Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 90/94 (alt: 5 StR 545/92)
- Datum
- 16.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist vom Revisionsgericht als unbegründet zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des Strafmaßes ist zurückhaltend; eine Änderung erfolgt nur bei Rechtsfehlern oder bei offenkundiger Unangemessenheit des Strafmaßes.
Bei Zurückweisung der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegen.
Geständnisse und persönliche Lebensumstände des Beschuldigten sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, führen aber nur bei entsprechender Rechtsfehlerhaftigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit zu einer Abänderung des Strafmaßes.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 1994 in der Strafsache gegen ████ – ██ Salvador Erasmo aus █, geboren am ██ ████ 1952 in San Salvador de ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **16. März 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafe hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand, wenngleich sie angesichts des Erlebens des Angeklagten in Chile und seines Geständnisses hoch ist.
| Harms | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Basdorf |