Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 90/79
- Datum
- 20.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Strafzumessung setzt voraus, dass das Gericht die maßgeblichen Umstände (Vorstrafen, Tatumstände, Milderungs- und Erschwerungsgründe) substanziiert darlegt und abwägend berücksichtigt.
Die Frage, ob ein "minder schwerer Fall" im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorliegt, ist ausdrücklich in den Strafzumessungserwägungen zu prüfen; eine bloße außerhalb der Strafzumessung getroffene Feststellung genügt nicht.
Die Prüfung der Strafbarkeit (Schuldspruch) kann vom Vorwurf der unzureichenden Strafzumessung getrennt bleiben; eine erfolgreiche Sachrüge gegen die Strafzumessung führt nicht zwingend zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Wenn die Strafzumessungserwägungen erhebliche Lücken aufweisen, muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an das Tatgericht zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig ███ aus HC, geboren am █ 1937 in ██, Kreis HO, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ████ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor █████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 1978 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.
Soweit sie den Schuldspruch angreift, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen (UA S. 12/13) enthalten zu Lasten des Angeklagten lediglich einen Hinweis auf seine nicht einschlägigen Vorstrafen, im Übrigen ausschließlich Milderungsgründe. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Der an anderer Stelle (zum Schuldspruch) gegebene Hinweis, wegen „der Art der Tatausführung und der von dem Kind erlittenen Verletzungen“ liege ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB nicht vor (UA S. 11), reicht hier für sich allein nicht aus.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Ulsamer |