichte der Angeklagte in 65 Fällen Krankenscheine für Patienten, die er in seiner im Ostsektor gelegenen Praxis behandelt hatte, mit dem Nummernstempel seiner Westpraxis zur Abrechnung ein und erhielt hierfür Westgelder vergütet. Den Ärzten im Ostsektor steht nach den vertraglichen Abrechnungen mit der VAB auch für die auf westliche Krankenscheine erbrachten Leistungen nur eine Vergütung in Ostwährung zu. Dies war dem Angeklagten bekannt.
Die Abrechnungsweise zwischen der VAB-West und den einzelnen Ärzten geht wie folgt vor sich: Die Ärzte müssen ihre Behandlungsscheine bei der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte (VSB) einreichen. Die VSB erhält von der VAB-West als Gesamtvergütung für alle im Rahmen der Versicherungspflichten erbrachten Leistungen eine monatliche Pauschale ausgezahlt und verteilt diese auf die einzelnen Ärzte.
Das Landgericht lässt es, weil nicht nachweisbar, dahingestellt, ob der Angeklagte die Doppelpraxis mit verschiedenartiger Namensangabe eröffnet hat, um die strafbaren Handlungen zu begehen. Es sieht aber als erwiesen an, dass der Angeklagte die fraglichen Scheine ab 3. Quartal 1949 mit dem Bewusstsein zur Abrechnung eingereicht hat, dass der VSB ein Schaden entstehen könne, und dass er diesen Schaden in Kauf nahm und billigte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 300 DM-West verurteilt.
Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
1.) Wie der Tatrichter zutreffend hervorhebt, hängt die Frage des Vermögensschadens davon ab, ob dem Angeklagten eine Vergütung in DM-West oder in DM-Ost zustand.
a) Insoweit aber ist nach den Urteilsfeststellungen über die vertraglichen Beziehungen zwischen der VAB und den Ärzten die Lage des ärztlichen Betriebs maßgebend und nicht – wie die Revision meint – der Wohnsitz des Arztes.
Auch Billigkeitserwägungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, können hiergegen nicht vorgebracht werden, weil alle Betriebskosten – wie z. B. Miete und Entgelt für die Sprechstundenhilfe – einer im Ostsektor gelegenen ärztlichen Praxis nur in Ost- und nicht in Westmark erwachsen. Die persönlichen Unkosten aber haben insoweit außer Betracht zu bleiben; ein Ausgleich für diese Unkosten könnte nur durch die Bestimmungen über den Währungsumtausch herbeigeführt werden, nicht aber durch die vertraglichen Abmachungen zwischen der VAB und den Ärzten. Dass die Währungsvorschriften insoweit versagen, trifft nicht nur den Angeklagten, sondern alle freien Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb im Ostsektor und ihren Wohnsitz in West-Berlin haben.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich weiterhin darauf, dass er nicht nur im Ostsektor, sondern auch in West-Berlin eine ärztliche Privatpraxis ausgeübt habe.
Dieser – ungewöhnliche – Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass für alle in der Ostpraxis angefallenen Behandlungsfälle dieser Betriebssitz maßgebend ist und daher insoweit auch nur Ansprüche in Ostgeld entstanden sind. Denn die beiden vom Angeklagten betriebenen Praxen sind im Verhältnis zur VAB streng voneinander zu scheiden, weil der Beschwerdeführer nicht nur unter jeweils verschiedenen Namen, sondern auch unter verschiedenen Nummern bei der VAB-West als Sozialversicherungsarzt zugelassen worden war. Es liegen mithin hier zwei verschiedene Betriebssitze vor, die keine andere Behandlung verdienen als die zweier verschiedener Ärzte. Dann aber war der Angeklagte nicht berechtigt, Ansprüche, die in seinem östlichen Betriebssitz entstanden waren, über seinen westlichen Betriebssitz in Westgeld zu liquidieren.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erwägungen liegen neben der Sache. Abgesehen von den oben erwähnten Gesichtspunkten verkennt er, dass seine zweite Praxis (Westpraxis) allein auf seine Veranlassung zugelassen wurde und er dies im Wesentlichen durch eine Täuschungshandlung erreichte. Schon aus diesem Grunde kann der Angeklagte aus der Zulassung in West-Berlin keine Folgerungen zu seinen Gunsten herleiten.
2.) Der Revision ist einzuräumen, dass nach den insoweit unklaren Urteilsfeststellungen Zweifel darüber bestehen können, ob ein Schaden allen der VSB angeschlossenen Ärzten (wie das Landgericht annimmt) oder nur der VAB entstanden ist. Die Auffassung der Strafkammer wäre nur dann zutreffend, wenn die VAB, ohne in den Besitz der einzelnen Behandlungsscheine zu kommen, an die VSB einen stets gleichbleibenden (von der VSB auf die einzelnen Ärzte umzulegenden) Pauschbetrag abführen müsste, dessen Höhe weder durch die Zahl der einzelnen Behandlungsscheine noch durch deren Art beeinflusst werden würde.
Sollte jedoch – wie es nach anderen dem Senat bekannt gewordenen Fällen den Anschein hat – zwischen der VAB und der VSB dergestalt abgerechnet werden, dass die Behandlungsscheine an die VAB weitergeleitet werden und diese für jeden Behandlungsschein einen Pauschbetrag an die VSB leistet, so wäre im vorliegenden Fall nur die VAB geschädigt. Denn sie hätte für die in Rede stehenden 65 Behandlungsscheine insgesamt nur Ostgeld an die VSB abführen brauchen.
Das angefochtene Urteil lässt es, wie erwähnt, insoweit an der nötigen Klarheit und Vollständigkeit fehlen. Dieser Mangel ist jedoch im Ergebnis ohne Einfluss auf die Verurteilung, weil unter allen Umständen ein Schaden eingetreten ist und es dann gleichgültig bleibt, wer der Geschädigte war. Da sich auch die Höhe des Schadens jeweils nicht ändern würde, so kann der erwähnte Fehler hinsichtlich des Strafausspruchs ebenfalls nicht von Einfluss gewesen sein. Im Übrigen hat diese Möglichkeit auch im Hinblick auf die geringe Höhe der erkannten Strafe auszuscheiden.
3.) Auch zur inneren Tatseite sind die Merkmale des Betruges ausreichend festgestellt worden.
Der Angeklagte wusste, dass Ärzte, die ihren Betriebssitz im Ostsektor hatten, unter allen Umständen nur Ostmark vergütet erhielten. Er reichte – wie erwähnt – die 65 Behandlungsscheine mit dem Bewusstsein zur Abrechnung ein, dass ein Schaden, den er in Kauf nahm und billigte, entstehen könne. Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes, der auch für das Merkmal der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ausreichend ist, in genügender Weise dargetan.
Nach alldem war die im vollen Umfange unbegründete Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |