Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Bestätigung von Betrug, Urkundenfälschung und betrügerischem Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 90/56
Datum
29.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen ein; eine unter Bedingung erklärte Beschränkung der Revision ist unbeachtlich. Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil konkrete Tatsachendarstellungen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) fehlten. Der BGH bestätigt die Verurteilungen (u. a. Betrug, Urkundenfälschung, betrügerischer Bankrott) und weist Angriffe auf Tatsachenwürdigung zurück (§ 337 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unter einer Bedingung erklärte Beschränkung der Revision ist unbeachtlich und begründet keine Wirksamkeitseinschränkung des Rechtsmittels.

2

Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist die Angabe konkreter Tatsachen erforderlich, aus denen der behauptete Verfahrensmangel ersichtlich wird.

3

Die Revision dient nicht der Überprüfung der freien Beweiswürdigung; Angriffe auf Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung sind nach § 337 StPO unzulässig.

4

Betrug setzt voraus, dass durch Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt wird, deshalb eine Vermögensverfügung erfolgt und hierdurch ein vermögensrechtlicher Nachteil verursacht wird; die Stundung einer Forderung kann so als Vermögensschaden gelten.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 10. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul █████ aus ██████, Kreis ███████████, geboren am ██████ 1908 in ██ ███ ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 10. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens in einem Falle und Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in einem Falle, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 5 Fällen, fortgesetzter Untreue, Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in einem Falle und betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise zu weiteren 10 Tagen Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. März 1956 erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Betruges im Fall █████ und die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts ist unbeachtlich, weil sie unzulässigerweise unter einer Bedingung erfolgt ist.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.

II.

Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

1.) Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma ███████ (Fall I 4 der Urteilsgründe) ist frei von Rechtsirrtum.

Die Strafkammer hat die Betrugshandlung des Angeklagten ohne Rechtsirrtum darin gefunden, dass der Angeklagte den Vertreter der Firma ████ ███████ am 6. Mai 1954 zum Abschluss eines Stundungsabkommens veranlasst hat, indem er ihn darüber täuschte, dass er, der Angeklagte, den Kaufpreis für die bereits weiterverkauften Möbel noch von dem Käufer erhalten und ihn nach Eingang der Firma ███████ übersenden werde. In Wahrheit hatte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, den Kaufpreis bereits von der Kundenkreditbank erhalten. Der Käufer hatte ihn an diese zu zahlen.

Zu Bedenken könnte hier nur Anlass geben, dass es im Urteil im Anschluss an die Wiedergabe der erwähnten Feststellungen heißt, ███████ habe das Stundungsabkommen „in Kenntnis dieses Sachverhalts“ abgeschlossen. Wusste ███████, dass der Angeklagte den Kaufpreis bereits von der Kundenkreditbank erhalten und daher vom Käufer nichts mehr zu erwarten hatte, so wäre er nicht getäuscht worden. In diesem Sinne hat die Strafkammer die Worte „in Kenntnis dieses Sachverhalts“ aber offensichtlich nicht gemeint. Sie beziehen sich nur auf die Tatsache des Weiterverkaufs. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, dass ███████████ nach der Überzeugung der Strafkammer von der bereits erfolgten Zahlung des Kaufpreises durch die Kundenkreditbank an den Angeklagten nichts wusste. Hierfür spricht zunächst der in unmittelbarem Anschluss an die in Rede stehende Bemerkung mitgeteilte Inhalt des Stundungsabkommens. Durch dieses Abkommen wurde der Angeklagte verpflichtet,

„eingegangene Erlöse unaufgefordert sofort nach Eingang der Lieferfirma (Firma ███████) zu übersenden“.

Die Vereinbarung einer solchen Verpflichtung wäre vom Standpunkt ██████ aus gesehen widersinnig gewesen, wenn dieser gewusst hätte, dass der Angeklagte den Kaufpreis schon von der Kundenkreditbank erhalten und daher einen Eingang von Erlösen gar nicht mehr zu erwarten hatte. Für diese Auffassung spricht außerdem, dass das Urteil an späterer Stelle bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe verschwiegen, dass die Kunden in Wahrheit den Kaufpreis nicht an ihn, sondern an die Kundenkreditbank zu zahlen hatten (S. 17 UA).

Den durch die Täuschung bewirkten Vermögensschaden hat die Strafkammer darin gefunden, dass die Firma ███████ ihre damals „noch alsbald durchsetzbare“ Forderung dem Angeklagten gestundet hat. Auch das ist ohne Rechtsirrtum. Die Firma ███████ hat auf ihre Forderung von 690 DM nur 150 DM erhalten. Dass sie ihre Forderung zur Zeit des Stundungsabkommens vom 6. Mai 1954 noch mit Erfolg hätte geltend machen können, ergeben die in anderen Zusammenhängen getroffenen Feststellungen des Urteils. Nach ihnen hat der Angeklagte sein Geschäft bis zum Juli 1954 ohne wesentliche Störungen geführt. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verpflichtungen erfüllt. Es wurden zwar schon wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt. Diese haben aber niemals Versteigerungen zur Folge gehabt. Der Angeklagte hat vielmehr immer noch rechtzeitig gezahlt (S. 16 UA).

Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma ██ █████ eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.

2.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO (Fall V der Urteilsgründe) ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

3.) Gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in 5 Fällen, fortgesetzter Untreue und Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) hat die Revision nicht näher ausgeführte Einwendungen nicht erhoben. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil auch in diesen Punkten überprüft. Die Verurteilung wegen dieser Taten lässt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt