Revision gegen Urteil wegen Betrug als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/98
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhaften, entscheidungserheblichen Umstände vorliegen, die eine aufhebende Überprüfung rechtfertigen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn dessen Revision als unbegründet verworfen wird.
Fehlerhafte Feststellungen hinsichtlich früherer Vortaten oder einer Unterbringung nach § 63 StGB schließen nicht zwingend aus, dass das Gericht ein späteres Verhalten des Beschuldigten als Bewährungsbruch zur Warnfunktion des Urteils anrechnet.
Die bloße Aussichtslosigkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Strafe nach § 67g StGB aufgrund neuer Erkenntnisse zur Schuldfähigkeit steht der tatrichterlichen Würdigung des Verhaltens als Bewährungsbruch nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen CD aus ███ Erhardt geboren am ███████████ in ██████████ wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Freispruch des Angeklagten wegen der Vortaten und die Anordnung seiner Unterbringung gemäß § 63 StGB nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zu Unrecht erfolgt waren, hinderte das Landgericht nicht, dem Angeklagten im Hinblick auf die Warnfunktion des Urteils jenen „Bewährungsbruch“ anzulasten. Dass ein Widerruf jener Aussetzung nach § 67g StGB aufgrund der nunmehr zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnenen besseren Erkenntnisse naheliegend nicht in Betracht kommen wird, steht dieser Wertung nicht entgegen.
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