Revision verworfen; Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses und Wegfall tateinheitlicher Beleidigungs‑Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/66
- Datum
- 05.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der zugelassenen Anklageschrift die Nennung bestimmter Strafnormen, beseitigt dies den Eröffnungsbeschluss nicht, wenn der Vorsitzende im Hauptverfahren den Eröffnungsbeschluss eindeutig ergänzt und sich die Ergänzung auf den betreffenden Anklagefall bezieht.
Eine Rüge gegen eine nachträgliche Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses ist unbeachtlich, soweit sich die Ergänzung auf einen Anklagefall bezieht, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Das Revisionsgericht kann eine Verurteilung wegen eines nicht angeklagten Delikts entfallen lassen; eine entsprechende Rüge wird dadurch gegenstandslos, wenn das Gericht das Verfahren nach § 154a Abs. 1, 2 StPO auf die angeklagten Verbrechen beschränkt.
Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt die Strafzumessung nicht, soweit das Tatgericht die dem Nebenvorwurf zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände strafschärfend berücksichtigen durfte.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 21. Oktober 1955
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Heizer Gustav O ███ aus L[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1911, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Es besteht kein Verfahrenshindernis. Es kann keine Rede davon sein, dass der Eröffnungsbeschluss deshalb unwirksam gewesen wäre, weil, obgleich im Fall 3 wegen Versuchs angeklagt und eröffnet war, die §§ 43, 44 StGB nicht in der unverändert zugelassenen Anklageschrift erwähnt waren. Dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den Eröffnungsbeschluss entsprechend ergänzt hat, vermag dem wirksamen Eröffnungsbeschluss nicht nachträglich seine Wirksamkeit zu nehmen. Die sich auf diese nachträgliche Ergänzung beziehende Rüge liegt schon deshalb neben der Sache, weil die Ergänzung sich eindeutig auf den Fall bezog, in dem der Angeklagte wegen Versuchs angeklagt war, nämlich den Fall 3. In diesem Fall ist aber der Angeklagte freigesprochen worden.
Der Angeklagte ist wegen einer tateinheitlich mit seinen übrigen Verbrechen begangenen Beleidigung verurteilt worden, ohne dass insoweit angeklagt oder eröffnet worden wäre, und ohne dass er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Seine diesbezügliche Rüge ist aber gegenstandslos, weil der Senat in Anwendung des § 154a Abs. 1 und 2 StPO das Verfahren auf die Verurteilung wegen Verbrechens gemäß den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 43 StGB beschränkt hat.
Dass der Strafausspruch durch die infolgedessen wegfallende tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung beeinflusst ist, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal es auch ohne Verurteilung wegen Beleidigung dem Tatrichter freistand, den Umstand, dass der Angeklagte dem Reinhard K[REDACTED] das Buch mit den Abbildungen nackter Frauen gezeigt hat, auf denen die Brüste und Geschlechtsteile der Frauen zu sehen waren, und ihn zum geflissentlichen Betrachten dieser Bilder aufgefordert hat, strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21. Oktober 1955 wird verworfen; jedoch fällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung weg. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |