Revision verworfen: Vernehmungspflicht und Glaubwürdigkeitswürdigung bei Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/64
- Datum
- 21.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen eine zuvor vernehmende Polizeibeamtin als Zeugin zu hören, wenn die Unterschiede zwischen früherer und Hauptverhandlungsäußerung nicht so erheblich sind, dass ohne Beweisantrag eine ergänzende Beweisaufnahme geboten ist.
Die Gerichtsbarkeit darf ihre Glaubwürdigkeitswürdigung auf die im Hauptverfahren mit Sicherheit erinnerten Angaben stützen und nur solche Tatsachen feststellen, die der Zeuge zuverlässig bekundet hat.
Abweichungen zwischen polizeilicher Vernehmung und Aussage in der Hauptverhandlung begründen nur dann die Pflicht zur ergänzenden Vernehmung, wenn sie die Glaubwürdigkeit des Zeugen in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen.
Die Revision gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Beweismittel übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Rudolf W. aus B███, geboren am ██████ 1940 in █████ (Pommern), wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer nicht von Amts wegen die Kriminalbeamtin als Zeugin gehört hat, die Gitta ████████ am 13. Oktober 1962 bei der Polizei vernommen hat.
Die Unterschiede in der Darstellung der Gitta vor der Polizei einerseits, in der Hauptverhandlung andererseits waren aber nicht so schwerwiegend, dass sich der Strafkammer bei der Sachlage die Vernehmung der Kriminalbeamtin aufdrängen musste, ohne dass ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt war. Die Strafkammer hat offensichtlich den Abweichungen keine so große Bedeutung beigemessen, dass sie die Glaubwürdigkeit des Kindes, von der sich das Gericht auf verschiedene Weise überzeugt hatte, in Frage stellen konnten. Die Strafkammer hat auch nur solche Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten festgestellt, an die sich das Kind noch in der Hauptverhandlung mit Sicherheit erinnern konnte. Sie hat deshalb für den 12. Oktober nur festgestellt, dass der Angeklagte mit heruntergelassener Hose an der Uferböschung stand und seinen Geschlechtsteil sehen ließ.
Ebensowenig brauchte sich der Strafkammer die Anhörung der Kriminalbeamtin aufzudrängen, die Steffi ████ vernommen hatte. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass dieses Kind in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet hat als vor der Polizei.
Die übrigen Verfahrensrügen (die Strafkammer hätte hinsichtlich der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Gitta ███ nicht von der Sachverständigen abweichen dürfen, es wäre ein gerichtlicher Augenschein erforderlich gewesen) sind offensichtlich unbegründet.
II.
Auch die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Borker | |||
| Schmitt | Kersting |