Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Putativnotwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 91/61
Datum
25.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung eingelegt. Der BGH bestätigt, dass gemeinschaftliches Tun vorliegt, verneint Notwehr und bemängelt unzureichende Feststellungen zur behaupteten Putativnotwehr. Mangels klarer Feststellungen zur Entstehung und zum Ende des Irrtums wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeinschaftliche Begehung einer Körperverletzung setzt voraus, dass sich der Täter bewusst mit einem Mitwirkenden zum gemeinschaftlichen Tun verbunden hat; hierfür ist keine nach außen wahrnehmbare Verständigung erforderlich.

2

Die Putativnotwehr ist nur dann zuverlässig zu verneinen, wenn das Gericht feststellt, worauf der anfängliche Irrtum des Täters beruhte und welche Tatsachen ihn erkennen ließen, dass die vermeintliche Notwehrlage entfallen war.

3

Tatsächliche neuen Vorbringen, die rein Tatsachenfragen betreffen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich; die Revision überprüft insbesondere die rechtliche Bewertung und die Vollständigkeit der Feststellungen.

4

Fehlen für die Schuldfeststellung wesentliche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die gesamte Tat, auch weitere tateinheitliche Vorwürfe, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 13. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1935, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Zu Unrecht macht die Verteidigung allerdings geltend, die Strafkammer habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Körperverletzungen an ██████ im Sinne des § 223a StGB gemeinschaftlich begangen hätten. Das Landgericht stellt zunächst fest, dass HO den Wagen des Gastwirts NO verlassen habe, „um gemeinsam mit dem Angeklagten auf ████████ einzuschlagen“. Außerdem hat nach den Urteilsgründen der Angeklagte „nach seiner eigenen Einlassung im Zusammenwirken mit HO auf ██████ eingeschlagen“. Damit ist nach Lage des Falles ausreichend dargetan, dass sich der Angeklagte bewusst mit HO zu gemeinschaftlichem Tun verbunden hat. Eine nach außen wahrnehmbare Verständigung ist hierzu nicht nötig (vgl. RGSt 1, 742).

2. Die Strafkammer legt auch ohne Rechtsirrtum dar, dass der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat. Ein rechtswidriger Angriff ███████ lag nicht vor. Er hatte den Angeklagten nur nach dem grünen Halstuch gefragt. Was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.

3. Unzureichend und daher rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es darlegt, dass der Beschwerdeführer auch nicht irrigerweise angenommen habe, die Voraussetzungen der Notwehr hätten vorgelegen (sogenannte Putativnotwehr). Nach den Urteilsgründen geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dieser habe „zunächst, als er wegen der Frage nach dem Halstuch auf ███████ einschlug, irrigerweise an eine Notwehrlage ██████████“. Wenn hierzu auch keinerlei Tatsachen festgestellt worden sind, so muss der Senat doch davon ausgehen, dass die Strafkammer dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegen konnte, er habe zu Beginn der Schlägerei geglaubt, ████████ ████ ihn rechtswidrig angegriffen. Dann heißt es in den Urteilsgründen, es lägen „aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach dem Hinzukommen des ███ noch dieser Meinung war“, also an eine Notwehrlage geglaubt habe. Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht ersehen, inwiefern dem Beschwerdeführer klar geworden ist, dass bei der weiteren Schlägerei für ihn die Voraussetzungen der Notwehr nicht mehr vorlagen. Es bleibt offen, ob er inzwischen erkannt hatte, dass ████████ ihn nicht oder nicht mehr angriff oder ob er sich dessen bewusst geworden war, dass eine so nachhaltige Verteidigung, noch dazu mit HO gemeinsam, nicht erforderlich war.

Um dem Senat die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, bedarf es einmal der Feststellung, worauf der anfängliche Irrtum des Angeklagten beruhte, er handle in Notwehr. Zum anderen muss dargelegt werden, welche Tatsachen dem Angeklagten zum Bewusstsein führten, dass nach dem Hinzutreten █████ sein Verhalten nicht mehr als Notwehr anzusehen war. Hierbei kam es vor allem darauf an, wie ███████ sich weiter gegen den Angeklagten verhielt, insbesondere ob und in welcher Weise er gegen den Angeklagten vorging, als Hamann hinzutrat.

4. Da somit die Strafkammer die Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei festgestellt hat, muss das Urteil aufgehoben werden. Das Landgericht muss unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO über die gesamte, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat erneut befinden, also auch insoweit, als ihm neben der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich ein räuberischer Diebstahl zur Last gelegt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Koffka Bundesrichter Dr. Borker

Siemer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt