Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 914/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn Minderjährige dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind.
Wollüstige sexuelle Handlungen oder Züchtigungen an anvertrauten Minderjährigen erfüllen den Straftatbestand des § 174 Nr. 1 StGB.
Für die Tatbestandsverwirklichung ist es nicht erforderlich, dass die Opfer die wollüstige Absicht des Täters erkannt haben.
Ein berufsbezogenes Tätigkeitsverbot kann zum Schutz der Jugend angeordnet werden; eine knappe Begründung genügt, wenn das Urteil insgesamt die persönlichen Verhältnisse des Täters und die Gefährdungslage darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsetzer Karl ██████, geboren am ███████ 1902 in ██████████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25. September 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB in sechs Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem ist ihm auf fünf Jahre untersagt worden, den Beruf als Jugenderzieher und Heimleiter auszuüben. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Dem Angeklagten war von Juni 1949 bis Februar 1952 die Stellung eines Heimleiters des Berufserziehungsheimes in L██████ im Landkreis ██████ übertragen. Bis Dezember 1950 waren in dem Heim nur männliche Jugendliche untergebracht. Sodann wurden dem Angeklagten auch minderjährige weibliche Zöglinge zugewiesen, sowie als Praktikantin unter anderen die 17 Jahre alte Ursula ███████. Bei Verstößen gegen die Hausordnung und bei Fehlern im Unterricht bestrafte der Angeklagte die Mädchen durch Schläge mit der flachen Hand auf das entblößte Gesäß. Dies geschah bei fünf der zugewiesenen Mädchen entweder in Gegenwart der anderen Mädchen im Unterrichtsraum oder auf dem Boden des Hauses hinter verschlossenen Türen. Ebenso wurde auch die Praktikantin Ursula ███████ vom Angeklagten gezüchtigt. Außerdem verlangte der Angeklagte einmal von einem anderen Mädchen in dessen Zimmer, dass dieses sich völlig entkleidete, zog es sodann auf seinen Schoß, küsste es und betastete dessen Körper. In einem anderen Falle ließ er ein 18-jähriges Mädchen hinter verschlossener Tür anlässlich der Durchsuchung nach einem von seiner Frau vermissten Ring sich vollständig entkleiden. Der Angeklagte vollbrachte diese Taten aus einer ihm bewussten geschlechtlichen Verirrung in wollüstiger Absicht.
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. Die Mädchen, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, waren ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut. Hinsichtlich der 17-jährigen Praktikantin Ursula ███████ ist dieses allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Ursula ███████ war dem Angeklagten zur Ausbildung überwiesen und unterlag der Hausordnung. Der Angeklagte hat sie gerade wegen Verstößen hiergegen „gezüchtigt“.
In ihrer Art verstoßen die in wollüstiger Absicht vorgenommenen Handlungen nach dem Urteil eines normalempfindenden Beobachters auch gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht.
Gegen die Feststellung der wollüstigen Absicht richtet die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe. Darauf, ob die Mädchen die Absicht des Angeklagten erkannt haben, kommt es im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht an.
Zu Unrecht vermisst die Revision auch besondere Ausführungen über das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte mindestens bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seines Tuns erkennen.
2.) Die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessung treffen nicht zu. Wenn die Strafkammer ausführt, die Arbeiterwohlfahrt als Trägerin der vom Angeklagten geleiteten Anstalt habe einen Vertrauensschaden erlitten, so ist hierdurch kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet worden. Denn dass der Täter sich im Dienste einer Wohlfahrtseinrichtung vergeht, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand. Die übrigen Einwendungen richten sich gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
3.) Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nur insoweit beantragt, als dem Angeklagten verboten worden ist, den Beruf als Jugenderzieher und Heimleiter (gemeint ist Erzieher und Heimleiter für Jugendliche) auszuüben. Allerdings ist die Urteilsbegründung zu diesem Punkte sehr knapp. Sie ist jedoch in diesem besonderen Falle als ausreichend anzusehen, nachdem an anderer Stelle des Urteils bereits bei Schilderung des Werdeganges des Angeklagten dessen persönliche Verhältnisse eingehend erörtert worden sind. Außerdem bedurfte es bei der Art der Straftaten des Angeklagten auch keiner näheren Begründung dafür, dass das Verbot erforderlich sei, um die Jugend vor einer weiteren Gefährdung zu schützen.
| Dr. Koffka | Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. | Schmidt |