Nebenklägerrevision: Freispruch bei Anschuldigung „Rechtsbeugung“ aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 906/52
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, unterliegt aber revisionsgerichtlicher Kontrolle, soweit die Auslegung mit dem Wortsinn unvereinbar oder widersprüchlich ist.
Bei dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB) darf die Prüfung, ob die behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind, nicht dadurch umgangen werden, dass Äußerungen als bloße Meinungsäußerungen behandelt werden.
Für die Beurteilung des inneren Tatbestands darf nicht von unerwiesenen („angeblichen“) Tatsachenbehauptungen als feststehender Grundlage ausgegangen werden; aus bloß Behauptetem können keine tragfähigen Rückschlüsse auf Vorstellungslage oder Schlussfolgerungen des Täters gezogen werden.
§ 193 StGB ist auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung (§ 164 StGB) nicht anwendbar; bei Tateinheit von falscher Anschuldigung und übler Nachrede scheidet eine Rechtfertigung nach § 193 StGB regelmäßig aus.
Für die Beleidigung (§ 185 StGB) ist nicht erforderlich, dass die Kränkung Beweggrund des Täters ist; ausreichend ist Vorsatz hinsichtlich der objektiv ehrverletzenden Bedeutung der Äußerung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Klempner Franz ██ aus ███, dort geboren ██████████ 1904, wegen Beleidigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1952 nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht in Berlin hatte den Angeklagten am 12. April 1949 unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsrats █████, des jetzigen Nebenklägers, wegen fortgesetzten Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision blieb ohne Erfolg; zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden als unzulässig verworfen. Nunmehr erstattete der Angeklagte am 31. Juli 1950 gegen den Amtsgerichtsrat █████ Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und wegen „Fälschung einer Rechtssache durch Verfälschung der Urteilsgründe“. Die gleichen Vorwürfe erhob er in einer Eingabe vom 7. August 1950 an den Rechtsausschuss beim Magistrat. Er spricht in diesen Eingaben von „hinterhältiger und niederträchtiger Intrige“, „Verdrehungen, Verzerrungen und Fälschungen“, „zeitlicher Fälschung“ von Vorgängen, „Terrorurteil von einem Parteigericht ostzonaler Prägung“, „Fombdie“; der Amtsgerichtsrat █████ habe sich hier nicht als Vorsitzender eines ordentlichen Gerichts betätigt, sondern als Vorsitzender einer Fraktionssitzung der SED oder der KPD; in deren Namen und Auftrag sei das Urteil ergangen; das Gericht sei nachweislich politischen Machteinflüssen unterworfen gewesen; nachdem einige Zeugen mit ihrer Aussage kläglich zusammengebrochen seien, habe man „von Amts wegen nachgeholfen und richtiggestellt“; auch sei die Presse nicht zugelassen worden, damit „diese Komödie“ nicht bekannt würde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision des Nebenklägers ist zwar nur insoweit zulässig, als der Nebenkläger auch hätte Privatklage erheben können; das heißt, nur insoweit, als er die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede erstrebt, nicht dagegen hinsichtlich der falschen Anschuldigung. Da die rechtliche Nachprüfung aber nicht auf eine von mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten beschränkt werden kann, ergreift die Revision auch den Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung.
2. Die vom Nebenkläger zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben. Nur dem Angeklagten steht das Recht zu, Revisionsanträge zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 345 Abs. 2 StPO). Der Nebenkläger kann, ebenso wie ein Privatkläger, Revisionsanträge nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen (§§ 390 Abs. 2, 397 StPO). Dass der Nebenkläger sich zur Zeit der Revisionsbegründung in Untersuchungshaft befand, begründet keinen Unterschied.
3. Die daneben formgerecht erhobene Verfahrensrüge trifft mit der Sachbeschwerde zusammen und bedarf daher keiner besonderen Erörterung.
I.
1. Das angefochtene Urteil führt aus, die dem Angeklagten zur Last gelegten Eingaben enthielten in der Hauptsache Auslegungen und Meinungsäußerungen; eine tatsächliche Behauptung sei nur die Bemerkung, der Amtsgerichtsrat █████ habe tatsächliche Feststellungen im Urteil gefälscht. Dieser Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist unrichtig. Grundsätzlich ist es zwar dem Tatrichter vorbehalten, Erklärungen auszulegen, insbesondere zu beurteilen, ob es sich um Werturteile oder um tatsächliche Behauptungen handelt. Indessen muss die Beurteilung mit dem Wortsinn vereinbar und frei von innerem Widerspruch sein. Insoweit unterliegt sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. In dieser Beziehung ergeben sich folgende Bedenken:
a) Die Äußerung des Angeklagten, dass die Presse nicht zugelassen worden sei, kann unmöglich als ein Werturteil, sondern nur als eine tatsächliche Behauptung aufgefasst werden. Auch die Bemerkung, das sei geschehen, „damit diese Komödie nicht bekannt würde“, ist nach ihrem Wortsinn eine Tatsachenbehauptung. Freilich ist es nicht schlechthin undenkbar, diese zweite Äußerung auch nur dahin zu verstehen, der Ausschluss der Presse habe auf den Angeklagten den Eindruck gemacht, als sei das der Beweggrund. Diese Auslegung ist aber nicht möglich, solange dahinsteht, ob die Presse wirklich ausgeschlossen war. War sie nicht ausgeschlossen, so ist die Angabe des Beweggrundes für den angeblichen Ausschluss eine (unwahre und beleidigende) Tatsachenbehauptung. Die Strafkammer wird also aufklären müssen, ob der Amtsgerichtsrat █████ die Presse tatsächlich nicht zugelassen hat. Ist der Ausschluss nicht erweislich wahr, so ist auch der als Tatsache behauptete Beweggrund nicht erweislich wahr. War die Presse tatsächlich ausgeschlossen, so wird bei der Auslegung der vom Angeklagten gemachten Bemerkung („damit diese Komödie nicht bekannt würde“) folgendes zu beachten sein: Für die Frage, was der Angeklagte damit sagen wollte, kann es entscheidend auf den Zusammenhang ankommen. Der Angeklagte wollte offensichtlich erreichen, dass Maßnahmen gegen den Amtsgerichtsrat █████ ergriffen wurden. Das konnte er nicht erreichen, wenn er nur über seine „Eindrücke“ berichtete. Selbst wenn er sie ausdrücklich als bloße Eindrücke bezeichnet hätte, so hätte ihre Mitteilung zur Begründung einer Strafanzeige nur dann einen verständlichen Sinn, wenn sie als eine auf den Eindruck gestützte Tatsachenbehauptung verstanden wurde. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass der Angeklagte nicht etwa nur seinem Unmut Luft machen, sondern auf dem Wege über die Strafanzeige und eine Verurteilung des Amtsgerichtsrats █████ zu einer Wiederaufnahme des gegen ihn selbst gerichteten Verfahrens gelangen wollte. Das konnte er mit „Auslegungen und Meinungsäußerungen“ nicht erreichen.
b) Die Behauptung, dass das Schwurgericht „nachweislich politischen Machteinflüssen unterworfen“ gewesen sei, kann ebenfalls nicht wohl anders denn als Tatsachenbehauptung aufgefasst werden; das ergibt sich schon aus dem Wort „nachweislich“.
c) In engem Zusammenhang damit steht die Behauptung der „Rechtsbeugung“. Dem Wortsinn nach liegt darin, dass der Amtsgerichtsrat █████ den äußeren und inneren Tatbestand des § 336 StGB verwirklicht habe. Freilich kommt es bisweilen vor, dass mit dem Wort „Rechtsbeugung“ nichts anderes gemeint ist als ein sachlich unrichtiges Urteil. Diese Auslegung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine Strafanzeige „wegen Rechtsbeugung“ handelt. Sie lässt sich hier weder mit dem Zusammenhang noch mit dem von der Strafkammer festgestellten Zweck der Äußerung vereinen.
2. Das angefochtene Urteil geht nicht auf die Frage ein, ob die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen wahr sind. Es unterlässt diese Prüfung auch insoweit, als es selbst eine Tatsachenbehauptung annimmt, nämlich mit Bezug auf die angebliche Fälschung von Tatsachenfeststellungen in dem Schwurgerichtsurteil. Die Nachprüfung der Wahrheit ist aber nicht zu umgehen. Soweit sie sich als unmöglich erweisen sollte, könnte der Angeklagte zwar nicht wegen falscher Anschuldigung verurteilt werden; wohl aber stünde gleichzeitig fest, dass er „nicht erweislich wahre Tatsachen“ im Sinne des § 186 StGB behauptet hatte. Die Frage, ob die Behauptungen des Angeklagten erweislich wahr sind, kann auch nicht deshalb dahingestellt bleiben, weil sie gemäß § 193 StGB ohnehin straffrei wären; das trifft nicht zu, wie noch zu erörtern sein wird (vgl. unten 3 a.E., 4).
Zum Wahrheitsbeweis für die „Rechtsbeugung“ würde gehören, dass nicht nur das Schwurgerichtsurteil erweislich falsch wäre, sondern dass Amtsgerichtsrat █████ gewusst hatte, er leite oder entscheide die Sache dem Rechte zuwider, und dass er trotz dieser Erkenntnis die dem Rechte zuwiderlaufende Entscheidung gewollt hätte. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass seine Verantwortlichkeit nur hinsichtlich der Prozessleitung ohne weiteres feststeht; falsche Sachentscheidungen kamen nur insoweit in Betracht, als festgestellt werden könnte, dass Amtsgerichtsrat █████ nicht in der Minderheit geblieben ist. Eine Erörterung der äußeren Richtigkeit des Schwurgerichtsurteils ist entbehrlich, wenn die Strafkammer zu der Überzeugung kommen sollte, dass Amtsgerichtsrat █████ jedenfalls selbst geglaubt hat, die Sache richtig zu leiten und zu entscheiden. Schon damit wäre die Behauptung der Rechtsbeugung unwahr.
3. Der innere Tatbestand beim Angeklagten ist für die falsche Anschuldigung anders zu beurteilen als für die üble Nachrede. Bei der falschen Anschuldigung kommt es darauf an, ob der Angeklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hat, ob er mit ihr gerechnet hat, oder ob er mit ihr hätte rechnen müssen. Je nachdem handelt es sich um wissentlich, um vorsätzlich, oder um leichtfertig falsche Anschuldigung.
Bei der bisherigen Erörterung des inneren Tatbestandes geht die Strafkammer von einer denkgesetzlich nicht einwandfreien Erwägung aus. Es geht nicht an, tatsächliche Behauptungen des Angeklagten, deren Richtigkeit dahingestellt bleibt, zum Ausgangspunkt von Erwägungen darüber zu machen, was der Angeklagte aus solchen Tatsachen schließen durfte. So kann die bloße (von der Strafkammer ersichtlich nicht etwa als erwiesen angesehene) Behauptung des Angeklagten, der Amtsgerichtsrat █████ habe seine Verteidigung beschnitten, Entlastungszeugen nicht gehört usw., nicht zur Grundlage der Feststellung gemacht werden, der Angeklagte habe wirklich geglaubt, „dass er sich nicht vor einem ordentlichen und unabhängigen Gericht, sondern vor einem Parteigericht zu verantworten gehabt hatte und dass der Nebenkläger, von der SED beeinflusst, den Prozess zu seinen Ungunsten entschieden habe“. Dass der Angeklagte „substantiierten Beweis“ für „angebliche“ Unrichtigkeiten „antritt“, kann nicht zu Feststellungen verwertet werden, solange diese Unrichtigkeiten nicht ermittelt worden sind und von der Strafkammer selbst nur als angebliche Unrichtigkeiten bezeichnet werden. Es ist ein Denkverstoß, aus dem „Angeblichen“, also Unerwiesenen und möglicherweise leicht Widerlegbaren, eine Gewissheit herleiten zu wollen. Entsprechendes gilt von den Behauptungen des Angeklagten,
„die Kundgebung im Sportpalast habe nicht kurz vor 1933, sondern schon im Jahre 1929 stattgefunden, in der Hauptverhandlung sei auf den Zeugen [REDACTED] verzichtet worden, trotzdem sei der von diesem Zeugen in der Voruntersuchung geschilderte Vorgang zum Gegenstand der Urteilsbegründung gemacht, der zudem im Urteil zeitlich nicht richtig wiedergegeben worden sei. Weiterhin sei eine Auseinandersetzung mit dem Leiter des RFB zeitlich unrichtig dargestellt worden. Der hierüber gehörte Zeuge Brauer habe keine Zeitangaben gemacht. Dadurch sei der Eindruck entstanden, er, der Angeklagte, habe die Auseinandersetzung zum Anlass genommen, den Leiter des RFB an die SA zu verraten. Ferner hätten die Zeugen █████ und ███ etwas anderes in der Hauptverhandlung ausgesagt als in der Voruntersuchung, und es seien nicht die Bekundungen der Zeugen in der Hauptverhandlung, sondern die von ihnen in der Voruntersuchung gemachten Angaben als tatsächlich erwiesen angesehen worden. Ferner sei ihm zur Last gelegt worden, einen gewissen Vetter an die SA verraten zu haben. Statt diesen als Zeugen zu laden, habe sich der Nebenkläger mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügt. Schließlich sei ein Verrat seinerseits gegenüber einem gewissen Ro[REDACTED] nur vermutet, ihm aber nicht nachgewiesen worden.“
Solange die Strafkammer all diese Umstände nur als „angebliche“ Unrichtigkeiten bezeichnet, kann sie keine Rückschlüsse daraus ziehen.
Das angefochtene Urteil gelangt auf dem hier beanstandeten Wege zu der Feststellung, der Angeklagte sei überzeugt, dass das gegen ihn ergangene Urteil zu Unrecht erlassen worden sei. Davon könnte der Angeklagte im Ernste jedoch nur unter einer von zwei Voraussetzungen überzeugt sein:
a) Entweder glaubt der Angeklagte, das Schwurgericht habe auf den als erwiesen angesehenen Sachverhalt das Recht unrichtig angewendet. Diese seine Auffassung hat (wahrscheinlich) schon seiner Revision gegen das Schwurgerichtsurteil zugrunde gelegen. Das Revisionsgericht als die dafür abschließend zuständige Stelle hat ihn sodann darüber belehrt, dass keine falsche Rechtsanwendung, geschweige denn eine Rechtsbeugung vorlag. Blieb der Angeklagte auch jetzt noch bei seiner Behauptung, Amtsgerichtsrat █████ habe durch unrichtige Rechtsanwendung das Recht gebeugt, so kann diese Anschuldigung kaum anders als wissentlich geschehen sein. Zum allermindesten war sie vorsätzlich. Entsprechendes gilt von angeblichen Verfahrensverstößen, soweit der Angeklagte sie mit der Revision gerügt hat und im Revisionsurteil darüber beschieden worden ist.
b) Oder aber der Angeklagte gründete seine „Überzeugung“, vom Schwurgericht zu Unrecht verurteilt worden zu sein, darauf, dass das Schwurgericht von unrichtigen tatsächlichen Annahmen ausging. Die Überzeugung, dass ihm mit dem Urteil Unrecht geschehen sei, konnte für ihn – der ja seine eigenen Taten besser kennen muss als jeder andere – nur dann bestehen, wenn er die ihm zur Last gelegten Taten in Wahrheit nicht begangen hatte. Die Möglichkeit, dass er sie etwa vergessen hatte, kann bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit praktisch ausscheiden. Die Feststellung, der Angeklagte sei aus diesem Grunde von einem ihm widerfahrenen Unrecht überzeugt, wäre also gleichbedeutend mit der Feststellung, dass er die vom Schwurgericht angenommenen Taten nicht begangen habe. Eine derartige Feststellung wäre der Strafkammer zwar nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen abgeschnitten. Die Rechtskraft des schwurgerichtlichen Urteils steht ihr nicht entgegen. Sie würde aber Ermittlungen der Strafkammer voraussetzen, die denen des Schwurgerichts sachlich überlegen wären. Daran fehlt es bisher völlig. Das angefochtene Urteil lässt nicht einmal andeutungsweise erkennen, welchen Sachverhalt das Schwurgericht gegen den Angeklagten als erwiesen angesehen hat. Noch weniger befasst es sich mit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Sachverhalts.
Auch kann eine derartige Nachprüfung in aller Regel nicht die Aufgabe des Richters sein, der über die Frage der falschen Anschuldigung wegen „Rechtsbeugung“ zu entscheiden hat. Jeder Verurteilte könnte sonst mit der bloßen Behauptung, er sei unschuldig und der Richter habe das Recht gebeugt, nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges eine völlig neue Verhandlung seiner Sache erzwingen; noch weniger geht es an, den Richter in solchen Fällen gegenüber einer Anschuldigung wegen Rechtsbeugung schutzlos zu lassen. Der Tatrichter wird daher zunächst zu erwägen haben, ob überhaupt irgendein Anlass besteht, an den rechtskräftigen und (hier) von einem Revisionsgericht nachgeprüften früheren Feststellungen zu zweifeln.
Im Übrigen würde selbst der Nachweis, dass das frühere Urteil sachlich unrichtig sei, den Verurteilten noch keineswegs zu der Behauptung berechtigen, der Richter habe das Recht gebeugt. Die Unrichtigkeit eines Urteils berechtigt den Verurteilten nicht zu dem Schluss, der Richter habe ihm das Recht versagen wollen; vielmehr müsste er begründeten Anhalt dafür haben, dass der Richter vorsätzlich, in bewusster und gewollter Verletzung der Gesetze, zu seinen Ungunsten entschieden hat (vgl. RGSt 74, 257). Die Strafkammer bezeichnet den Angeklagten als klug. Es liegt daher nahe, dass er zum mindesten mit der Möglichkeit gerechnet hat, Amtsgerichtsrat █████ habe (wenn das unter seinem Vorsitz ergangene Urteil überhaupt unrichtig sein sollte) nur geirrt. Zum mindesten war die Anschuldigung wegen Rechtsbeugung leichtfertig.
„Auf keinen Fall kann die eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch einen Beteiligten für so verlässlich und unangreifbar gelten, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob das Urteil nicht auf Irrtum beruhen kann.“ (RGSt 74, 258).
Selbst wenn der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte, so würde ihn das nicht vor einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung schützen. § 193 StGB findet auf die Tatbestände des § 164 StGB keine Anwendung.
4. Zum inneren Tatbestand der üblen Nachrede ist ausreichend, dass der Angeklagte die Ehrverletzlichkeit seiner Behauptungen gekannt hat. Daran scheint die Strafkammer nicht zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass dem Angeklagten die Unwahrheit oder die Nichterweislichkeit bekannt war.
Die Strafbarkeit der üblen Nachrede kann hier auch nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Bei Tateinheit mit falscher Anschuldigung entfällt die Anwendbarkeit des § 193 StGB (RGSt 71, 37); das ergibt sich schon aus der für die Anwendung des § 164 StGB mindestens erforderlichen Leichtfertigkeit.
5. Unrichtig ist schließlich die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 185 StGB ablehnt. Das angefochtene Urteil sagt, die Strafkammer glaube dem Angeklagten, dass er nicht dem Amtsgerichtsrat █████ seine Missachtung aussprechen, sondern das Verfahren neu aufgerollt wissen wollte. Es gehört nicht zum Tatbestand der Beleidigung, dass die Kränkung des Beleidigten der Beweggrund des Täters ist. Vielmehr genügt es, wenn sein Vorsatz sich darauf erstreckt, dass seine Äußerung ihrem objektiven Sinne nach Missachtung kundgibt. Das kann bei Ausdrücken wie „Komödie“ (wenn von einer Gerichtsverhandlung die Rede ist), „Terrorurteil“ und „Parteigericht ostzonaler Prägung“ kaum zweifelhaft sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |