Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 91/54
- Datum
- 12.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vermindert zurechnungsfähigen Tätern ist für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB die Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Entlassung nach Verbüßung der Strafe maßgeblich zu beurteilen.
Formulierungen und Maßstäbe, die in der Rechtsprechung zum § 42e StGB entwickelt wurden, sind nicht ohne Weiteres auf die Anordnung nach § 42b StGB übertragbar.
Die Möglichkeit milderer Maßnahmen ist zu prüfen; wird deren Geeignetheit aus tatsächlichen Gründen verneint, kann dies die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen.
Körperliche Gebrechlichkeit mindert die Gefährlichkeit nicht automatisch; es bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen, ob trotz Gebrechlichkeit weiterhin eine Gemeingefährdung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg B. ██ aus H. ████, geboren am ███████ ████ in H. ████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Oktober 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision wendet sich lediglich gegen diese Anordnung und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat zunächst ausgeführt, es sei „mit Sicherheit anzunehmen, dass der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter, schwerwiegender Handlungen seitens des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten unmittelbar gefährdet wird und dass eine Abwehr dieser Gefahr nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt möglich ist“.
Zu Unrecht greift die Revision diese Feststellung an, indem sie die Gefährlichkeit des Angeklagten deshalb in Zweifel zieht, weil der Angeklagte völlig gebrechlich und bewegungsunfähig sei. Das Landgericht hat sich nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte trotz seiner Krankheit bewegungsfähig geblieben sei. Außerdem hat die Strafkammer erkennbar auch mit Recht angenommen, dass selbst bei Bewegungsunfähigkeit die Gefährlichkeit des Angeklagten bei Ausübung seines Gewerbes als Sitz- und Tabakwarenhändler nicht aufgehoben sei, da er auch dann die Gelegenheit habe, unbeobachtet mit Kindern zusammenzukommen.
Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, dass eine Anordnung nach § 42b StGB deshalb nicht habe ergehen können, weil die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr auf mildere Weise beseitigt werden könne, etwa durch Überwachung durch seine Ehefrau. Auch diese Möglichkeit ist vom Landgericht aus tatsächlichen Gründen verneint worden.
Dagegen sieht die Revision einen Widerspruch darin, dass die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten bejaht, aber einräumt, der Angeklagte könne im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Gefährlichkeit verloren haben. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist bei vermindert Zurechnungsfähigen der Tag der Entlassung nach Strafverbüßung. Das Landgericht bezeichnet es zunächst „als nicht völlig ausgeschlossen“, dass der Strafvollzug allein schon einen so nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten machen könnte, dass er von weiteren Straftaten ablasse, oder nach der Verbüßung wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gefährlich sei. Dies sei jedoch – so heißt es dann weiter – „mindestens wenig wahrscheinlich“. Schon hiernach erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Entlassung nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln feststellen konnte. Dies muss insbesondere deshalb in Zweifel gezogen werden, weil im Urteil unter Bezugnahme auf RGSt 73, 305 ausgeführt ist, von der Anordnung nach § 42b StGB „könnte nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall eine Wahrscheinlichkeit dafür begründet wäre, dass der Angeklagte in dem späteren Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Gefährlichkeit verloren haben würde“. Diese aus dem angeführten Urteil des Reichsgerichts übernommenen Ausführungen beziehen sich ausdrücklich nicht auf § 42b, sondern auf § 42e StGB. Das Reichsgericht bezeichnet selbst, „um für die Anwendung des § 42b StGB ein Missverständnis zu vermeiden“, diesen aus der neueren Rechtsprechung zu § 42e entwickelten Satz auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für nicht anwendbar. Er ist im Übrigen auch für die Anwendbarkeit des § 42e StGB vom Bundesgerichtshof (vgl. JZ 1953, 673) nicht übernommen worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |