Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Totschlag: Schuldunfähigkeit (§20 StGB) verneint; §213 StGB-Anerkennung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 91/93
Datum
22.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Totschlags ein. Zentral war, ob Schuldunfähigkeit nach §20 StGB vorliegt und ob die mildernde Vorschrift des §213 StGB (erste Alternative: schwere Beleidigung) Anwendung findet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Der Tatrichter hat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen schuldunfähigkeitsausschließende Erwägungen getroffen, und die Ablehnung der Anwendung von §213 StGB steht mit der Rechtsprechung im Einklang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der sachverständig beratene Tatrichter kann die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB mit rechtsfehlerfreien, nachvollziehbaren Erwägungen verneinen.

2

Die Voraussetzungen des §213 StGB (erste Alternative: schwere Beleidigung) sind nicht gegeben, wenn der Täter sich ursprünglich in Tötungsabsicht und mit einem verborgen getragenen Messer dem Opfer zuwendet.

3

Die Prüfung einer mildernden Vorschrift entfällt oder ist für die Rechtsfolgen unerheblich, wenn im konkreten Tatgeschehen bereits entscheidende Umstände (z. B. Tötungsabsicht, mitgeführte Waffe) deren Anwendbarkeit ausschließen.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Vorinstanz die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung ohne Rechtsfehler getroffen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Peter, geboren am █████████████ in [REDACTED], wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dem das Schreiben des Angeklagten vom 15. März 1993 vorgelegen hat:

Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB hat der sachverständig beratene Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen.

Die Ablehnung einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB, erste Alternative, steht bei der gegebenen Sachlage im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4, 6 m.w.N.). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob weitere Voraussetzungen dieser Vorschrift schon daran scheitern müssen, dass sich der Angeklagte ursprünglich in Tötungsabsicht und mit dem verborgen getragenen Messer zu seinem Opfer begeben hatte.

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