Strafzumessung bei BtMG‑Tat: Kenntnis der Menge als Voraussetzung für Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 913/83
- Datum
- 20.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung nach § 30 Abs. 1 BtMG darf eine erhöhte Strafe wegen einer "beträchtlichen Menge" nur zugrunde gelegt werden, wenn festgestellt ist, dass der Täter die größere Menge kannte oder für möglich hielt.
Die bloße Feststellung einer sichergestellten höheren Menge reicht nicht aus; die Urteilsgründe müssen zu der subjektiven Komponente (Wissen oder Vorstellbarkeit des Täters) klare Feststellungen enthalten.
Fehlen konkrete Angaben, an welcher konkreten "beträchtlichen" Menge sich der Tatrichter innerhalb des Strafrahmens orientiert hat, ist die Strafzumessung fehlerhaft und die Strafe aufzuheben.
Die Aufhebung der Strafaussprüche schließt die Bestätigung von Schuldsprüchen oder Einziehungsanordnungen nicht aus; diese können bestehen bleiben, während die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 16. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Schausteller Hans-Jürgen aus ███, dort geboren am ██████████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, den █████████████████ Franz Josef
2. aus ███, dort geboren am ████████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und █████████████████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg (Oldb) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Schuldsprüche und die Anordnung der Einziehung keinen Rechtsfehler aufweisen, können die Strafen nicht bestehenbleiben.
Der Tatrichter berücksichtigt die „beträchtliche Menge“ des eingeführten Haschischs strafschärfend (UA S. 5; vgl. auch UA S. 6). Damit meint der Tatrichter ersichtlich die Menge von 1.510 g Haschisch, die bei der Rückkehr aus den Niederlanden in dem von den Angeklagten benutzten Kraftfahrzeug gefunden worden ist (UA S. 4). Indessen ist den Angeklagten, als sie das Haschisch in den Niederlanden kauften, erklärt worden, dass es sich um 1 kg handele (UA S. 3). Die um die Hälfte höhere Menge von etwa 1,5 kg hatte den Angeklagten nur angelastet werden können, wenn sie gewusst oder doch für möglich gehalten hätten, dass sie eine derartige Menge einführten. Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Ausführungen des Tatrichters zu der Frage, ob es sich um einen minderschweren Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) oder nicht gehandelt habe (UA S. 4), besagen nichts darüber, an welcher „beträchtlichen“ Menge sich der Tatrichter bei der Strafzumessung innerhalb des von ihm gewählten Strafrahmens nach § 30 Abs. 1 BtMG orientiert hat.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |