Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Betrug als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 91/98
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Betrugs ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass fehlerhafte Feststellungen zu Vortaten und zur Unterbringung (§ 63 StGB) der tatrichterlichen Wertung, ein Verhalten als Bewährungsbruch anzurechnen, nicht entgegenstehen; die geringe Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs der Aussetzung nach § 67g StGB ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhaften, entscheidungserheblichen Umstände vorliegen, die eine aufhebende Überprüfung rechtfertigen.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn dessen Revision als unbegründet verworfen wird.

3

Fehlerhafte Feststellungen hinsichtlich früherer Vortaten oder einer Unterbringung nach § 63 StGB schließen nicht zwingend aus, dass das Gericht ein späteres Verhalten des Beschuldigten als Bewährungsbruch zur Warnfunktion des Urteils anrechnet.

4

Die bloße Aussichtslosigkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Strafe nach § 67g StGB aufgrund neuer Erkenntnisse zur Schuldfähigkeit steht der tatrichterlichen Würdigung des Verhaltens als Bewährungsbruch nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen CD aus ███ Erhardt geboren am ███████████ in ██████████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Freispruch des Angeklagten wegen der Vortaten und die Anordnung seiner Unterbringung gemäß § 63 StGB nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zu Unrecht erfolgt waren, hinderte das Landgericht nicht, dem Angeklagten im Hinblick auf die Warnfunktion des Urteils jenen „Bewährungsbruch“ anzulasten. Dass ein Widerruf jener Aussetzung nach § 67g StGB aufgrund der nunmehr zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnenen besseren Erkenntnisse naheliegend nicht in Betracht kommen wird, steht dieser Wertung nicht entgegen.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien