Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Vereidigung (§60 Nr.3 StPO) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 90/68
Datum
23.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt erhoben und rügt die Vereidigung eines Zeugen. Das BGH erkennt eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, da der Zeuge sich nach Ermittlungsbeginn des Verdachts der Begünstigung ausgesetzt hatte. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Gericht weist zugleich darauf hin, dass ein unvereidigter Zeuge dennoch glaubhaft sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn dieser nach Beginn der Ermittlungen unter dem Verdacht steht, den Angeklagten zu begünstigen (§ 60 Nr. 3 StPO).

2

Beruht ein Schuldspruch (ganz oder teilweise) auf der unzulässigen Vereidigung eines Zeugen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Tatgericht.

3

Die Unvereinbarkeit der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO bedeutet nicht, dass die Aussage des Zeugen grundsätzlich unbrauchbar ist; ein Tatrichter kann einem unvereidigten Zeugen dennoch Glauben schenken.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister im Strafvollzugsdienst Wolfgang ████ aus ███, geboren ████████ 1924 in ███, wegen Körperverletzung im Amt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger, Justizobersekretär ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Sie rügt mit Recht Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Der Zeuge ███ hätte nicht vereidigt werden dürfen. Denn durch sein Verhalten nach dem Beginn der Ermittlungen, das das Urteil feststellt, hatte er sich einer Begünstigung des Angeklagten verdächtig gemacht. Auf seiner unzulässigen Vereidigung kann das Urteil beruhen.

Die Ausführungen der Revision, ██ sei unglaubwürdig und „zeugnisunfähig“, geben dem Senat Anlass zu der Bemerkung, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, einem Zeugen, der nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben ist, zu glauben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtDr. BörkerHerrmann
SiemerKersting