Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unzucht mit einem Kinde: Strafzumessung und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 90/72
Datum
11.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Unzucht zwischen Männern an; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat hielt die Hilfsbegründung des Landgerichts zur Nichtanwendung von § 51 Abs. 2 StGB für tragfähig, weil wiederholte Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss festgestellt wurde. Weitere Rügen zu Sachverständigenbeweisen, einem unbestimmten Beweisantrag und Verletzung der Aufklärungspflicht waren unbegründet oder unzulässig. Die Kostenentscheidung blieb beim Revisionsführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafmilderung wegen eingeschränkter Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann entfallen, wenn das Gericht feststellt, dass der Täter wiederholt nach Alkoholgenuss straffällig geworden ist und die provozierende Wirkung des Alkohols kannte.

2

Die Rüge, ein Sachverständigengutachten beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen oder mangelnder Sachkunde, ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht eine tragfähige Hilfsbegründung für die Strafzumessung darlegt und der Revisionsführer keine zusätzlichen Beweismittel benennt.

3

Ein Antrag auf Besichtigung oder Feststellung ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, wenn er keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthält.

4

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts liegt nicht vor, wenn das Gericht strittige Tatsachen offen lässt und die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt wertet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Oktober 1971

Rubrum

5 StR 90/72 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ███ ██████████ aus ████, dort geboren am ███████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus Berlin als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge, das Gutachten des vernommenen medizinischen Sachverständigen gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und die Sachkunde des Gutachters sei zweifelhaft, greift schon deshalb nicht durch, weil hier die Hilfsbegründung des Landgerichts die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB trägt. Die Jugendkammer versagt eine Strafmilderung selbst bei Vorliegen einer nur „eingeschränkten Verantwortlichkeit“ des Angeklagten, weil er in der Vergangenheit wiederholt nach vorangegangenem Alkoholgenuss strafällig geworden ist und mithin die provozierende Wirkung des Alkohols auf sein Verhalten gekannt hat (UA S. 37). Diese Feststellungen rechtfertigen, den Alkoholgenuss nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Da das Landgericht für die Strafzumessung keinen Umstand verwertet hat, der nicht eindeutig festgestellt ist, ist seine Hilfsbegründung für die Strafe hier nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie keine weiteren Beweismittel angibt, die die Jugendkammer noch hätte benutzen sollen.

2. Es trifft zu, dass das Landgericht den „Hilfsantrag“ des Verteidigers, „Nähere Narben des Kindes zu besichtigen, um die Motivation für den eingestandenen Verstoß gegen die Rechtsordnung zu erklären“, in den Urteilsgründen nicht beschieden hat. Dies war auch nicht erforderlich, weil der „Hilfsantrag“ keine bestimmte Tatsachenbehauptung enthielt und deshalb ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO nicht vorlag.

3. Auch seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht verletzt. Es hat dem Angeklagten nicht zur Last gelegt, er habe die Hose des Jungen heruntergezogen, sondern sichtlich offengelassen, dass es der Junge selbst getan habe. Das ergibt sich aus der Formulierung „nachdem die Hose heruntergezogen war“ (UA S. 5). Auch hat es die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zunächst „für die Narben des Kindes, die aus der Badehose herausgeschaut hatten, interessiert“, nicht zu Lasten des Angeklagten als widerlegt angesehen.

Da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SchmidtSiemerFleischmann
SarstedtSchmitt