Revision in Konkursstrafverfahren: Aufhebung bestimmter §239‑Verurteilungen und Einstellung von Wirtschaftsvergehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 902/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Verheimlichung von Vermögensgegenständen (§ 239 Nr. 1 KO) muss der Bestand und der Umfang der verheimlichten Forderung oder des Vermögensgegenstands sicher festgestellt sein; bloße Zweifel dürfen nicht zugunsten einer Verurteilung verwertet werden.
Die Tatbestandsvariante des § 239 Nr. 2 KO (Anerkennung oder Schaffung erdichteter Schulden) setzt voraus, dass gegenüber den Gläubigern eine Schuld als noch bestehend dargestellt wird; die Erfüllung einer Nichtschuld allein begründet diesen Tatbestand nicht.
Die Unterlassung ordnungsmäßiger Buchführung mit dem Ziel, Gläubiger zu benachteiligen (§ 239 Nr. 3 KO), kann ein Verbrechen darstellen; Feststellungen des Tatrichters binden das Revisionsgericht, gleichwohl kann wegen Zusammenfallen mehrerer Taten der Strafausspruch aufzuheben und neu zu würdigen sein.
Liegt für bestimmte Taten Straffreiheit (z. B. durch ein Straffreiheitsgesetz) vor, sind entsprechende Verurteilungen aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen; ein gleichzeitig ausgesprochener Straferlass beseitigt nicht die Belastung durch den Schuld- und Strafausspruch, die aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Hermann ████████████████ ██, geboren am ████ ████ in ███, 2. dessen Ehefrau Gertrud ██████ ██, geborene ██, aus ███, geboren am ████ 1914,
wegen Konkursverbrechens u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Dr. Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte Hermann ██████ wegen Verbrechens gegen § 239 Nr. 1 KO in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 239 Nr. 2 KO und die Angeklagte Gertrud ████████ wegen Beihilfe dazu verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch, 2. soweit der Angeklagte Hermann ██████ wegen Verbrechens gegen § 239 Nr. 3 KO verurteilt ist, im Strafausspruch, 3. hinsichtlich der gegen den Angeklagten Hermann ████ gebildeten Gesamtstrafe.
Die Verurteilung beider Angeklagten wegen Wirtschaftsvergehens wird aufgehoben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Hermann ███████ wird verworfen.
Soweit das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den angeklagten Ehemann wegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, die angeklagte Ehefrau wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Ferner hat es den angeklagten Ehemann wegen zweier Wirtschaftsvergehen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Wochen, die angeklagte Ehefrau wegen eines Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, jedoch ausgesprochen, dass diese Strafen nach dem Straffreiheitsgesetz erlassen werden.
I. Mit Recht erblicken die Revisionen in der Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens einen Verstoß gegen das Straffreiheitsgesetz. Da für diese Taten, wie auch das Landgericht nicht verkennt, Straffreiheit gewährt ist, sind die Angeklagten durch den Schuld- und Strafausspruch trotz des gleichzeitig ausgesprochenen Straferlasses beschwert. Das Verfahren war, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, insoweit einzustellen. Diese Entscheidung konnte der Senat selbst treffen.
II. Der angeklagte Ehemann betrieb ein Kaiserreichsgeschäft, das seit 1947 den Umfang des Kleingewerbes überschritt. Das Landgericht sieht als unwiderlegt an, dass die angeklagte Ehefrau ihm vor der Währungsreform ein Darlehen von 105.000 RM für dieses Geschäft gegeben habe. Ende 1948 kaufte der Angeklagte aus Betriebsmitteln ein Grundstück für 23.000 DM, als dessen Eigentümerin die Ehefrau in das Grundbuch eingetragen wurde. Die 23.000 DM sollten als Teilrückzahlung des Darlehens angesehen werden. Der Rest des Darlehens sollte in der Weise abgetragen werden, dass aus Betriebsmitteln auf dem Grundstück eine Käserei errichtet wurde. Das geschah mit einem Aufwand von etwa 108.000 DM. In der Bilanz zum 31. Dezember 1948 erschien das Darlehen mit 121.000 DM.
Gegen Ende 1949 ging das Geschäft stark zurück. Die Angeklagten waren sich darüber klar, dass der Konkurs nicht mehr zu verhindern war. In der Absicht, den Gläubigern jede Einsicht in das wirkliche Geschäftsgebaren unmöglich zu machen und so zu deren Nachteil für seine Ehefrau, die Kinder und damit auch für sich zu retten, was noch zu retten war, stellte der angeklagte Ehemann die Buchführung am 25. November 1949 ein. Ab Januar 1950 bemühte sich die „Zeugin“ ███ (was sie mit der Sache zu tun hatte, ergibt das Urteil nicht), „etwas Ähnliches wie eine Buchführung wieder in Gang zu bringen“, jedoch nur zu dem Zweck, die wirkliche Absicht zu verschleiern.
Am 8. Februar 1950 wurde der Konkurs über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. In dem Konkursantrag des Ehemannes wurden weder Verbindlichkeiten gegenüber der Ehefrau noch Forderungen an sie erwähnt.
1. Das Landgericht ist der Auffassung, das Darlehen der Ehefrau habe gemäß § 16 UG im Verhältnis 10:1 umgestellt werden müssen. Andererseits habe der Ehemann durch die Aufwendungen für das Grundstück Bereicherungsforderungen in Deutscher Mark gegen die Ehefrau erworben. In der Buchführung und im Konkursantrag hätten beide Posten aufgeführt werden müssen. Die Möglichkeit einer Aufrechnung scheide aus. Denn in einer Bilanz vom 5. Dezember 1949 per 30. September 1949 (die einem erfolglos gebliebenen Kreditantrag beigefügt wurde) sei das Darlehen noch mit 105.000 DM erschienen. Eine zwischen diesem Zeitpunkt und der Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung wäre anfechtbar gewesen. Erst bei der Konkursanmeldung sei das Darlehen, „ebenso aber auch das Haus, das nunmehr der Ehefrau gehörte, plötzlich verschwunden“. Der Angeklagte habe seinen Ersatzanspruch in Höhe von rund 108.000 DM im Sinne des § 239 Nr. 1 KO verheimlicht.
Das Darlehen sei aber, selbst wenn man die Umstellung im Verhältnis 1:1 anerkenne, durch den Grunderwerb auf etwa 80.000 DM vermindert worden. Soweit der Angeklagte durch die Einbauten seiner Ehefrau über diesen Betrag hinaus Befriedigung gewährt habe, liege darin die Anerkennung erdichteter Schulden im Sinne des § 239 Nr. 2 KO.
Diese Ausführungen sind nicht bedenkenfrei.
a) Die Forderung, die der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts verheimlicht hat, ist in ihrem Bestand nicht einwandfrei festgestellt. Das Landgericht spricht von einem „Bereicherungs“- oder „Ersatzanspruch“. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass der Einbau ohne rechtlichen Grund erfolgt wäre. Das angefochtene Urteil erwähnt aber ausdrücklich eine Abrede der Eheleute, wonach das restliche Darlehen durch den Einbau getilgt werden sollte. Diese Abrede könnte durchaus einen rechtlichen Grund für die Bereicherung abgeben.
Freilich hat das Landgericht erhebliche Zweifel daran, ob das Darlehen überhaupt, und wenn, dann in dieser Höhe gegeben worden ist. Dieser Zweifel darf aber nicht gegen die Angeklagten verwertet werden, und zwar weder in dem einen noch in dem anderen Sinne. Es geht nicht an, aus der „nicht widerlegbaren Behauptung der Angeklagten“ Schlüsse über das Umstellungsverhältnis gegen die Angeklagten zu ziehen (vgl. § 25). Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts über das Umstellungsverhältnis nicht bedenkenfrei.
Dass die Angeklagten in Gütertrennung lebten, steht der Umstellung im Verhältnis 1:1 nicht entgegen. § 18 Nr. 3 UG ist weit auszulegen (BGHZ 2, 270). Diese Entscheidung betrifft Vorbehaltsgut einer Ehefrau, die im gesetzlichen Güterstand lebte. Das Vorbehaltsgut unterscheidet sich nicht von dem Vermögen einer in Gütertrennung lebenden Ehefrau. Die angeklagte Ehefrau arbeitete auch im Geschäft mit, und zwar allem Anschein nach recht selbständig. Unter diesen Umständen liegt es durchaus nahe, die Darlehensforderung als einen „Auseinandersetzungsanspruch“ im Sinne des § 18 Nr. 3 UG anzusehen. Zum mindesten bedarf es sorgfältigster Prüfung, ob die Angeklagten selbst die Umstellung im Verhältnis 1:1 nicht für berechtigt gehalten haben.
Das Landgericht meint zwar, das gehe völlig fehl, möge auch „der Zeuge ███ als Steuerberater des Angeklagten während der Umstellung in der Hauptverhandlung eine mehr oder weniger gewundene Erklärung ähnlicher Art abgegeben haben, die offenbar nur der für ihn als Zeugen bedrängten Lage gerecht zu werden suchte“. Der Sinn dieses Satzes ist nicht klar. Anscheinend hat der Angeklagte sich mit der Behauptung verteidigt, ███ habe seinerzeit die Umstellung im Verhältnis 1:1 für richtig oder doch für vertretbar erklärt. Alsdann musste sich das Urteil darüber äußern, ob es diese Behauptung auf Grund der Aussage des ███ oder wie sonst für widerlegt oder für nicht widerlegt hält, oder ob angenommen wird, dass der Angeklagte trotz einer derartigen Auskunft die Umstellung im Verhältnis 1:1 nicht für rechtmäßig gehalten hat.
Zu Unrecht führt das Landgericht weiterhin aus, eine vom Normalen abweichende Umstellung habe „selbstverständlich, wie auch der Zeuge ███ bestätigte“, vorausgesetzt, dass hierzu auch die entsprechenden Mittel vorhanden waren. Nach der Währungsreform konnten die Angeklagten ein anderes als das gesetzliche Umstellungsverhältnis frei vereinbaren. Etwaiger Mangel an Mitteln änderte daran nichts. Das Landgericht geht aber auch davon aus, dass diese Mittel 1948 „eventuell“ noch vorhanden gewesen seien. Dann widerspricht das Urteil, die „hinter der Firma stehenden Werte“ hätten höchstens ein Drittel der Darlehensforderung erreicht, und wenn man überhaupt mit dem Gedanken einer wertmäßigen Umstellung umgegangen sei, dann hätte das „lediglich auf dieser Basis“ geschehen dürfen. Da aber die Firma damals „als Gläubiger im Wesentlichen nur die Angeklagte selbst hatte“, ist unerfindlich, aus welchem Grunde die Angeklagten irgendwelchen Beschränkungen in ihrer Vertragsfreiheit hätten unterliegen sollen. Irrig ist es schließlich, wenn das Landgericht meint, eine Umstellungsvereinbarung hätte nicht mehr ausgeführt werden dürfen, nachdem sich später die Gefahr völliger Zahlungsunfähigkeit abzeichnete. Diese Gefahr konnte an Verpflichtungen, die einmal wirksam begründet worden waren, nichts ändern.
Nach den bisherigen Feststellungen ist eine Bereicherungsforderung schon dem Grunde nach nicht dargetan. Sollte die erwähnte Abrede als Rechtsgrund des Einbaus aus Gründen, die bisher nicht ersichtlich sind, ausscheiden, so wird geprüft werden müssen, ob nicht eine Schenkung in Betracht kommt. Dass schon die Zuwendungen in der Absicht gemacht worden waren, die Gläubiger zu benachteiligen, kann den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht entnommen werden, da bei Übernahme der Verpflichtung zu diesen Zuwendungen andere Gläubiger noch nicht vorhanden gewesen zu sein scheinen. Immerhin wird das Landgericht dieser Frage nachzugehen haben.
b) Wenn der angeklagte Ehemann seiner Frau mehr zugewandt hat, als er ihr schuldete, so hat er damit nicht „Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt, die ganz oder teilweise erdichtet sind“ (§ 239 Nr. 2 KO). Dieser Tatbestand kann nur dadurch verwirklicht werden, dass eine Schuld den Gläubigern gegenüber als noch bestehend hingestellt wird (LK 7. Aufl. II zu § 239 KO), also nicht durch die Erfüllung einer Nichtschuld. Dieser Sachverhalt wird unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob der Angeklagte hier Vermögensstücke im Sinne des § 239 Nr. 1 KO beiseitegeschafft hat.
Deshalb musste die Verurteilung des angeklagten Ehemannes hinsichtlich dieses Falles aufgehoben werden, und damit auch die Verurteilung der angeklagten Ehefrau wegen Beihilfe dazu.
2. Das Landgericht erblickt darin, dass der Angeklagte vom 25. November 1949 bis Januar 1950 jede Buchführung unterlassen hat, um die Gläubiger zu benachteiligen, ein Verbrechen gegen § 239 Nr. 3 KO. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Die Behauptung, dass er „alles getan habe, um eine ordnungsmäßige Buchführung zu garantieren“, entfernt sich von den Urteilsfeststellungen, die das Revisionsgericht binden.
Indessen kann hier das Strafmaß von der Verurteilung gemäß § 239 Nr. 1, 2 zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Deshalb musste hinsichtlich dieses Falles der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |