Revision verworfen: Unterbringung nach §63 StGB wegen Sexualdelikten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 914/83 (alt: 5 StR 182/83)
- Datum
- 19.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Tatrichter konkrete Feststellungen zur krankhaften seelischen Störung und zur Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten trifft, die eine Gefährdung der Allgemeinheit begründen.
Nach Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs verbleibt dem Tatrichter die Entscheidung über die Anordnung von Maßregeln; diese Entscheidung ist einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung zugänglich.
Die Urteilsgründe müssen die Grundlage der Maßregel angeben, insbesondere die Ausprägung der seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB und die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeitsprognose.
Verfahrensrügen gegen die Maßregelentscheidung sind zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Umstände übergangen oder eine unzureichende Begründung geliefert hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Detlef B. ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ 1949 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. August 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Nachdem der Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden war, hatte der Tatrichter nur noch über die Maßregelfrage zu entscheiden.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Urteilsgründe legen nunmehr dar, worin der Tatrichter die krankhafte seelische Störung (§§ 20, 21 StGB) gesehen hat. Dass von dem Angeklagten auf Grund seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 Abs. 1 StGB), hat der Tatrichter auf UA S. 19/20 dargelegt.
Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Tatrichter weitere Sexualdelikte des Angeklagten an Kindern befürchtet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte |