Revision wegen fehlerhafter Zurückweisung von Sachverständigenbeweisen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/83
- Datum
- 22.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung von Beweisanträgen der Verteidigung ist nur zulässig, wenn das Gericht darlegt, dass die behaupteten Tatsachen bereits feststehen oder die Beibringung des Beweises entbehrlich ist.
Ein Urteil darf nicht auf widersprüchlichen Feststellungen beruhen; insbesondere sind vom Gericht getroffene Annahmen, die eine Möglichkeit einer Verletzungsursache zunächst als nicht ausgeschlossen ansehen und zugleich deren zeitliches Vorliegen ausschließen, unvereinbar und rechtsfehlerhaft.
Wird ein Beweisantrag der Verteidigung ohne tragfähige Begründung abgelehnt, kann dies die revisionsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen, soweit nicht ausgeschlossen ist, dass die Verteidigung bei anderer Entscheidung weitere klärende Beweismittel beantragt hätte.
Nach § 349 Abs. 4 StPO ist die Aufhebung eines Urteils geboten, wenn Verfahrensfehler vorliegen, die die Entscheidungsgrundlage beeinträchtigt haben können, etwa durch fehlerhafte Beweiswürdigung oder unzulässige Zurückweisung von Beweismitteln.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 20. Oktober 1982
Rubrum
5 StR 91/83
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Leonhard ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1948 in ██ ███ zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 20. Oktober 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"Mit Erfolg beanstandet die Revision die Ablehnung ihrer auf Sachverständigenbeweis gerichteten Beweisanträge zu den Behauptungen, es sei nicht auszuschließen, dass die ‚im Innern des Schädels links festgestellte Blutung‘ die Folge ‚eines Sturzes oder Anstoßes‘ gewesen und ‚vor 15.00 Uhr des 13.3.1982 entstanden sein‘ kann. Hierzu trägt die Revision noch ausreichend – und ausweislich der Sitzungsniederschrift zutreffend – vor, das Landgericht habe diese Anträge deshalb zurückgewiesen, weil diese Behauptungen ‚durch die bereits gehörten Sachverständigen im Sinne der Behauptungen bereits beantwortet worden‘ seien; das besagt, dass das Landgericht diese Behauptungen als bereits erwiesen angesehen hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), nach medizinischen Erfahrungssätzen also die Möglichkeit einer solchen Verletzungsursache nicht ausgeschlossen sei.
Die Feststellungen stehen indessen damit nicht in Einklang. Mit den angeführten Äußerungen der Sachverständigen geht das Landgericht zwar davon aus, dass – wie seine Ausführungen zu verstehen sind – der eigentliche Obduktionsbefund andere Verletzungsursachen als die mit der bloßen Hand geführten Schläge des Angeklagten nicht ausschließe (UA S. 26); auf eben dasselbe Gutachten eines der vernommenen Sachverständigen stützt es aber seine Auffassung, dass eine solche andere Verletzungsursache nicht vor dem Eintreffen des Angeklagten um 15.00 Uhr (UA S. 9) gesetzt worden sein könne, weil sich deren Folgen schon nach ein bis eineinhalb Stunden, also noch während des bis etwa 18.00 Uhr andauernden Besuchs des Angeklagten (UA S. [REDACTED]), aber nicht eingetreten seien (UA S. 27). Das verträgt sich nicht mit der als erwiesen behandelten Behauptung, dass nach medizinischen Erfahrungssätzen eine solche Verletzungsursache nicht ausgeschlossen sei.
Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Darauf, dass die in Rede stehenden Beweisanträge aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ggf. hätten abgelehnt werden können, kommt es nicht an. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verteidigung bei anderer Bescheidung ihrer Beweisanträge Anlass genommen hätte, weitere zur Sachaufklärung dienliche Beweisanträge zu stellen."
Der Senat stimmt dem zu.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |