Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Nichtvernehmung eines verfügbaren Zeugen (§244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 90/73
Datum
27.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen Raubes, weil das Landgericht einen als belastend geführten Zeugen, einen Kellner/ Zapfer, nicht vernommen hatte. Der BGH stellte eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht gemäß §244 Abs.2 StPO fest und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da die Zeugenaussage für die Klärung des Gewalteinsatzes von Bedeutung sein konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat nach §244 Abs.2 StPO die Pflicht zur umfassenden Wahrheitserforschung; hierzu kann es gehören, die Hauptverhandlung auszusetzen, um die Vernehmung eines vorab geladenen, aber kurzfristig verhinderten Zeugen zu ermöglichen.

2

Die Verfahrensleitung durch die Staatsanwaltschaft (z. B. der Hinweis, ohne einen bestimmten Zeugen auszukommen) entbindet das Gericht nicht von seiner eigenständigen Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nach §244 Abs.2 StPO.

3

Ein Urteil, das ohne Vernehmung eines für die Feststellung des entscheidenden Tatbestands potentiell beweiserheblichen neutralen Zeugen ergeht, kann nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben, wenn die unterlassene Vernehmung die Entscheidungsgrundlage beeinflussen konnte.

4

Die Aussage eines neutralen Augenzeugen über das Vorliegen von Gewalt ist für die Abgrenzung zwischen einfacher Wegnahme und Raub bzw. räuberischer Erpressung regelmäßig von wesentlicher Bedeutung; ihre Nichtberücksichtigung kann die materielle Schuldfrage betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ als ██, den Rollifleger Wolfgang █, geboren am ██ 1944 in ███, Kreis ███, wegen gemeinschaftlichen Raubes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 27. März 1975, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. November 1972, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung gegen diesen Angeklagten an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ von dem Vorwurf freigesprochen, er habe sich am 28. Mai 1972 eines gemeinschaftlichen Raubes schuldig gemacht, indem er gemeinschaftlich mit dem rechtskräftig freigesprochenen früheren Mitangeklagten ███ einen Mann namens ████ in dem Schankraum des Lokals █████████ in Berlin- ██████ festgehalten, gewaltsam an die Wand gedrückt, diesem die Taschen durchsucht und ihm sein Bargeld in Höhe von 75 DM und den Personalausweis abgenommen habe.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten diesen Vorwurf nicht nachweisen können und ihn daher freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten, und zwar mit folgender Begründung:

Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Landgericht seine ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht dadurch zum Vorteil des Angeklagten ████ verletzt, dass es die Hauptverhandlung zu Ende geführt hat, ohne den jetzigen Matrosen ██████ als Zeugen gehört zu haben. Dieser ist am 30. Mai 1972, zwei Tage nach dem in der Gaststätte ███ ██ geschehenen Vorfall, den die Anklageschrift dem Angeklagten als gemeinschaftlichen Raub zum Nachteil seines Zechgenossen ███ vorwirft, von der Kriminalpolizei vernommen worden. Nach dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls hat er ausgesagt, zur Zeit des Tatgeschehens in dem genannten Lokal als Zapfer und Kellner gearbeitet und beobachtet zu haben, dass der Angeklagte seinen Zechgenossen

███ am Arm ergriffen, ihn an die Wand gestellt, dort seine Taschen gegen seinen Widerstand nach Geld durchsucht und ihm 40 DM aus der Gesäßtasche gezogen und weggenommen habe (Bl. 28–29 d. A.).

Entsprechend der Bedeutung seiner so protokollierten Aussage ist ████████ in der Anklageschrift als Belastungszeuge aufgeführt (Bl. 63, 64, 65 d. A.). Auf Verfügung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wurde er auch ordnungsmäßig zur Hauptverhandlung vom 8. November 1972 als Zeuge geladen (Bl. 82 d. A.). In seinem aus La Valetta (Bl. 105 d. A.) von Bord eines Schiffes gesandten Entschuldigungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 1972 erklärte er jedoch, „aus beruflichen sowie aus Entfernungsgründen“ zu dem Termin nicht erscheinen zu können (Bl. 101 d. A.). Dies wurde durch ein zusätzliches Schreiben der Schiffsleitung vom selben Tage mit dem Bemerken bestätigt, dass das Schiff, auf dem Herr █████████ als Matrose fahre, sich für unbestimmte Zeit im Mittelmeer aufhalte (Bl. 102 d. A.).

In Beantwortung einer dahingehenden Anfrage des Berichterstatters bat die Staatsanwaltschaft nunmehr die Strafkammer, „zu versuchen, ohne den Zeugen █████████ auszukommen“ (Bl. 101, 101 R d. A.). Demgemäß wurde die mit der Freisprechung des Angeklagten endende Hauptverhandlung vom 8. November 1972 ohne den Zeugen █████████ durchgeführt (Bl. 107–112 d. A.). Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stellte unter dem Eindruck der Beweisaufnahme keinen Antrag, die Hauptverhandlung zur Ermöglichung einer persönlichen oder kommissarischen Zeugenvernehmung auszusetzen. Er forderte aber in seinem Schlussantrag, den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Bl. 112) und gab damit zu erkennen, dass er das Ergebnis der erhobenen Beweise als dafür ausreichende Grundlage bewertete.

Im Hinblick darauf durfte die Strafkammer den Angeklagten nicht ohne Anhörung des Zeugen ████████ mit der Begründung freisprechen, nach seiner unwiderlegbaren eigenen Einlassung habe er seinem Zechgenossen ███ das Geld weder mit Gewalt weggenommen noch ihn mit Gewalt zur Hergabe desselben genötigt. Wenn die Strafkammer auf Grund ihrer tatrichterlichen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses die Erkenntnis gewann, dass es zur Verurteilung des Angeklagten nicht genügte, so bedeutete dies, dass aus ihrer Sicht der mit der Staatsanwaltschaft abgesprochene Versuch, ohne den Zeugen █████████████ auszukommen, misslungen war. Unter diesen Umständen musste es sich der Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Wahrheitserforschungspflicht als notwendig aufdrängen, die Verhandlung auszusetzen, um in einem neuen Hauptverhandlungstermin, zu dem er inzwischen als Matrose zur See fahrenden Zapfer ████ erscheinen konnte, seine Zeugenvernehmung zu ermöglichen. Denn nach dem Inhalt des Polizeiprotokolls war von ihm als einem nicht unmittelbar an dem Vorfall beteiligten und insoweit neutralen Augenzeugen gerade in der Frage, ob der Angeklagte gegen ███████████ Gewalt angewendet hatte, ein wesentlicher Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten.

Dabei war die Vernehmung des Zeugen ████████ auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Angeklagten außerdem der innere Tatbestand des Raubes oder auch der räuberischen Erpressung nicht nachzuweisen sei. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei dieser Annahme, wie der Generalstaatsanwalt meint, zum Vorteil des Angeklagten von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist oder naheliegende Möglichkeiten übersehen hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, sondern das Landgericht die innere Tatseite der §§ 242, 249, 255 StGB ohne Rechtsirrtum für nicht nachweisbar gehalten hätte, wäre der Zeuge ███ ein Beweismittel gewesen, das i. S. des § 244 Abs. 2 StPO für die Entscheidung über den Schuldspruch von Bedeutung war. Denn die nach dem Polizeiprotokoll von ihm zu erwartende Aussage konnte jedenfalls für die noch übrigbleibende Frage, ob der Angeklagte sich gegenüber einer mit Gewalt verbundenen Nötigung schuldig gemacht hat, beweiserheblich sein.

Da das freisprechende Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann, wird es, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben sein.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter den Fall wiederum unter allen dafür in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben. Dabei wird für die Frage einer etwaigen Bereicherungsabsicht des Angeklagten i. S. des § 253 StGB auch zu erörtern sein, ob er █████ das Geld abgenommen hat, um einen Dritten, nämlich den früheren Mitangeklagten ███████, zu Unrecht von dessen Verpflichtung zu an

berreien, seine Zeche oder den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtzeche zu bezahlen.

Dem schließt der Senat sich an.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchuster