Revision verworfen — Totschlag: Schuldunfähigkeit (§20 StGB) verneint; §213 StGB-Anerkennung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/93
- Datum
- 22.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der sachverständig beratene Tatrichter kann die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB mit rechtsfehlerfreien, nachvollziehbaren Erwägungen verneinen.
Die Voraussetzungen des §213 StGB (erste Alternative: schwere Beleidigung) sind nicht gegeben, wenn der Täter sich ursprünglich in Tötungsabsicht und mit einem verborgen getragenen Messer dem Opfer zuwendet.
Die Prüfung einer mildernden Vorschrift entfällt oder ist für die Rechtsfolgen unerheblich, wenn im konkreten Tatgeschehen bereits entscheidende Umstände (z. B. Tötungsabsicht, mitgeführte Waffe) deren Anwendbarkeit ausschließen.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Vorinstanz die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung ohne Rechtsfehler getroffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Peter, geboren am █████████████ in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dem das Schreiben des Angeklagten vom 15. März 1993 vorgelegen hat:
Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB hat der sachverständig beratene Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen.
Die Ablehnung einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB, erste Alternative, steht bei der gegebenen Sachlage im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4, 6 m.w.N.). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob weitere Voraussetzungen dieser Vorschrift schon daran scheitern müssen, dass sich der Angeklagte ursprünglich in Tötungsabsicht und mit dem verborgen getragenen Messer zu seinem Opfer begeben hatte.
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