Revision wegen Kindesmisshandlung: Strafausspruch aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 90/57
- Datum
- 24.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann das Gericht aus konkreten Gründen befürchten, daß ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt, ist die Verweisung des Angeklagten während der Vernehmung zulässig; ein solcher Verfahrensverstoß ist nur entscheidungserheblich, wenn ohne ihn das Urteil anders ausgefallen sein könnte.
Die Aufklärungspflicht gebietet die Vernehmung weiterer Zeugen nicht, wenn deren frühere Angaben bereits als wahrunterstellt wurden und keine entscheidungserheblichen neuen Feststellungen zu erwarten sind.
Das Gericht kann die Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen selbst beurteilen; ein ergänzendes Sachverständigengutachten ist nicht zwingend, wenn Aussagen durch sonstige Feststellungen (z. B. sichtbare Verletzungen, übereinstimmende Zeugenaussagen) gestützt sind.
Bei Vorliegen eines (auch verschuldeten) Verbotsirrtums hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung die Möglichkeit der Milderung nach § 44 StGB in Erwägung zu ziehen; unterbleibt die Auseinandersetzung hiermit, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus █████, den Rechtsbeistand Karl ███, dort geboren am █ 1914, wegen Kindesmißhandlung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. September 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision sieht Verstöße gegen die §§ 33, 247 StPO darin, daß das Gericht, ohne dem Angeklagten und seinem Verteidiger vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, beschlossen habe, den Angeklagten während der Vernehmung seines Sohnes Horst (des mißhandelten Kindes) aus dem Sitzungssaal zu entfernen, und daß der Angeklagte über den Inhalt der Aussage des Horst nicht unmittelbar nach dessen Vernehmung belehrt worden sei, und daß diese Belehrung nicht in Anwesenheit des Horst stattgefunden habe.
In der Sitzungsniederschrift heißt es hierzu:
"Die Verteidigung ███████████ ███ Zeugen —) Zu vernehmen. sowie Horst █ Egon G.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, den Antrag der Verteidigung abzulehnen, da zu ███████████ ████, daß der Angeklagte seinen Sohn Horst ███ beeinflußt hat.
Der Verteidiger widersprach diesem Antrag.
Beschlossen und verkündet:
Der Sohn des Angeklagten soll als Zeuge vernommen werden. Ferner: Da zu befürchten ist, daß der Zeuge Horst in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt, soll der Angeklagte während der Vernehmung seines Sohnes den Saal verlassen",
und im Anschluß an die Vernehmung des Horst:
"Der Zeuge Horst ████ blieb nach § 60 Abs. 1 StPO unbeeidigt ███ █████ aus dem Saal beschickt.
Es trat nunmehr eine Pause von 12.10 Uhr bis 12.45 Uhr ein. Sodann nahm die Verhandlung ihren Fortgang. Dem Angeklagten wurde das wesentliche Ergebnis der Vernehmung seines Sohnes zur Kenntnis gebracht."
Die Rüge greift im Ergebnis nicht durch, weil das Urteil auf etwaigen Verstößen nicht beruhen kann.
a) Es ist bei der hier gegebenen ganz besonderen Lage der Sache ausgeschlossen, daß das Gericht von der Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung des Horst Abstand genommen hätte, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger vor Erlaß des Beschlusses Gelegenheit gehabt hätten, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen.
Horst ███████, der bei seiner polizeilichen Vernehmung seinen Vater belastet hatte, hatte zunächst in der Hauptverhandlung vom 19. September 1956 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Sohn des Angeklagten Gebrauch gemacht. Der Verteidiger benannte ihn dann in der Verhandlung vom 24. September 1956 als Zeugen. Der Verdacht, daß der Angeklagte den Horst in der Zwischenzeit zu seinen Gunsten beeinflußt hatte, und daß deshalb Horst in Gegenwart des Vaters möglicherweise nicht die Wahrheit sagen werde, lag daher sehr nahe.
b) Nach der Vernehmung des Horst eine Pause einzulegen, lag im Ermessen des Vorsitzenden. Allerdings hätte der Angeklagte hereingerufen werden müssen, ehe nunmehr Horst aus dem Saal entfernt wurde, ja schon ehe über dessen Nichteidigung beschlossen wurde. Aber auch insoweit kann das Urteil auf dem Verstoß nicht beruhen. Der 14jährige Horst durfte nach § 60 Nr. 1 StPO nicht vereidigt werden. Eine Verhandlung über diese Frage kam also praktisch nicht in Betracht. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger an Horst im Anschluß an die Mitteilung über dessen Aussage hätten Fragen stellen wollen, so hätten sie nach § 240 Abs. 2 StPO den Vorsitzenden hierum bitten müssen, auch wenn Horst im Saal anwesend gewesen wäre. Zu dieser Bitte waren sie auch in der Lage, nachdem Horst aus dem Saale entfernt worden war. Dieser war nicht entlassen, hatte also jederzeit wieder hereingeholt werden können. Daß der Angeklagte und sein Verteidiger keine Fragen an Horst gestellt haben, beruht also nicht darauf, daß dieser aus dem Saal geschickt worden ist, sondern darauf, daß sie nicht das Verlangen gestellt haben, an Horst Fragen stellen zu dürfen.
2.) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte von Amts wegen die Zeuginnen ██ und █████ vernehmen müssen. Das in das Wissen der Zeugin Imsweiler Gestellte ist nach UA Seite 11 als wahr unterstellt worden. Die Vernehmung der Zeugin K. brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, da diese Zeugin im Vorverfahren nur Unwesentliches bekundet hatte.
Ebensowenig gebot die Aufklärungspflicht dem Gericht, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Horst ███████ zu hören. Die Strafkammer konnte selbst die Glaubwürdigkeit dieses 14jährigen Jungen, der nicht über geschlechtsbezogene Dinge, sondern über Mißhandlungen seines Vaters auszusagen hatte, entscheiden. Dies gilt um so mehr, als die Feststellungen über die Mißhandlungen im wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben von Zeugen über die eigenen Äußerungen des Angeklagten und die Beobachtungen, die sie an dem Körper des Kindes gemacht haben, und den Schlußfolgerungen beruhen, die das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus der Art der Verletzungen gezogen hat, die die Zeugen an Horst gesehen haben.
3.) Ob die Rüge, die Strafkammer hätte acht weitere Zeugen vernehmen müssen, die in einer Anlage zur Sitzungsniederschrift (Bl. 86 d. A.) benannt waren, zulässig erhoben ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls auch unbegründet. Die Strafkammer hat die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt. Mit dieser Wahrunterstellung hat sie sich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Es trifft auch nicht zu, daß in jedem Fall die Aufklärungspflicht geboten hätte, diese Zeugen zu vernehmen, weil sie möglicherweise mehr hätten aussagen können, als in dem als wahr unterstellten Beweissatz genau zum Ausdruck gekommen war. Daß der Angeklagte den Jungen mehrfach geschlagen hat, hat er nicht bestritten. Es kam im wesentlichen auf Art und Maß der Schläge an. Diese hat die Strafkammer aus der Art der Verletzungen gefolgert. Zeugen darüber zu vernehmen, was der Junge über die Schläge erzählt hatte, brauchte sich deshalb der Strafkammer nicht aufzudrängen.
II.
Auch sachlichrechtlich enthält das Urteil, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keine Rechtsfehler.
1.) Die von dem Angeklagten gerügten Widersprüche sind nicht vorhanden. Der Angeklagte greift in Wahrheit nur die Feststellungen der Strafkammer in unzulässiger Weise an.
2.) Auch sonstige Rechtsfehler des Schuldspruchs sind nicht erkennbar. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer im Fall 1) die Züchtigung als schlechthin unberechtigt, in den übrigen Fällen als übermäßig wertet, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits darlegt, daß der Angeklagte aus gefühlloser Gesinnung gehandelt habe, andererseits aber, daß das Motiv für seine Handlungsweise der Wunsch gewesen sei, aus dem Jungen einen Musterschüler zu machen. Daß der Angeklagte letzten Endes zum Wohl des Kindes zu handeln glaubte, schließt es nicht aus, daß er sich gefühllos gegenüber den Qualen zeigte, die er dem Kind bereitete.
3.) Dagegen unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat dem Angeklagten einen verschuldeten Verbotsirrtum zugebilligt. Sie hätte nach dem Beschluß des Großen Senats (BGHSt 2, 194/209 ff.) die Strafe unter entsprechender Anwendung des § 44 StGB mildern können. Daß sie diese Möglichkeit erkannt hat, läßt das Urteil nicht ersehen. Zugunsten des Angeklagten verwertet es bei der Strafzumessung verschiedene Umstände, geht aber dabei mit keinem Wort auf die Tatsache ein, daß der Angeklagte sich in einem, wenn auch verschuldeten Verbotsirrtum befunden hat.
Im Strafausspruch mußte das Urteil daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Siemer | Borker |