Revision wegen unterbliebenem Härteausgleich: Gesamtstrafe reduziert auf 6 Jahre 1 Monat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 89/89 (alt: 5 StR 6/88)
- Datum
- 04.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann eine frühere Freiheitsstrafe wegen vollständiger Verbüßung nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden, ist bei der Festsetzung der Gesamtstrafe ein Härteausgleich vorzunehmen.
Unterbleibt der erforderliche Härteausgleich, macht dies die Strafaussprüche revisionsrechtlich angreifbar; das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Strafe entsprechend abändern.
Das Revisionsgericht kann die Strafaussprüche aufheben und zugleich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung oder Milderung vorliegen.
Kosten des Rechtsmittels hat im Regelfall die unterlegene Partei zu tragen; das Revisionsgericht kann Gebühren und Auslagen nach den gesetzlichen Vorgaben ermäßigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 25. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Monika D, geborene █ aus ██), geboren am ███ 1955, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. Oktober 1988 in allen Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Zehntel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen, die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstanden sind, werden zu einem Zehntel der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juli 1985 konnte in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden, weil sie bereits vollständig verbüßt war. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht wegen dieses Umstandes keinen sog. Härteausgleich vorgenommen hat. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einsatzstrafe auf sechs Jahre und die Gesamtstrafe auf sechs Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe ermäßigt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 1989 verwiesen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. März 1989 ist berücksichtigt worden.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
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