Revision verworfen: Ablehnung der Strafaussetzung bei Angriff auf schwerbehinderten Rollstuhlfahrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 918/83
- Datum
- 10.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB darf nicht allein mit der pauschalen Feststellung begründet werden, die Tat sei nicht in einer ‚ganz besonderen Konfliktslage‘ begangen worden oder nicht ‚außergewöhnlich‘.
Bei der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung ist eine Gesamtwürdigung von Tat, Täter und Schuld vorzunehmen; dabei können das Handlungsunrecht und die ausgeprägte Schuld maßgeblich sein.
Die Ausnutzung der Hilflosigkeit eines schwerbehinderten Opfers rechtfertigt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn dadurch die Verwerflichkeit des Verhaltens deutlich zunimmt.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine darlegbaren Rechtsfehler oder entscheidungserheblichen Verfahrensmängel aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Friseur Miloud ███ aus BC, geboren am ██████ in Bolj Bou AC) (cc), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB darf allerdings nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Tat sei „nicht in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden“ und trage nicht den „Stempel des Außergewöhnlichen“. Hier stellt der Tatrichter indes „entscheidend“ auf das Handlungsunrecht und die Schuld des Täters ab, der einen schwerbehinderten Rollstuhlfahrer angegriffen und die Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt hatte (UA S. 7 i. V. m. S. 6).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |