Revision verworfen: Bestätigung von Unterschlagung und Vortäuschung einer Straftat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 913/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der unterschlagenen Sache hat.
Mitgewahrsam ist gegeben, wenn tatsächliche Herrschaftsbefugnis über die Sache vor der Zueignungshandlung bestanden hat; die rechtliche Berechtigung des Überlassenden ist hierfür unbeachtlich.
Ein Urteil darf in der rechtlichen Würdigung eigenständige tatsächliche Feststellungen enthalten; es bestehen keine zwingenden formalen Vorschriften über den Aufbau eines Strafurteils.
Die Revision ist nicht zugelassen zur bloßen Neubewertung des tatrichterlichen Ermessens; Angriffe gegen das Ermessen sind unzulässig, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Der Tatbestand der Vortäuschung einer Straftat (§145d StGB) ist erfüllt, wenn der Täter bewusst durch eine Handlung die Polizei auf eine falsche Spur lenken wollte und das Urteil hierzu tragfähige tatsächliche Feststellungen enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ██████ ████, geboren am █████████ 1919 in ██ (Sachbezeichnung: Begemann u. a.) wegen Unterschlagung und Vortäuschung einer Straftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. August 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Friedrich █████ ist wegen Unterschlagung, wegen einer weiteren Unterschlagung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung und wegen Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Gegen die Angeklagten █████ und W. hat das Landgericht wegen Unterschlagung und wegen Vortäuschung einer Straftat auf eine Gesamtstrafe von je zehn Monaten Gefängnis und gegen den Angeklagten Wilhelm ██████ wegen der gleichen Straftaten auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis erkannt.
Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte ███████ Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1.) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung nach § 145d StGB sind unbegründet.
Das angefochtene Urteil enthält unter anderem folgende Ausführungen:
„Allen vier Angeklagten war bekannt, daß die Polizei durch diese Handlung auf eine falsche Spur gelenkt werden sollte. Sie wollten dies auch..."
Diese Darlegungen finden sich im Urteil zwar im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung. Trotzdem handelt es sich bei ihnen nicht – wie die Revision meint – nur um rechtliche Schlußfolgerungen, denen die erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt. Vielmehr sind hierdurch selbständige Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, daß es gesetzliche Vorschriften über den Aufbau eines Strafurteils nicht gibt, und daß daher auch den Ausführungen über die Beweiswürdigung und über die rechtliche Beurteilung noch tatsächliche Feststellungen beigegeben werden können.
Im übrigen ergibt auch die allgemeine Sachdarstellung des Urteils, daß gerade der Beschwerdeführer einen entscheidenden Tatbeitrag zu der Vortäuschung leistete, indem er mit einem Messer die Wagenplane des Anhängers aufschnitt.
Die Vorschrift des § 145d StGB ist daher zu Recht angewendet worden.
Auch in der Straffrage sind dem Landgericht keine Rechtsfehler unterlaufen. Die Ausführungen der Revision insoweit richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
2.) Die – auf Grund der allgemeinen Sachrüge nachzupüfende – Verurteilung wegen Unterschlagung weist ebenfalls keinen Rechtsirrtum auf.
Das angefochtene Urteil hebt zwar hervor, daß der Mitangeklagte Friedrich █████ „als Wagenführer“ den Alleingewahrsam an dem Kaffee hatte (UA S. 11). Würde diese Feststellung sich auch auf den Zeitpunkt der Zueignungshandlung beziehen, so wäre die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mittäterschaft an der Unterschlagung rechtsirrig. Denn Mittäter einer Unterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der unterschlagenen Sache hat (vgl. u. a. BGHSt Bd. II, S. 317).
Die Ausführungen der Strafkammer über den „Alleingewahrsam“ haben jedoch, wie die Urteilsfeststellungen im übrigen ergeben, nur die Bedeutung, daß Friedrich █████ im Verhältnis zur Bundesbahn, von der er den Auftrag zum Transport des Kaffees erhalten hatte, Alleingewahrsam erlangt hatte. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten K. dagegen ist festgestellt, daß diese Angeklagten mit Erlaubnis des █████████ ██ „1 Sack Kaffee entluden und verbargen“, während „Friedrich █████ vor dem Garagentor aufpaßte“ (UA S. 9). Friedrich █████ hatte dem Beschwerdeführer somit schon vor der Zueignungshandlung die tatsächliche Herrschaftsbefugnis über den Kaffee eingeräumt. Da es in strafrechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommt, ob Friedrich █████ befugt war, dem Beschwerdeführer Mitgewahrsam einzuräumen, für die Gewahrsamserlangung vielmehr nur die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, hatte der Beschwerdeführer also schon vor der Zueignungshandlung Mitgewahrsam an dem Kaffee erlangt, so daß er zu Recht als Mittäter an der Unterschlagung bestraft worden ist.
Die Revision des Angeklagten ██████ war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte hinsichtlich der Unterschlagung Aufhebung und Zurückverweisung, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
| Koffka | Dr. Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Siemer |