Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Totschlags: Prüfung der freiwilligen Tataufgabe (§24 Abs.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 901/83
Datum
13.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Zentral war, ob er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat (§24 Abs.1 S.1 StGB, 1. Alternative). Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Tatgericht diese entscheidungserhebliche Frage nicht ausreichend überprüft und begründet hatte. Es blieb unklar, ob das Ablassen von Furcht vor Entdeckung oder dem Anblick der Verletzungen geschuldet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt es keinen von vornherein bestimmten Tatplan, hängt die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch danach, ob der Täter nach seiner letzten Tathandlung mit der Möglichkeit rechnete, die bisherigen Handlungen hätten den eingetretenen Erfolg (z.B. Tod) bereits herbeigeführt.

2

Der Tatrichter muss sich insoweit substantiiert damit auseinandersetzen, ob der Täter freiwillig von der weiteren Tatausführung abließ im Sinne des §24 Abs.1 S.1 StGB (1. Alternative).

3

Die bloße Feststellung, der Täter habe Verletzungsfolgen bemerkt oder Schritte gehört, genügt nicht ohne weiteres zur Annahme, dass die Tataufgabe durch die Furcht vor Entdeckung veranlasst war; das Gericht hat die Motivation für das Ablassen zu ermitteln.

4

Unterbleibt eine nachprüfbare Darlegung und Würdigung dieser Umstände, ist das Urteil aus sachlich‑rechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 19. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Studenten Osman aus W________), geboren am ████ ██ 1951 in ██ (Bikes) wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 19. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Urteil hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

Der Tatrichter hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung des Totschlagsversuches aufgegeben hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, 1. Alternative). Angesichts der getroffenen Feststellungen war eine solche Auseinandersetzung nicht überflüssig. Nachdem der Angeklagte „etwa fünf bis sieben Mal“ zugeschlagen hatte, wobei er „mindestens zweimal den Kopf der Zeugin bzw. ihre darauf liegende rechte Hand oder sonst ihre Schultern oder Arme oder die Nackenpartie“ getroffen hatte, blutete die Kopfverletzung der Zeugin stark. „Der Angeklagte bemerkte dies und erschrak. Zudem meinte er, Schritte im Treppenhaus zu vernehmen. Er hielt deshalb mit dem Schlagen inne, ließ von der Zeugin ab und flüchtete über die Haustreppe nach unten“ (UA S. 7). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB – 1. Alternative –) vorgelegen hat, kommt es – da ein von vornherein bestimmter Tatplan ersichtlich nicht vorlag – darauf an, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung mit der Möglichkeit rechnete, dass die bisherigen Schläge zur Herbeiführung des Todeserfolgs ausreichten (BGHSt 31, 170, 175 f.). Dazu enthalten die Urteilsgründe nichts. Nach dem Urteilszusammenhang kann sich das mit dem Wort „deshalb“ (UA S. 7) bezeichnete Motiv, mit dem Schlagen innezuhalten, hauptsächlich auf den Anblick der Verletzungsfolgen bezogen haben. Der Feststellung, der Angeklagte habe Schritte im Treppenhaus vernommen, kann – zumal wenn der Tatort innerhalb der Wohnung war – nicht ohne weiteres entnommen werden, dass er sich entscheidend von der Furcht vor Entdeckung hat bestimmen lassen. Vielmehr ist es nach den bisherigen Feststellungen möglich, dass der Entschluss, von dem Opfer abzulassen, maßgeblich von dem Anblick der Verletzungsfolgen bestimmt war.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
HerrmannRebitzki