Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Amtsunterschlagung teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 90/52
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Justizinspektor, wurde wegen zahlreicher Fälle von Untreue, Amtsunterschlagung und verwandten Delikten verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellungen, hebt aber Teile des Urteils wegen fehlerhafter Rechtsanwendung (insb. falsche Bewertung von „Gewinnsucht“ und Fortsetzungszusammenhang) auf. In diesen Punkten wird die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorsätzliche Verletzung dienstlicher Obliegenheiten zur Sicherstellung von Gebührenzuflüssen begründet Untreue i.S. des § 266 StGB, wenn hierdurch der öffentlichen Hand ein Vermögensnachteil entsteht.

2

Ist Geld einem Amtsträger in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung übergeben worden, kann die Handlung den Tatbestand der Amtsunterschlagung erfüllen; der amtliche Charakter der Übergabe bemisst sich auch nach dem Vertrauen der Übergeber in die Amtsstellung.

3

Die Steigerung des Erwerbssinnes zu einer ungewöhnlichen, ungesunden oder sittlich anstößigen Gewinnsucht geht über bloße Bereicherungsabsicht hinaus und ist als gesondertes Tatbestandsmerkmal substantiiert darzulegen.

4

Bei langer zeitlicher Unterbrechung und erkennbarer Aufgabe des ursprünglichen Vorsatzes fehlt regelmäßig der Fortsetzungszusammenhang; für eine rechtliche Handlungseinheit muss der Vorsatz den Gesamterfolg von Anfang an umfassen.

5

Fehler bei der Anwendung einer Erschwerungsvorschrift, die das Strafmaß beeinflussen kann, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Straffrage und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung, während die tatsächlichen Schuldfeststellungen bestehen bleiben können.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 7. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Justizinspektor Rudolf ████████, geboren am █████ in █████, wohnhaft in █████, █████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. September 1951, mit Ausnahme der Fälle 19 █████ und 30 █████████, aufgehoben, jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen, insoweit sie die Schuldfrage betreffen, aufrechterhalten und werden nur hinsichtlich der Straffrage und im Gesamtstrafaussprache aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und teilweise Tateinheit mit Vergehen nach § 348 Abs. I und II StGB, ferner wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, schließlich wegen Vergehens nach § 348 Abs. I und II StGB zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis und zu 100,— DM Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit sachlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel greift teilweise durch.

1.) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, Untreue entfalle in sämtlichen Fällen, weil der Angeklagte keine Vermögensinteressen des Staates wahrgenommen habe.

a) Was zunächst die ähnlich gelagerten Fälle 1.) bis 18.) und 20.) bis 29.) anlangt – der Angeklagte als Rechtspfleger hatte in seinem Dienstzimmer des Amtsgerichts für von ihm erledigte Rechtsgeschäfte in Vormundschafts-, Nachlass- und ähnlichen Sachen die angebotenen Kosten in bar entgegengenommen und das Geld für sich verwendet –, so hat das Landgericht bedenkenfrei den Treubruchtatbestand zur Anwendung gebracht.

Wie die Urteilsfeststellungen ausweisen, hatte der Angeklagte in unmittelbarer Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten die Kostenrechnungen für die jeweiligen Amtshandlungen aufzustellen. Hieraus ergab sich seine weitere Pflicht dem Staate gegenüber und zwar nicht nur für die Fälle der Vorauszahlungsverpflichtung des Kostenschuldners, die zahlungsbereiten Rechtssuchenden an die Kasse zu verweisen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass der Staat, entsprechend auch dem Willen der Kostenschuldner, baldmöglichst in den Besitz der Gebühren gelangte. Diese Pflicht ergibt sich überdies für alle Justizbediensteten aus § 1 Abs. III der Justizkostenmarkenordnung v. 25.3.1938 (JKMO), insbesondere § 3 und § 4, einwandfrei. In der vorsätzlichen Verletzung dieser Dienstobliegenheit verbunden mit dem hierdurch der öffentlichen Hand erwachsenen Nachteil – die nicht sofortige Erlangung der sofortigen Gebühren – ist bereits eine Untreuehandlung i. S. des § 266 StGB zu finden, so dass es auf sonstige Bestimmungen der JKMO, welche die Revision für sich in Anspruch nimmt, nicht mehr ankommt.

Nach alldem erledigen sich zugleich die Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung i. S. des § 350 StGB vorträgt.

b) Im Falle 19 (einer Nachlasspflegschaftssache), gegen dessen Behandlung als selbständige Tat die Revision ausdrücklich keine Einwendungen erhebt, hätte der Angeklagte auf Grund erteilter Ermächtigung des Nachlassrichters – nachdem er auch von den Erben hierum gebeten worden war – die vom Nachlasspfleger verwahrten und zum Nachlass gehörenden Sparbücher entgegengenommen, die Beträge abheben und sie an die Erben verteilen müssen. Stattdessen hob er das Geld ab, behielt es für sich und fügte in den Gerichtsakten längere Fristen ein, um die Tat zu verdecken.

Das Landgericht wendet hier bedenkenfrei den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB an.

Der Einwand des Rechtsmittels, es liege kein behördlicher, sondern nur ein privater Auftrag der Erbengemeinschaft vor, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und ist daher unbeachtlich.

Im Übrigen käme diesem Umstande auch keine Bedeutung zu, weil dann „die durch Rechtsgeschäft“ – nämlich den privatrechtlichen Auftrag – „eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht und hierdurch der Schaden bei dem Treugeber verursacht worden wäre“.

2.) Die Strafkammer hat den Angeklagten in den bisher erörterten Fällen mit Ausnahme des Falles 19 weiter aus dem Gesichtspunkt des § 133 Abs. II StGB verurteilt.

a) Insoweit die Revision hiergegen einwendet, es fehle an dem Tatbestandsmerkmal der „amtlichen“ Übergabe, kann auf die Darlegungen zu Ziff. 1 a) verwiesen werden.

Im Übrigen ist der amtliche Charakter der Übergabe allein schon wegen des Umstandes zu bejahen, dass die Kostenschuldner dem Angeklagten das Geld mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung übergaben.

b) Dem Rechtsmittel ist aber darin beizupflichten, dass die Strafkammer den Begriff der „Gewinnsucht“ unzutreffend ausgelegt hat.

Eine bloße Bereicherungsabsicht genügt den Erfordernissen der Gewinnsucht nicht. Vielmehr ist – wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach in Abweichung von der Reichsgerichtsrechtsprechung hervorgehoben hat (vgl. u. a. 1 StR 423/51 v. 30.10.1951) – auch im Falle des § 133 II StGB davon auszugehen, dass der Tat eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß innewohnen muss. Eine derartige Absicht kann dem Angeklagten hier nicht nachgewiesen werden, wie, abgesehen von der Folgerung, den insoweit erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist.

In der Straffrage nebst den zugrundeliegenden Feststellungen war das Urteil daher in dem betroffenen Umfange schon aus diesem Grunde aufzuheben, weil die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass die dem § 266 StGB entnommene Strafe durch die Erschwerungsvorschrift des § 133 Abs. II StGB beeinflusst sein könnte.

3.) Den Beanstandungen der Revision in Bezug auf die Anwendung des § 348 StGB kommt gegenüber der zutreffenden und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils keine Bedeutung bei.

Auch ist darin kein Rechtsfehler zu finden, dass die Strafkammer den Fall 30 █████████ als neue selbständige Handlung und nicht als straflose Nachtat gewürdigt hat.

4.) Jedoch konnte die Annahme des Fortsetzungzusammhangs für sämtliche Untreuehandlungen (ausgenommen Fall 19) insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagte hierdurch beschwert ist.

Die Fälle 1.) bis 17.) sind durch den Angeklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bis zum 24.5.1949 abgewickelt worden. Alsdann trat bei seinen Verfehlungen eine größere Pause bis zum 23.12.1949 ein. In diesem Zeitraum „ging es dem Angeklagten wirtschaftlich besser“, „auch bedachte er in diesem Zusammenhang den Erlass des Straffreiheitsgesetzes“. Schließlich war er in der gleichen Zeit bemüht, einige Schäden wieder gut zu machen.

All diese Umstände schließen eindeutig aus, dass eine rechtliche Handlungseinheit zwischen der ersten Tatenserie (1–17) einerseits und den Verfehlungen seit dem 23.12.1949 andererseits vorgelegen haben könnte, weil der Angeklagte den etwaigen, ursprünglich einheitlichen Vorsatz wieder aufgegeben hatte und später auf Grund neuer Willensbildung weitere Straftaten beging. Das Landgericht hat überdies verkannt, dass der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muss; ein Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht. Demzufolge verbietet sich die Annahme rechtlicher Handlungseinheit bei langer zeitlicher Unterbrechung grundsätzlich von selbst.

Der Revision ist einzuräumen, dass in diesem Rechtsfehler insoweit eine Beschwer des Angeklagten gefunden werden könnte, als hierdurch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf die Straftaten 1.) bis 17.) unmöglich wurde. Gegen die auch sonst aus gleichen Gründen bedenkliche Beurteilung (Fall 18 und Fälle 20 bis 29) wendet sich das Rechtsmittel nicht; dieser Teil der Würdigung enthält im Übrigen auch keinerlei Nachteil für den Angeklagten.

Der erwähnte Mangel müsste auch zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, um vor Eintritt der Rechtskraft eine Prüfung des Straffreiheitsgesetzes zu ermöglichen.

Jedoch konnten die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage bestehen bleiben (§ 353 Abs. II StPO).

Das Landgericht wird somit lediglich zwei neue Schuldspruche (unter Beachtung der Aufhebung zu 2b. oben) für die Fallgruppe 1 bis 17 einerseits und die Tatenserie 18, 20 bis 29 andererseits nebst den hierzu gehörigen Einzelstrafen – für die Straffrage sind neue Feststellungen zu treffen – zu bilden haben. Auf das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 sowie auf § 358 Abs. II StPO sei hingewiesen. Schließlich ist mit neuen Feststellungen eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der unberührt gebliebenen Strafen für die Fälle 19.) und 30.) zu bilden.

Im Übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

SarstedtDr. WaschowSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

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